BGH: Revisionsbeklagter kann Anerkenntnis beim BGH ohne BGH-Anwalt durch Anwalt zweiter Instanz abgeben, solange Revisionsbegründung noch nicht vorliegt
BGH
Urteil vom 06.05.2014
X ZR 11/14
ZPO §§ 78 Abs. 1, 307, 555 Abs. 3
Leitsatz des BGH:
Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14 - LG Darmstadt - AG Rüsselsheim
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 06.05.2014
X ZR 11/14
ZPO §§ 78 Abs. 1, 307, 555 Abs. 3
Leitsatz des BGH:
Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14 - LG Darmstadt - AG Rüsselsheim
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