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BGH: Nicht jeder Verstoß gegen Preisangabenverordnung ist wettbewerbswidrig - Fehlerhafte Preisauszeichnung

BGH, Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 182/05
Fehlerhafte Preisauszeichnung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1; PAngV § 1 Abs. 6


Der BGH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich wettbewerbswidrig ist. Es muss im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden, dass ein Verstoß zu einer mehr als unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäß § 3 UWG führt. Ein Bagatellverstoß liegt vor, wenn eine Ware im Regal mit einem höheren Preis als in einerm Prospekt beworben ausgezeichnet ist und zugleich durch das elektronische Kassensystem sichergestellt ist, dass an der Kasse immer nur der niedrigere Preis in Rechnung gestellt wird. Die Entscheidung darf nicht als Freibrief für Vertöße gegen die Preisangabenverordnung verstanden werden. Es handelt sich um eine besondere Fallkonstellation, die richtigerweise als Bagatellverstoß gewertet wurde.


Leitsatz:

Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebe­nen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Be­einträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 - Konfitüre).

BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 182/05
OLG Karlsruhe LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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BGH: Abwägung zwischen Urheberrecht und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht - St. Gottfried

BGH
Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05
St. Gottfried


Der BGH hat in dieser Entscheidung die Klage des Urhebers eines Bauwerks auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Kircheninnenraums abgewiesen. Die Kirchengemeinse hatte diesen umgestaltet, um eine Liturgiereform umzusetzen. Zwar hat auch der Urheber eines Bauwerks grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass sein Werk erhalten und nicht verändert wird, im vorliegenden Fall muss das urheberrechtliche Abänderungsgebot jedoch hinter das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zurücktreten.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

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BVerfG: Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung teilweise erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.03.2008 – 1 BvR 256/08 dem Eilantrag gegen die in § 113a und § 113b TKG geregelte Vorratsdatenspeicherung teilweise stattgegeben. Die Regelung zur Speicherung in § 113a TKG bleibt in Kraft. Allerdings wird die in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG geregelte Eingriffgrundlage für die Nutzung der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise augesetzt. Die gespeicherten Daten dürfen nur zur Verfolgung von schweren Straftaaten im Sinne von § 100a Abs. 1 StPO verwendet werden. Nun bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde entscheiden wird.


Der Tenor der Entscheidung:

1. § 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.

2. Die Bundesregierung hat dem Bundesverfassungsgericht zum 1. September 2008 nach Maßgabe der Gründe über die praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Die Länder und der Generalbundesanwalt haben der Bundesregierung die für den Bericht erforderlichen Informationen zu übermitteln.

3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ein Drittel der notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.






Die offizielle Pressmitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier:


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BGH: Vergleichende Werbung durch pauschale Abwertung fremder Produkte - Saugeinlagen

BGH, Urteil vm 20.09.2007 -I ZR 171/04
Saugeinlagen
UWG §§ 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5


Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit vergleichender Werbung durch pauschale Abwertungen fremder Produkte. Das Gericht führt aus:

"Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfäl-lig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen"



Leitsätze:


a) Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwer­tung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist nicht anhand einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzu­sammenhangs der Angaben zu beurteilen.

b) Die Herabsetzung von Produkten in einem Werbevergleich durch eine ab­trägliche Wortwahl und die irreführende Darstellung von Gefahren der Pro­dukte wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch bei einem identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenstände.

BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04
OLG Düsseldorf
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BMJ: Neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung ab 01.04.2008

