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OLG Düsseldorf: Werbeprospekt für Bekleidung ohne Bestellmöglichkeit muss keine Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung enthalten

OLG Düsseldorf
Urteil vom 04.12.2014
I-2 U 28/14


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in einem Werbeprospekt für Textilien dann keine Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung erfolgen muss, wenn der Prospekt keine Bestellmöglichkeit enthält. Das Gericht verweist dabei auf den Wortlaut der Verordnung, die eine Kennzeichnungspflicht nur bei "Bereitstellung auf dem Markt" vorsieht. Daran fehlt es nach Ansicht des Gerichts, wenn die Werbung keine Bestellmöglichkeit bietet. Das OLG Düsseldorf hat die Revision zum BGH zugelassen.

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