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OLG Frankfurt: Das gezielte Extrahieren von Daten von Webseiten ist rechtlich zulässig - screen-scraping

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 05.03.2009 -6 U 221/08 entschieden, dass das sog. screen-scraping (gezieltes Extrahieren von Daten von Webseiten) rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M.:

"Flugunternehmen muss "screen-scraping" dulden

Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des so genannten "screen-scrapings" ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, und zwar auch dann nicht, wenn das betroffene Flugunternehmen dies nicht wünscht. Dies hat der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat in einem Urteil vom 5.3.2009 entschieden und damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Die Antragstellerin durchsucht die Internetseite des Flugunternehmens auf das von ihren Kunden gewünschte Flugziel und die gewünschte Reisezeit und zeigt die gefundene Verbindung nebst dem verlangten Preis auf seiner eigenen Webseite an. Zugleich ermöglicht sie ihren Kunden die unmittelbare Absendung eines Buchungsauftrages. In diesem Verhalten sieht das Flugunternehmen eine Verletzung seines "virtuellen Hausrechts" und einen Verstoß gegen die für ihre Internetseite aufgestellten Nutzungsbedingungen.

Das "screen-scraping" verletze weder ein "virtuelles Hausrecht" des Flugunternehmens noch würden urheberrechtliche Datenbankrechte verletzt. Das Wesen einer Internetseite liege gerade darin, von Dritten besucht und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Es stehe dem Betreiber offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Nutzungsvertrages abhängig zu machen. Solange das Flugunternehmen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache, komme ihren Nutzungsbedingungen ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über gewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zu."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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BGH: eBay-Accountinhaber kann für Rechtsverletzungen durch einen Dritten haften

BGH, Urteil vom 11.3.2009
I ZR 114/06
Halzband


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Inhaber eines ebay-Accounts für Rechtsverletzungen haftet, die ein Dritter unter Nutzung des Accounts begeht. Vorliegend ging es um eine Markenrechtsverletzung bzw. einen Wettbewerbsverstoß. Der BGH bejaht eine eigene Haftung des Accountinhabers, wenn dieser die Zugangsdaten nicht ausreichend gesichert hat. Zur Begründung führt der BGH an, dass der Accountinhaber durch die nicht ausreichende Sicherung der Accountdaten eine Gefahrenquelle geschaffen hat, für die er ggf. einstehen muss. Diese Haftungsgrundsätze lassen sich auch auf andere Angebote (z.B. Youtube-Accounts, Twitter Accounts) und Rechtsverletzungen übertragen. Die Entscheidung verdeutlicht noch ein mal, dass der Schutz der eigenen Accountdaten von enormer Wichtigkeit ist.



Die vollständige Pressemiteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: eBay-Accountinhaber kann für Rechtsverletzungen durch einen Dritten haften" vollständig lesen