Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 10.07.2007 - 6 U 12/07 entschieden, dass kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn es ein Gewerbetreibender in seinen Geschäftsbriefen unterlässt seinen Vor- und Zunamen anzugeben. Ein solcher Verstoß gegen § 15b GewO ist - so das Gericht - nicht wettbewerbswidrig, da jedenfalls die Bagatellgrenze nicht überschritten wird und dieser Verstoß nicht geeignet ist, einen Wettbewerbsvorteil zu begründen. Offen lässt das Gericht leider die Frage, ob ein Verstoß gegen § 15b GewO bzw. die handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über Pflichtangaben in Geschäftsbriefen bzw. eMails in den §§ § 37a HGB, § 80 AktG oder § 35a GmbHG überhaupt einen Wettbewerbsverstoß begründen können. Richtigerweise ist dies zu verneinen, da es sich dabei um bloße Ordnungsschriften handelt.
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007 - 6 U 12/07
Der BGH hat mit Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 77/04 erneut bestätigt, dass die Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen im nicht sichtbaren Bereich des HTML-Codes (z.B. in den Metatags oder "Weiß-auf-Weiß"-Schrift) eine Kennzeichenrechtsverletzung ist. Entscheidend ist - so der BGH -, dass das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer entsprechenden Internetseite zu führen, wo er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird. Eine Ausnahme besteht nach dem markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz dann, wenn sich die Internetseite auf Originalprodukte der geschützten Marke bezieht und entsprechende Produkte angeboten werden. Angesichts dieser Begründung spricht vieles dafür, dass der BGH auch die Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen für AdWords oder ähnlicher Werbemodelle für unzulässig halten wird. Dies ist auch interessengerecht, da eine AdWords-Werbung ohne Ausnutzung der fremden Marke bzw. des fremden Unternehmenskennzeichens nicht möglich wäre.
BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 77/04
MarkenG § 24 Abs. 1
AIDOL
Leitsatz:
Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls)
BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 77/04 - OLG Hamburg - LG Hamburg
BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06
GG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zur Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in der Presse.
Der BGH hat sich mit Urteil vom 19.06.2007 - VI ZR 12/06 erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Fotos, die Angehörige bzw. Lebenspartner von Personen der Zeitgeschichte zeigen, ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. Streitgegenständlich waren zwei Fotos, welche die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Musiker Herbert Grönemeyer, in Rom in einem Café und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigten. Die Lebensgefährtin verlangte von der Zeitschrift "Bunte", dass die Fotos zukünftig nicht mehr veröffentlicht werden. Der BGH gab der Klage statt und entschied im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse der Abgebildeten an dem Schutz ihrer Privatsphäre andererseits zugunsten der Privatsphäre der Klägerin. Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Fotos die Abgebildeten in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten zeigen, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis sind den Abbildungen nicht zu entnehmen.
Das Amtsgericht Offenburg hat mit Beschluss vom 20.07.2007 - 4 Gs 442/07 entschieden, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Nutzer von Filesharing-Diensten wegen Verstößen gegen das UrHG nicht ohne weiteres die Herausgabe von Nutzerdaten vom Provider verlangt werden kann. Die Staatsanwaltschaft hatte eine entsprechende Ermittlungsmaßnahme bei Gericht beantragt, um so den Anschlussinhaber zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren war aufgrund einer der zahlreichen Strafanzeigen der Musikindustrie eingeleitet worden. Das Gericht verweist darauf, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um einen Bagatellverstoß handelt, der den geforderten Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nicht rechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es dem Erstatter der Anzeige primär darum geht, den Nutzer später zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Ansicht anschließen. Zudem gelten für besonders umfangreiche oder schwere Verstöße andere Maßstäbe. Die Entscheidung darf daher nicht als Freibrief missverstanden werden.
AG Offenburg, Beschluss vom 20.07.2007 - 4 Gs 442/07
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 21.06.07 - 3 U 302/06 entschieden, dass ein fremder Markenname nicht als Bezeichnung für eine Unterkategorie eines Internetauktionshauses verwendet werden darf, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen dem Angebot oder den Angeboten Dritter, auf das er von seiner Website bzw. deren Unterseiten aus verweist, und der Marke besteht. Die Verwendung fremder Marken oder Unternehmenskennzeichen für leere Kategorien eines Shops, Online-Auktionshauses etc. ist daher, zumindest nach Ansicht des OLG Hamburg, unzulässig.
Das LG Köln hat mit Urteil vom 20.07.2007 - 28 O 798/04 entschieden, dass die Übernahme von fremdem Content unter dem Gesichtpunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unzulässig sein kann, auch wenn die übernommenen Texte und Werbebanner mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt sind.
LG Köln, Urteil vom 20.07.2007 - 28 O 798/04
BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04
AGBG § 8; BGB § 307 Abs. 3 Bm, Cb; TKG 1996 § 39, § 29 Abs. 1
Leitsatz:
Klauseln, die Bestandteil eines von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) genehmigten Tarifwerks für die Gewährung eines Netzzugangs sind, unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (jetzt §§ 307 bis 309 BGB); Fortführung des Senatsurteils vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188.
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 19.05.2007 - 5 U 153/06 auf Antrag der Tscheschischen Republik dem Domaininhaber die Verwendung der Zeichenfolge "tschechische-republik" als Second-Level-Domain in Kombination mit den Top-Level-Domains ".com", ".ch" ooder ".at" untersagt. Nach Ansicht des KG Berlin liegt eine Namensanmaßung vor.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.05.2007 - 5 U 153/06
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 16.4.2007 - 2 W 71/06 entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts als Mitstörer für Wettbewerbsverstöße eines Dritten auf Unterlassung haftet. Der eBay-Nutzer hatte sein Account einem Dritten zur Verfügung gestellt, der dort geschäftsmäßig Waren anbot, ohne ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren. Es kann nur davor gewarnt werden, Dritten die Nutzung eigener Nutzerkonten zu gestatten. Neben Unterlassungsansprüchen drohen dem Accountinhaber ggf. vertraglichen Ansprüchen von Verkäufern (Kaufpreiszahlung etc.) oder Käufern (Gewährleistung, Lieferung etc.)
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2007 - 2 W 71/06
BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 – I ZR 191/04
SMS-Werbung
Der BGH hat mit Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 191/04 entschieden, dass auch Verbraucher einen Anspruch gegen den Mobilfunkbetreiber auf Auskunft über den Absender einer unverlangt zugesandten Werbe-SMS haben. Dieser ist verpflichtet, dem Verbraucher Name und Anschrift des Absenders der Werbe-SMS mitzuteilen.