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LG Bonn: Spam-Ordner muss bei einem geschäftlich genutzten Email-Account täglich kontrolliert werden

LG Bonn
Urteil vom 10.01.2014
15 O 189/13


Das LG Bonn hat entschieden, dass der Spam-Ordner bei einem geschäftlich genutzten Email-Account täglich auf fälschlicherweise als Spam klassifizierte Mails zu kontrollieren ist. Der Zugang einer EMail kann nicht mit dem Einwand entgegnet werden, dass die Mail fälschlicherweise im Spam-Ordner einsortiert wurde.

Im Regelfall empfiehlt sich natürlich im Streitfall eine andere Verteidigungsstrategie: "Wir haben die EMail nicht bekommen". Häufig lässt sich der Zugang im Prozess nicht mehr beweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass die Email vom 23.05.2011 angeblich nicht in seinem Email-Postfach einging, sondern durch den Spam-Filter aussortiert wurde. Der Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert hat. Die Emailadresse ####@##.## führt der Beklagte auf seinem Briefkopf auf und stellt sie dadurch als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung. Es liegt im Verantwortungsbereich des Beklagten, wenn er eine Emailadresse zum Empfang von Emails zur Verfügung stellt, dass ihn die ihm zugesandten Emails erreichen. Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen Email-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der Email-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Emails zurück zu holen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




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