BGH: Online-Auktionshaus haftet als Störer für Markenrechtsverletzungen durch Nutzer
BGH
Urteil vom 30.4.2008 – I ZR 73/05
Internet-Versteigerung III
Der BGH hat mit dieser Entscheidung nochmals bestätigt, dass das Haftungsprivileg im Telemediengesetz (TMG) nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und Schadensersatzansprüche, nicht aber Unterlassungsansprüche betrifft. Es gelten insoweit die Grundsätze der allgemeinen Störerhaftung. Danach ist ein Plattformbetreiber verpflichtet, alle technisch möglichen und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen (hier: Anbieten von Rolex-Plagiaten durch Nutzer der Auktionsplattfom) zu verhindern.
In der Pressemitteilung heißt es:
"Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten."
Der Unterlassungsschuldner muss also darlegen und beweise, dass er alles getan hat, um Rechtsverletzungen zu verhinden.
Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Online-Auktionshaus haftet als Störer für Markenrechtsverletzungen durch Nutzer" vollständig lesen
Urteil vom 30.4.2008 – I ZR 73/05
Internet-Versteigerung III
Der BGH hat mit dieser Entscheidung nochmals bestätigt, dass das Haftungsprivileg im Telemediengesetz (TMG) nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und Schadensersatzansprüche, nicht aber Unterlassungsansprüche betrifft. Es gelten insoweit die Grundsätze der allgemeinen Störerhaftung. Danach ist ein Plattformbetreiber verpflichtet, alle technisch möglichen und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen (hier: Anbieten von Rolex-Plagiaten durch Nutzer der Auktionsplattfom) zu verhindern.
In der Pressemitteilung heißt es:
"Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten."
Der Unterlassungsschuldner muss also darlegen und beweise, dass er alles getan hat, um Rechtsverletzungen zu verhinden.
Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Online-Auktionshaus haftet als Störer für Markenrechtsverletzungen durch Nutzer" vollständig lesen