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LG Arnsberg: Amazon-Händler haftet nicht als Störer für die von Amazon zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungs-Funktion - Aber keine Entwarnung für Amazon-Händler

LG Arnsberg
Urteil vom 30.10.2014
I-8 O 121/14


Das LG Arnsberg hat entschieden, dass Amazon-Händler nicht als Störer für die von Amazon automatisch zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungs-Funktion haften. Grundsätzlich sind derartige Werbemethoden als Aufforderung zur Versendung von Spam allerdings wettbewerbswidrig (siehe BGH: Unverlangt zugesandte Empfehlungs-E-Mails sind unzulässiger Spam - Warnung vor Verwendung der Tell-A-Friend-Funktion).

Die Entscheidung bedeutet aber keine Entwarnung für Amazon-Händler, da davon auszugehen ist, dass andere Gerichte den Sachverhalt anders beurteilen würden. In der Vergangenheit sind Händler, die Handelsplattformen oder Preissuchmaschinen nutzen, immer wieder wegen Unzulänglichkeiten der Plattform zur Unterlassung verurteilt worden. Leider ist gerade Amazon äußerst nachlässig bei der Umsetzung der deutschen rechtlichen Vorgaben um.






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