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LG Köln: Kein urheberrechtlicher Schutz für Nachbildung des Kölner Doms in Second Life

Das LG Köln hat mit Urteil vom 21.04.2008 - 28 O 124/08 entschieden, dass die virtuelle Nachbildung des Kölner Doms in Second Life nicht urheberrechtlich geschützt ist. Das Gericht führt zunächst aus, dass auch Texturen, Animationen und Computergrafiken insbesondere als Werk der bildenden Künste urheberrechtlich geschützt sein können. Im vorliegenden Fall verneint das Gericht jedoch einen urheberrechtlichen Schutz, da es nach Ansicht der Richter an einer eigenen schöpferischen Leistung des Erstellers fehlt. Dieser sei nur handwerklich-technisch Tätig gewesen, als er eine realitätsgetreue Nachbildung anhand von Fotovorlagen schuf.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "LG Köln: Kein urheberrechtlicher Schutz für Nachbildung des Kölner Doms in Second Life" vollständig lesen

BGH: Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten auch bei eigener Rechtsabteilung

BGH
Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 83/06
Abmahnkostenersatz


Der BGH hat mit Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 83/06 entschieden, dass auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung einen Anspruch auf Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten hat, wenn es für eine Abmahnung nicht die eigene Rechtsabteilung sondern einen externen Rechtsanwalt einschaltet. Der BGH führt aus, dass ein Unternehmen nicht verpflichtet ist, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Dies gelte auch für Großunternehmen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Bislang hatte der BGH die Ansicht vertreten, dass Großunternehmen mit eigener Rechtsabteilung bei einfach gelagerten und leicht erkennbaren Wettbewerbsverstößen zunächst selbst ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abmahnen müssen (siehe BGH, Urteil vom 06.05.2004 - I ZR 2/03 m.w.N.) . Ob der BGH von dieser Ansicht nunmehr komplett abgerückt ist, werden erst die Entscheidungsgründe zeigen. Diese liegen noch nicht vor.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

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