BGH, Urteil vom 28.06.2007 -I ZR 132/04
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
INTERCONNECT/T-InterConnect
Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Wort-/Bildmarken INTERCONNECT und T-InterConnect Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht, da es möglich ist, dass der Verkehr die Klagemarke gedanklich mit der Beklagten als Inhaberin des bekannten Serien- und Unternehmenskennzeichens "T-" in Verbindung bringt.
Leitsatz:
Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne führen.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04
OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BGH, Urteil vom 12.07.2007 -I ZR 82/05
UWG §§ 3,4 Nr. 1
Tony Taler
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit einer Werbeaktion der Firma Kellogs auseinander gesetzt. Schüler konnten bei dieser Aktion durch den Erwerb von Produkten und Anrufen bei einer kostenpflichtigen Telefonhotline Bonustaler ("Tony Taler") erwerben, für welche die jeweilige Schule hochwertige Sportgeräte erwerben konnten.
Leitsatz:
1. Eine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben werden, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen.
2. Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivatoren eingesetzt werden.
BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 82/05
OLG Bremen
LG Bremen
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 88/05
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
Suchmaschineneintrag
Leitsatz
Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichartiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbetreibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kostenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 88/05
OLG Hamm, LG Essen
Das AG Merseburg hat mit Beschluss vom 21.11.2007 - 10 C 225/07 bestätigt, dass Streitigkeiten über Abmahnkosten wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes streitwertunabhängig in den Zuständigkeitsbereich der Landgerichte (Kammern für Handelssachen) fallen. Der Anspruch auf Erstattung des Abmahnkosten ist seit der UWG-Reform 2004 in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG spezialgesetzlich geregelt. Die Amtsgerichte sind für derartige Ansprüche gemäß § 13 Abs. 1 UWG nunmehr unzuständig. Der Gesetzgeber hat eine streitwertunabhängige Sonderzuständigkeit der Landgerichte für Wettbewerbsstreitigkeiten eröffnet. Der Gesetzgeber wollte gerade auch Streitigkeiten über Abmahnkosten aus guten Gründen den Spezialkammern der Landgerichte zuweisen. Allerdings hatte das Gericht zunächst in einem richterlichen Hinweis erklärt, dass es sich für zuständig hält. Nach Übersendung des aktuellen Gesetzestextes, Auszügen aus der Gesetzesbegründung und entsprechenden rechtlichen Ausführungen konnte das Gericht jedoch von der zutreffenden Rechtsanwendung überzeugt werden. Nach einem erneuten Hinweis stellte schließlich auch die Klägerin einen Verweisungsantrag.
BGH, Urteil vom 06.12.2007 - I ZR 169/04 Parfümimitate
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG vorliegt, wenn ein Hersteller preisgünstiger Parfüms Produktbezeichnungen wählt, die Assoziationen zu teuren Originalprodukten eines bekannten Parfümherstellers wecken können. Gemäß § 6 Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer bei einer vergleichenden Werbung eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt. Die Klägerin war der Ansicht, dass u.a. "Icy Cold" als Hinweis auf das Parfüm "Cool Water" von Davidoff, "Sunset Boulevard" als Hinweis auf das Originalprodukt "Sun von Jil Sander" und die Verwendung des Anfangbuchstabens "J" bei "Justice Blue" als Hinweis auf Originalparfüms der Marke "JOOP!" zu verstehen sei. Der BGH lehnte die Klage ab, da es an der erforderlichen Deutlichkeit der Imitationsbehauptung fehlt.