KG Berlin: Air Berlin darf kein Bearbeitungsentgelt für Stornierung von Flügen verlangen und muss Anteil der Steuern und Gebühren am Ticketpreis richtig ausweisen
KG Berlin
Urteil vom 12.08.2014
5 U 2/12
Das KG Berlin hat entschieden, dass Air Berlin kein Bearbeitungsentgelt für die Stornierung von Flügen verlangen darf, da es sich insoweit nicht um eine zusätzlich und damit abrechnungsfähige Sonderleistung des Reiseanbieters handelt. Nach § 649 Abs. 1 BGB steht dem Kunden schon von Gesetzes wegen ein Kündigungsrecht zu. Zudem muss der Fluganbieter - so das KG Berlin völlig zu Recht - den Anteil der Steuern und Gebühren am Ticketpreis richtig ausweisen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 12.08.2014
5 U 2/12
Das KG Berlin hat entschieden, dass Air Berlin kein Bearbeitungsentgelt für die Stornierung von Flügen verlangen darf, da es sich insoweit nicht um eine zusätzlich und damit abrechnungsfähige Sonderleistung des Reiseanbieters handelt. Nach § 649 Abs. 1 BGB steht dem Kunden schon von Gesetzes wegen ein Kündigungsrecht zu. Zudem muss der Fluganbieter - so das KG Berlin völlig zu Recht - den Anteil der Steuern und Gebühren am Ticketpreis richtig ausweisen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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