BGH: Nicht jeder Verstoß gegen Preisangabenverordnung ist wettbewerbswidrig - Fehlerhafte Preisauszeichnung
BGH, Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 182/05
Fehlerhafte Preisauszeichnung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1; PAngV § 1 Abs. 6
Der BGH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich wettbewerbswidrig ist. Es muss im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden, dass ein Verstoß zu einer mehr als unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäß § 3 UWG führt. Ein Bagatellverstoß liegt vor, wenn eine Ware im Regal mit einem höheren Preis als in einerm Prospekt beworben ausgezeichnet ist und zugleich durch das elektronische Kassensystem sichergestellt ist, dass an der Kasse immer nur der niedrigere Preis in Rechnung gestellt wird. Die Entscheidung darf nicht als Freibrief für Vertöße gegen die Preisangabenverordnung verstanden werden. Es handelt sich um eine besondere Fallkonstellation, die richtigerweise als Bagatellverstoß gewertet wurde.
Leitsatz:
Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 - Konfitüre).
BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 182/05
OLG Karlsruhe LG Mannheim
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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Fehlerhafte Preisauszeichnung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1; PAngV § 1 Abs. 6
Der BGH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich wettbewerbswidrig ist. Es muss im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden, dass ein Verstoß zu einer mehr als unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäß § 3 UWG führt. Ein Bagatellverstoß liegt vor, wenn eine Ware im Regal mit einem höheren Preis als in einerm Prospekt beworben ausgezeichnet ist und zugleich durch das elektronische Kassensystem sichergestellt ist, dass an der Kasse immer nur der niedrigere Preis in Rechnung gestellt wird. Die Entscheidung darf nicht als Freibrief für Vertöße gegen die Preisangabenverordnung verstanden werden. Es handelt sich um eine besondere Fallkonstellation, die richtigerweise als Bagatellverstoß gewertet wurde.
Leitsatz:
Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 - Konfitüre).
BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 182/05
OLG Karlsruhe LG Mannheim
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