EuGH: Darstellung der Ausstattung eines Ladengeschäfts kann als Marke für Dienstleistungen aber nicht für den Verkauf von Waren eingetragen werden - Apple-Store
EuGH
Urteil vom 10.04.2014
C‑421/13
Apple Inc. . /. Deutsches Patent- und Markenamt
Der EuGH hat entschieden, dass die Darstellung der Ausstattung eines Ladengeschäfts als Marke für Dienstleistungen aber nicht für den Verkauf von Waren eingetragen werden kann. Gegenstand des Verfahrens war eine Markenanmeldung von Apple. Apple beabsichtigt, sich die Ausstattung seiner Apple Stores als Marke schützen zu lassen.
Tenor der Entscheidung:
Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 10.04.2014
C‑421/13
Apple Inc. . /. Deutsches Patent- und Markenamt
Der EuGH hat entschieden, dass die Darstellung der Ausstattung eines Ladengeschäfts als Marke für Dienstleistungen aber nicht für den Verkauf von Waren eingetragen werden kann. Gegenstand des Verfahrens war eine Markenanmeldung von Apple. Apple beabsichtigt, sich die Ausstattung seiner Apple Stores als Marke schützen zu lassen.
Tenor der Entscheidung:
Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt