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KG Berlin: Verfügungsverbot per einstweiliger Verfügung als Alternative zum DISPUTE-Antrag bei nicht-de-Domains

Für .de-Domains bietet die DENIC Inhaber von Namens- Marken- und sonstigen Kennzeichenrechten die Möglichkeit einen sogenannten DISPUTE-Antrag zu stellen. Wird diesem stattgegeben, so kann die Domain nicht auf einen Dritten übertragen werden. Bei anderen Top-Level-Domains (z.B .com-Domains oder .eu-Domains) besteht diese Möglichkeit nicht. Lediglich durch Einleitung eines UDRP- oder ADR-Schiedsverfahrens kann die Übetragung verhindert werden. Allerdings ist ein solches Schiedsverfahren mit Kosten verbunden, die regelmäßig nicht von der unterlegenen Partei zu tragen sind. Die Freigabe einer Domain kann auch nicht per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden, da dies gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hautsache verstoßen würde. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 10.08.2007 - 5 W 230/07 völlig zu Recht entschieden, dass bei Bestehen eines Freigabeanspruch dem Domaininhaber per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann, die Domain auf einen Dritten zu übertragen.

KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2007 - 5 W 230/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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BGH: Werbeanrufe gegenüber Gewerbetreibenden im Regelfall unzulässig

BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 88/05
Unaufgeforderter Telefonanruf zu Werbezwecken


Der BGH hat mit seiner Entscheidung bekräftigt, dass unaufgeforderte Werbeanrufe auch gegenüber Gewerbetreibenden regelmäßig unzulässig sind. Nur wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse zu vermuten ist, kann ein solcher unverlangter Werbeanruf zulässig sein. Völlig zu Recht nimmt der BGH dies nur in ganz engen Ausnahmefällen an (BGH, Urteil vom 05.02.2004 - I ZR 87/02 - Gelbe Seiten). In dem hier entschiedenen Fall hat der BGH ein sachliches Interesse völlig zu Recht verneint. Vorliegend ging es um Werbung für einen kostenpflichtigen Eintrag in eine wenig bekannte Suchmaschine.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Werbeanrufe gegenüber Gewerbetreibenden im Regelfall unzulässig" vollständig lesen

BGH: Zum Schutzumfang von Marken mit der Zeichenfolge "Kinder" - Ferrero

BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 6/05
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 94/04
Kinder
Kinder Kram
Kinderzeit


Der BGH hat sich in zwei Entscheidungen mit dem Schutzumfang zahlreicher Marken des Süßwarenherstellers Ferrero befasst. Streitgegenständlich waren diverse Marken, welche die Zeichenfolge "Kinder" enthalten und u.a. für Schokolade eingetragen sind. In der Pressemitteilung des BGH heist es zutreffend:
"Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil "Kinder" verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz."
Ein markenrechtlicher Schutz kann - so der BGH - nur hinsichtlich der besonderen graphischen, teilweise farbigen Gestaltung bestehen. Der Vertrieb von Süßwaren unter der Bezeichnung "Kinder Kram" und der Vertrieb von Molkereiprodukten unter der Bezeichnung "Kinderzeit" ist daher markenrechtlich nicht zu beanstanden, sofern keine verwechslungsfähige graphische Gestaltung gewählt wird.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Zum Schutzumfang von Marken mit der Zeichenfolge "Kinder" - Ferrero" vollständig lesen

BGH: Werbeanzeige für ein noch nicht lieferbares Produkt nicht generell wettbewerbswidrig - Weltreiterspiele

BGH, Urteil vom 26.April 2007 - I ZR 120/04
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1
Weltreiterspiele


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Werbeanzeige für ein noch nicht lieferbares Produkt stets wettbewerbswidrig ist und dies verneint, wenn die Anzeige nicht darüber informiert wo und zu welchem Preis die Ware erworben werden kann. Anders ist die Rechtslage etwa bei einem Online-Shop (BGH, Urteil vom 07.04.2005 I ZR 314/02). Dort erwartet ein Durchschnittsverbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht vorab deutlich auf eine abweichende Lieferfrist hingewiesen wird.

Leitsatz:

Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereignis für ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten, wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbezeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann.

BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 120/04
OLG Hamburg - LG Hamburg



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BGH: Halten einer Domain durch eine juristische Person des Handelsrechts ist nicht automatisch eine Markenrechtsverletzung - Euro Telekom

BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 137/04
MarkenG § 15
Euro Telekom


Leitsätze:

1. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2

2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).

BGH, Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 137/04
OLG Köln - LG Köln


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