Das Bundesministerium der Justiz hat nunmehr neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung vorgelegt. Die neuen Mustertexte sollen ab dem 01.04.2008 in Kraft treten. Anders als ursprünglich geplant müssen die einschlägigen Gesetzestexte nicht beigefügt werden. Leider sind die neuen Mustertexte schlicht misslungen. Die grundsätzlichen Probleme der derzeitigen Regelungen zur Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht hat der Gesetzgeber nach wie vor nicht beseitigt. Weiterhin haben die Mustertexte keinen Gesetzesrang, so dass die Rechtsprechung nicht an die Formulierungsvorschläge gebunden sind. Erst zu einem späteren Zeitpunkt soll ein Vorschlag für eine Gesetzesänderung vom Gesetzgeber erarbeitet werden. Auch inhaltlich sind die Texte nach wie vor problematisch, da nicht alle Bedenken der Rechtsprechung hinsichtlich der Formulierung einer ordnungsgemäßen Belehrung berücksichtigt wurden (z.B. Beginn der Widerrufsfrist). Fehlentwicklungen in der Rechtsprechung (z.B. 1 Monat Widerrufsrecht/kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei Vertragsschlüssen über Plattformen wie eBay) wurden ebenfalls nicht korrigiert. Die dringend notwendige Entschlackung und grundlegende Neufassung der Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte sind leider vorerst nicht zu erwarten.

Die Mustertexte des BMJ finden Sie hier:

Muster für eine Widerrufsbelehrung

Muster für eine Rückgabebelehrung

Die offizielle Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
"BMJ: Neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung ab 01.04.2008" vollständig lesen

BMJ: Muster für Widerrufsbelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV

Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung

Muster für die Widerrufsbelehrung

Wichtig: Nach wie vor hat der Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz nicht Gesetzesrang. Gerichte sind nicht daran gebunden. Es wurden bei der Neufassung des Mustertextes durch das BMJ nicht alle Streitfragen zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung berücksichtigt. Auch die Verwendung des neuen Musters ist mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.

Den Text finden Sie hier:

"BMJ: Muster für Widerrufsbelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV" vollständig lesen

BMJ: Muster für Rückgabebelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV

Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung

Muster für die Rückgabebelehrung

Wichtig: Nach wie vor hat der Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz nicht Gesetzesrang. Gerichte sind nicht daran gebunden. Es wurden bei der Neufassung des Mustertextes durch das BMJ nicht alle Streitfragen zur ordnungsgemäßen Rückgabebelehrung berücksichtigt. Auch die Verwendung des neuen Musters ist mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.

Den Text finden Sie hier: "BMJ: Muster für Rückgabebelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV" vollständig lesen

LG Hamburg: Haftung eines Blog-Betreibes für Kommentare - Vorabkontrolle

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 04.12.2007 - 324 O 794/07 entschieden, dass ein Blog-Betreiber für rechtswidrige Blog-Kommentare Dritter auch ohne vorherige Kenntnis von der Rechtsverletzung haften kann. Voraussetzung ist die Verletzung von Prüfungspflichten. Nach Ansicht des Gerichts muss ein Blog- oder Forenbetreiber die Beiträge jedenfalls dann einer Vorabkontrolle unterziehen, wenn die geführte Diskussion einen "grenzwertigen Verlauf" nimmt.
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Bundesverfassungsgericht: Online-Durchsuchungen nur in engen Ausnahmefällen zulässig - Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370 und 1 BvR 595/07 mit dem Thema Online-Durchsuchungen befasst und die Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur "Online-Durchsuchung" und zur "Aufklärung des Internets" für nichtig erklärt. Dabei greift das Bundesverfassungsgericht erfreulicherweise erstmals auf das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurück. Online-Durchsuchungen und ähnliche Eingriffe sind daher nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind, so das Bundesverfassungsgericht, Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berühren. Es bleibt abzuwarten, ob es dem Gesetzgeber überhaupt gelingt eine verfassungskonforme Regelung zu formulieren.

Leitsätze:

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist. Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.


Den Volltext der Entscheidung und die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier:


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BGH: Eine Gemeinschaftmarke schützt nicht gegen rein firmenmäßigen Gebrauch - THE HOME STORE

BGH, Urteil vom 13.09.2007 - I ZR 33/05
THE HOME STORE
GMV Art. 9 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Gemeinschaftsmarke nicht gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch der geschützten Zeichenfolge durch einen Dritten schützt.

Leitsätze des Gerichts:

a) Die Gemeinschaftsmarke ist nicht gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch geschützt.

b) Ein auf die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke in einem Mitgliedstaat ge­stützter Unterlassungsanspruch besteht jedenfalls in der Regel für das ge­samte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.

BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05
OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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