BGH, Beschl. v. 15. Januar 2009 - I ZB 30/06
STREETBALL
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Der BGH hat mit diesem Beschluss entschieden, dass die Zeichenfolge "STREETBALL" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Sportschuhe/-bekleidung eingetragen werden kann.
Leitsatz des BGH:
Der Beurteilung, ob ein Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt, ist das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung des Zeichens als Marke zugrunde zu legen. Ist für den Anmelder bereits ein identisches Zeichen für dieselben Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so sind deshalb keine anderen, insbesondere keine noch geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft zu stellen als sonst.
BGH,
Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06
ahd.de
Der BGH hat sich in diesem Urteil wieder einmal mit einigen Fragen zum Domainrecht befasst. Zunächst bestätigt der BGH, dass bei einer Kennzeichenrechtsverletzung regelmäßig kein Anspruch auf Löschung einer Domain besteht. Es kann lediglich ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzungsarten bestehen, auf die sich der markenrechtliche oder kennzeichenrechtliche Schutz bezieht. Der BGH führt aus:
"Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne"
Darüber hinaus stellt der BGH nochmals klar, dass Ausgangspunkt bei der Entscheidung von Domainstreitigkeiten stets das Priorritätsprinzip ist und auch das halten zahlreicher Domains (hier durch einen Domainhändler) nicht per se rechtswidrig ist. In der Pressemittelung heißt es:
"Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung "ahd" nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain "de" als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung "ahd" erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft."
BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 2 a.F.
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 a.F.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass eine Widerrufsbelehrung auch mit anderen Erklärungen (hier: einer Empfangsbestätigung) gemeinsam in einem Dokument enthalten sein darf. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist allerdings, dass die Widerrufsbelehrung optisch deutlich hervorgehoben ist.
Leitsätze des BGH:
1. Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben", widerspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.
2. Wird eine Widerrufsbelehrung mit einer optisch getrennten und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibenden Empfangsbestätigung verbunden, verstößt dies nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F.
Der BGH hat mit Urteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08 entschieden, dass ein Hinweis "Irrtümer sind vorbehalten" in einem Katalog wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist. Der BGH sieht darin, keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht. Rechtswidrig kann ein derartiger Hinweis nach Ansicht des BGH dann sein, wenn der Verwender unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) den Hinweis dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern. Dafür sah der BGH in dem entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte. Nach wie vor sind deratige Hinweise mit großer Vorsicht zu verwenden. Das Urteil des BGH darf nicht als Freibruef für Vorbehaltsklauseln verstanden werden. So hat das KG Berlin mit Bechluss vom vom 09.11.2007 - AZ 5 W 304/07 eine Klausel in AGB für unzulässig erachtet, wonach sich ein Verkäufer "Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren ..." vorbehält.
BGH,
Urteil vom 05.02.2009 I ZR 167/06
HVV Metrobus
Der BGH hat völlig zu Recht entscheiden, dass zwischen den Zeichenfolgen "METRO" und "METROBUS" für Transportdiensteleistungen keine Verwechslungsgefahr besteht. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Er [der BGH] ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil "METRO" und der Bezeichnung "METROBUS" bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung "METROBUS" nicht in die Bestandteile "METRO" und "BUS" aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit "METROBUS" und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von "METRO" als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die Verwendung von "METROBUS" im Dienstleistungssektor des Personennahverkehrs aus."
Für andere Waren- oder Dienstleistungsklassen kann - so der BGH - jedoch durchaus eine Verwechslungsgefahr bestehen.
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
§ 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung:
Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
Den vollständigen Anhang zu § 3 UWG finden sie hier: