BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit der Veröffentlichung rechtswidrig beschafter Informationen liegt im Volltext vor - Pressefreiheit und öffentliches Informationsinteresse können Persönlichkeitsre
BGH
Urteil vom 30.092014
VI ZR 490/12
BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; MRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1
Wir hatten Bereits in dem Beitrag "Verwertung rechtswidrig beschaffter Emails zum Zwecke der Presseberichterstattung kann zulässig sein - Pressefreiheit vs Persönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung" über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt.
b) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
c) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel
an, mit dem der Zweck verfolgt wird.
BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12 - KG Berlin - LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 30.092014
VI ZR 490/12
BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; MRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1
Wir hatten Bereits in dem Beitrag "Verwertung rechtswidrig beschaffter Emails zum Zwecke der Presseberichterstattung kann zulässig sein - Pressefreiheit vs Persönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung" über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt.
b) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
c) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel
an, mit dem der Zweck verfolgt wird.
BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12 - KG Berlin - LG Berlin
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