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OLG Frankfurt: Abmahnung vor Einleitung gerichtlicher Schritte entbehrlich, wenn Gegenseite den Unterlassungsanspruch unmissverständlich ablehnt

OLG Frankfurt a.M
Urteil vom 10.07.2014
6 W 51/14


Das OLG Frankfurt hat in Einklang mit der gängigen Meinung entschieden, dass eine Abmahnung vor Einleitung gerichtlicher Schritte dann entbehrlich ist, wenn die Gegenseite den Unterlassungsanspruch unmissverständlich ablehnt. Gibt der Unterlassungsschuldner dann ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO ab, so muss er dennoch die Kosten des Verfahrens tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Im Rahmen der Entscheidung über den Kostenwiderspruch ist nicht mehr zu überprüfen, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden ist. Die Entscheidung hängt allein davon ab, ob der Antragsgegner durch sein Verhalten aus der Sicht der Antragstellerin Anlass zur Stellung des Eilantrages gegeben hat ( § 93 ZPO). Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen.

Allein der Wettbewerbsverstoß gibt grundsätzlich noch keinen Anlass zur Klage im Sinne von § 93 ZPO. Dem Gläubiger obliegt es, den Schuldner vorher abzumahnen (§ 12 I S. 1 UWG). Ausnahmsweise kann die Abmahnung jedoch entbehrlich sein, wenn sie von vornherein nutzlos erscheint. Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hatte mit E-Mail vom 17.2.2014 die streitgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners unter der Überschrift „Mundstücke“ beanstandet. Das Schreiben erfüllt zwar nicht die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung. Jedoch ließ die Reaktion des Antragsgegners erkennen, dass eine förmliche Abmahnung zwecklos ist und nicht zu einer außergerichtlichen Unterwerfung führen wird. Der Antragsgegner signalisierte in seiner Antwortmail vom selben Tage zwar Bereitschaft, konkret beanstandete Formulierungen gegebenenfalls abzuändern. Gleichzeitig wies er jedoch darauf hin, dass „Abmahnungen uns in keinster Weise schrecken und uns niemals zu niemals zu rechtfertigenden Zugeständnissen an der Wahrheit bewegen werden.“ In einem Nachtrag, den er im Anschluss an ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin verfasste, heißt es: „Damit wäre wohl auch der Weg zu einer vernünftigen Verständigung verbaut, die ich gegen Ende meiner obigen E-Mail entgegenkommenderweise anklingen ließ. Sie wollen (juristischen) Krieg, also sollen Sie ihn auch bekommen.“ Mit diesen Äußerungen hat der Antragsgegner Anlass zur Einreichung des Verfügungsantrags gegeben. Er brachte damit zum Ausdruck, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen will. Es war nicht mehr damit zu rechnen, dass eine förmliche Abmahnung Erfolg haben wird. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann insbesondere aus der späteren Anerkennung der einstweiligen Verfügung nicht abgeleitet werden, dass sich der Antragsgegner auch außergerichtlich unterworfen hätte."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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