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LG Landshut: Wettbewerbswidriges Verhalten ist nicht automatisch eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB

LG Landshut
Urteil vom 21.11.2014
5 O 18/14


Das LG Landshut hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht automatisch eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Damit geht jedoch nicht zwingend die Folgerung einher, die Beklagte habe mit dem eingestandenen wettbewerbswidrigen Verhalten zugleich eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen.

Die Voraussetzungen hierfür unterliegen vielmehr jeweils der gesonderten Prüfung und Feststellung.

Eine vorsätzliche unerlaubte Handlung der Beklagten liegt nicht vor.

Die Klägerin ist hierfür darlegungs- und ggf. beweispflichtig.

Dass mit der Inserierung der Fahrzeuge auf dem ausschließlich für den Privatverkauf vorgesehenen Portal bei www.autoscout.de etwa ein absolutes Recht der Mitgliedsunternehmen der Klägerin oder gar der Klägerin selbst verletzt worden ist (§ 823 Abs. 1 BGB), wird von der Klägerin nicht behauptet. Etwaige Vermögensinteressen unterliegen nicht dem Schutzbereich der Norm. Ein grundsätzlich möglicher Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Mitgliedsunternehmens der Klägerin wird nicht dargelegt.
[...]
Die Klägerin kann den Anspruch auch nicht auf eine Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB) stützen.
Die aus den §§ 3, 4, 5, 5 a, 8 UWG hergeleiteten Unterlassungsgebote stellen keine Schutzgesetze in diesem Sinne dar.
[...]
Das Gesamtgefüge dieser zivilrechtlichen Unterlassungsgebote nach den §§ 3 ff. UWG ergibt sich durchgängig aus dem UWG selbst. Hier werden über § 8 UWG nicht nur Unterlassungsansprüche insoweit erfasst, sondern eben auch hierauf zurückzuführende Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Abschöpfung des Gewinns, §§ 9, 10 UWG. Zur Vorbereitung etwaiger Schadensersatzansprüche ist zudem ein Auskunftsanspruch gegen den wettbewerbswidrig Handelnden anerkannt. Das Haftungssystem des UWG ist von daher abschließend und umfassend. Dies korrespondiert mit der Begründung durch den Gesetzgeber. In BTDrucks. 15/1487 zu § 8 (Beseitigung und Unterlassung) heißt es dann auch folgerichtig: „…Die Regelungen zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen sind sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen abschließend. Dies hat zur Folge, dass das UWG entsprechend der bisherigen Rechtslage weiterhin kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Etwas anderes gilt nur für die Strafbestimmungen der §§ 16 bis 19, da insoweit keine erschöpfende Regelung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen erfolgt…“


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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