OLG München: Apotheken-Abholmodell Vorteil24 bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln wettbewerbswidrig - Bestellung und Abholung in deutscher Apotheke - Lieferung durch niederländische Apotheke
OLG München
Urteil vom 26.06.2014
29 U 800/13
Vorteil24
Das OLG München hat in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung (siehe BGH-Entscheidung zur (Un-)Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken bei verschreibungspflichtigen Medikamenten liegt im Volltext vor) entschieden, dass das Apotheken-Abholmodell Vorteil24 bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln wettbewerbswidrig war. Dieses sah vor, dass der Kunde verschreibungspflichtige Medikamente in einer deutschen Apotheke bestellen und abholen konnte. Die Lieferung erfolgte durch eine niederländische Versandapotheke. Auch der deutsche Apotheker profitierte wirtschaftlich durch Provisionen von dem Modell. Das Gericht sah neben der Umgehung der deutschen Arzneimittelpreisbindung auch eine unzulässige Beeinflussung der Apotheker.
Urteil vom 26.06.2014
29 U 800/13
Vorteil24
Das OLG München hat in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung (siehe BGH-Entscheidung zur (Un-)Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken bei verschreibungspflichtigen Medikamenten liegt im Volltext vor) entschieden, dass das Apotheken-Abholmodell Vorteil24 bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln wettbewerbswidrig war. Dieses sah vor, dass der Kunde verschreibungspflichtige Medikamente in einer deutschen Apotheke bestellen und abholen konnte. Die Lieferung erfolgte durch eine niederländische Versandapotheke. Auch der deutsche Apotheker profitierte wirtschaftlich durch Provisionen von dem Modell. Das Gericht sah neben der Umgehung der deutschen Arzneimittelpreisbindung auch eine unzulässige Beeinflussung der Apotheker.
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