Der BGH hat mit Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 246/06 entschieden, dass der Verkäufer gegen den Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz haben kann, wenn dieser die Beseitigung eines tatsächlich nicht vorhandenen Mangels verlangt. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen kann eine schuldhafte Vertragsverletzung sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Kaufgegenstands nicht mangelhaft ist. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer dabei nicht verfügen.
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 10/08 völlig zu Recht entschieden, dass ein Accessprovider nicht verpflichtet ist, den Zugriff auf die Suchmaschine Google zu sperren. Ein deutscher Anbieter von Adult-Content hatte gerügt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten ohne ausreichende Jugendschutzmaßnahmen aufrufbar sind.
Das Gericht lehnt eine Haftung auf Grundlage der Störerhaftung ab und führt aus:
"Die Antragsgegnerin zu 1) ermöglicht ihren Kunden lediglich gegen Entgelt den Zugang zum Internet; die Kunden der Antragsgegnerin zu 1) sind dabei – auch wenn sie unter Inanspruchnahme des Dienstes der Antragsgegnerin zu 1) auf wettbewerbswidrige Inhalte stoßen – nicht Urheber dieser Wettbewerbsverstöße, sondern allenfalls deren Nutznießer oder Opfer. Damit eröffnet die Antragsgegnerin zu 1) nicht in ihrem eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermöglicht nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von einem Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrühren. Dafür, dass die Grundsätze über die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auch auf eine solche Form der Mitverursachung von Wettbewerbsverstößen ausgeweitet werden könnten, lassen sich der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Anhaltspunkte entnehmen."
Ferner hält das Gericht eine Sperrung der Suchmaschine für unzumutbar:
Nach dem derzeitigen Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1) zur Befolgung eines etwaigen Verbots ihren Kunden den Zugriff zu den beiden „google“-Seiten vollständig unmöglich machen müsste, solange dort Inhalte der im Antrag beschriebenen Art auffindbar sind. Eine solche Maßnahme wäre der Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick darauf, dass es sich bei „google“ um eine wichtige und aus der Sicht ihrer Kunden unverzichtbare Suchmaschine handelt und nur ein verschwindend geringer Teil dieser Kunden auf die beanstandeten Inhalte zugreifen wollen und werden, nicht zuzumuten.
Damit bestätigt das Gericht den Beschluss des LG Frankfurt vom 05.12.2007 - 2-03 O 526/07. Auch das LG Kiel (Beschluss vom 23.11.2007 - 14 O 125/07 ) und das LG Düsseldorf (Beschluss vom 13.12.2007 - 12 O 550/07) sind der Ansicht, dass einA ccessprovider nicht für Rechtsverletzungen auf Webseiten verantwortlich ist, zu denen er lediglich den Zugang vermittelt. Die gegenteilige Ansicht der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt (Beschluss vom 17.10.2007 - 2-06 O 477/06), wo dem Provider Arcor auferlegt wurde, den Zugriff auf die Seite Youporn zu sperren, dürfte mit dieser Entscheidung des OLG Frankfurt hinfällig sein.
Leitsatz:
Der sog. Access-Provider ist auch unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht für den Inhalt der Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, grundsätzlich nicht verantwortlich.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.12.2007 - 12 O 550/07 entschieden, dass ein Internetzugangsprovider nicht verpflichtet ist, den Zugriff auf Seiten zu sperren, die gegen deutsche Jugendschutzbestimmungen verstoßen.
Das LG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 05.12.2007 völlig zu Recht entschieden, dass ein Access-Provider nicht für Inhalte von Webseiten verantwortlich ist, zu denen er lediglich den Zugang vermittelt. Der Antragsteller hatte die Sperrung der Suchmaschine Google verlangt, da über diese rechtswidrige Inhalte auffindbar sind.
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07 völlig zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres als (Mit-)Störer für über den Anschluss begangenene Urheberrechtsverletzungen haftet. Im vorliegenden Fall ging es um die Verbreitung von Audiodateien über eine Tauschbörse. Damit erteilt das OLG Frankfurt der gegenteiligen Rechtsprechung des LG Hamburg eine Absage. Das Landgericht Hamburg ist der Ansicht, dass der Anschlussinhaber in derartigen Fallkonstellationen im Regelfall als (Mit-)Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (LG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2006 - 308 O 58/06).
Das OLG Frankfurt führt aus:
"Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können."
Das OLG Frankfurt am Main hat mit zwei Urteilen vom 11.12.2007- 11 U 75/06 und - 11 U 76/06 entschieden, dass die Veröffentlichung von Kurzzusammenfassungen von Buchrezensionen Dritter (sog. Abstracts) nicht stets eine Urheberrechtsverletzung ist. Die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes steht nach Veröffentlichung grundsätzlich jedermann zu, sofern keine unzulässige Bearbeitung des Originals vorliegt und die Zusammenfassung eine eigene schöpferische Leistung ist. Die Entscheidungen dürfen nicht als Freibrief für die Übernahme und Nutzung fremden Contents verstanden werden. Häufig ist es ein schmaler Grad zwischen eigener schöpferischer Leistung und unzulässiger Bearbeitung. Zudem hat das OLG Frankfurt die Revision zugelassen, da bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, inwieweit Abstracts als unfreie Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG oder als freie Nutzung gemäß § 24 UrhG anzusehen sind.
Leitsatz:
Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden.