BGH: Maßstäbe für Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind für Waren- und Dienstleistungsmarken gleich - DüsseldorfCongress
BGH
Beschluss vom 15.03.2014
I ZB 29/13
DüsseldorfCongress
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze des BGH:
a) Bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehen keine unterschiedlichen Maßstäbe für Waren- und Dienstleistungsmarken.
b) Hat sich in einer Branche die Kennzeichnungsgewohnheit herausgebildet, Unternehmen mit dem Namen einer Region und dem Unternehmensgegenstand zu bezeichnen, kann dies dazu führen, dass der Verkehr derartige Bezeichnungen
auch als Produktkennzeichen ansieht.
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 29/13 - Bundespatentgericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 15.03.2014
I ZB 29/13
DüsseldorfCongress
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze des BGH:
a) Bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehen keine unterschiedlichen Maßstäbe für Waren- und Dienstleistungsmarken.
b) Hat sich in einer Branche die Kennzeichnungsgewohnheit herausgebildet, Unternehmen mit dem Namen einer Region und dem Unternehmensgegenstand zu bezeichnen, kann dies dazu führen, dass der Verkehr derartige Bezeichnungen
auch als Produktkennzeichen ansieht.
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 29/13 - Bundespatentgericht
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