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BGH: Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Möbel dürfen öffentlich aufgestellt werden - Le-Corbusier-Möbel II

BGH
Urteil vom 22.09.2009
I ZR 247/03
Le-Corbusier-Möbel II
UrhG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2; InformationsgesellschaftRL Art. 4 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur ein Mindestrecht, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar.

b) Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03 - OLG Frankfurt a.M. - LG Frankfurt a.M.

Denn Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Löschung des Legosteins als dreidimensionale Marke für Spielbausteine bestätigt

BGH
Beschlüsse vom 16. Juli 2009
I ZB 53/07 und 55/07
Legostein


Legosteine waren bislang als dreidimensionale Marke eingetragen. Der BGH hat nun mit zwei Beschlüssen die Löschung der 3D-Marke für die Ware "Spielbausteine" bestätigt.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Löschung des Legosteins als dreidimensionale Marke für Spielbausteine bestätigt" vollständig lesen

BGH: Versandkosten müssen auch in Preissuchmaschinen und auf Preisvergleichsseiten angegeben werden - froogle.de

BGH
Urteil vom 16. Juli 2009
I ZR 140/07
Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten


Der BGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Shopbegreiber in Preissuchmaschinen bzw. auf Preisvergleichsseiten auch die Versandkosten angeben müssen Diese müssen - so der BGH - bereits auf der Übersichtsseite erscheinen. Es genügt nicht, wenn der Kunde erst durch einen Klick auf eine weitere Seite gelangt, wo die Versandkosten aufgeführt sind.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde."

Leider bieten nicht alles Preisvergleichsdienste die Möglichkeit, Versandkosten einzupflegen. Insofern gilt es Abmahnungn vorzubeugen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Versandkosten müssen auch in Preissuchmaschinen und auf Preisvergleichsseiten angegeben werden - froogle.de" vollständig lesen

LG Hamburg: Wo "100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere“ drauf steht, dürfen auch nur Heidel-und Himbeeren drin sein

LG Hamburg
Urteil vom 23.4.2009
312 O 722/08

Die Beklagte vertrieb ein Produkt mit der Bezeichenung "F. 100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere“. Auf der Vorderseite der Flasche war ein entsprechendes Etikett angebracht. Auf der Rückseite befindet sich die tatsächliche Zutatenliste. Danach besteht das Getränk aus: "Apfelsaft aus Konzentrat, Traubensaft aus Konzentrat, Himbeerpüree (20%), Bananenpüree, Birnenpüree, Heidelbeerpüree (5%)". Das LG Hamburg bejaht völlig zu Recht eine Irreführung der Verbraucher. In den Gründen heißt es:

"Es besteht die Gefahr der Irreführung eines erheblichen Anteils der angesprochenen Verbraucher. Ob Teile der angesprochenen Verbraucherkreise die Angabe „heidelbeere & himbeere“ tatsächlich nur auf die Geschmacksrichtung des Getränkes beziehen, kann dahinstehen. Denn zumindest ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher könnte die Etikettierung „ 100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere “ dahin missverstehen, dass es sich um ein Produkt aus 100% Heidelbeere und Himbeere handelt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"LG Hamburg: Wo "100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere“ drauf steht, dürfen auch nur Heidel-und Himbeeren drin sein" vollständig lesen

BGH: Werbung mit urheberrechtswidriger Nutzungsmöglichkeit für ein Produkt führt zu einem Vertriebsverbot - cybersky

BGH
Urteil vom 15.09.2009
I ZR 57/07
Cybersky
UrhG § 87 Abs. 1, § 97 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Wer für eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt, dass diese für urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts nach § 87 Abs. 1 UrhG), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von ihm geschaffene Gefahr einer urheberrechtswidrigen Verwendung fortbesteht.

b) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen; er umfasst daher auch die Werbung für eine Ware mit der Aussage, diese könne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten verwendet werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 343 f. - Werbung für Tonbandgeräte).

BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung "Jeder 100. Einkauf gratis" keine wettbewerbswidrige Beeinflussung des Kaufverhaltens eines Durchschnittsverbrauchers

BGH
Urteil vom 22.01.2009 - I ZR 31/06
Jeder 100. Einkauf gratis
UWG §§ 3, 4 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Die Werbung, jeder 100. Kunde erhalte seinen Einkauf gratis, stellt keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar, weil die Rationalität seiner Kaufentscheidung auch dann nicht völlig in den Hintergrund tritt, wenn er im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkauft.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 31/06 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Keine Markenrechtsverletzung durch Metatags, wenn in der Trefferliste der Suchmaschine ersichtlich ist, dass die Zeichenfolge nicht zur Kennzeichnung von Produkten verwendet wird

OLG Frankfurt
Beschluss vom 03.03.2009
2-3 O 36/09
Metatag; Markenbenutzung
§ 14 MarkenG


Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung wieder einmal mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung fremder Marken in den Metatags eine Markenrechtsverletzung ist. Der BGH bejaht grundsätzlich eine Markenrechtsverletzung bei der Verwendung fremder Marken im nichtsichtbaren Bereich des html-codes (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 - Impuls). Das OLG Frankfurt verneint jedoch im vorliegenden Fall in einer besonderen Fallkonstellation eine Markenrechtsverletzung. Entscheidend ist für das Gericht, dass bereits in den Trefferlisten der Suchmaschinen ersichtlich ist, dass die Zeichenfolge nicht zur Kennzeichnung von Produkten verwendet wird. Das Gericht führt aus:

"Relevant für die Feststellung einer Markenrechtsverletzung bleiben aber die schon aus der Trefferliste ersichtlichen Angaben. [...] Auf dieser Grundlage hat das Landgericht einen Markenrechtsverstoß der Antragsgegnerin zutreffend verneint, weil hier schon der Eintrag in der Trefferliste aufzeigt, dass es auf der angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin nicht um A-Produkte, sondern um eine Abmahnung geht, an der das Unternehmen A beteiligt war. Hiernach scheidet zunächst eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „A“ aus. In Betracht kommt nur ein rein firmenmäßiger Gebrauch, gegen den aus einer Marke nicht vorgegangen werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Tz. 21 – Céline; BGH, GRUR 2008, 254, Tz. 20 ff. – THE HOME STORE). Aber auch soweit die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG geltend macht, kann ihr Begehren keinen Erfolg haben. Denn aus den vom Landgericht bereits dargelegten Gründen besteht hier nicht die Gefahr, dass der Internetnutzer die Bezeichnung „A“ mit dem Unternehmen und dem Angebot der Antragsgegnerin in Verbindung bringt (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Vielmehr wird die Bezeichnung „A“ hier ausschließlich zur Bezeichnung des Unternehmens der Antragstellerin und deren Beteiligung an einer Abmahnung verwandt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



"OLG Frankfurt: Keine Markenrechtsverletzung durch Metatags, wenn in der Trefferliste der Suchmaschine ersichtlich ist, dass die Zeichenfolge nicht zur Kennzeichnung von Produkten verwendet wird" vollständig lesen

BGH: Urteil des BGH zur Bewertung von Lehrern im Internet liegt im Volltext vor - spickmich.de

BGH
Urteil vom 23.06.2009
VI ZR 196/08
BDSG § 29; § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; § 41 Abs. 1; GG Art. 1, 2, 5
www.spickmich.de


Das Urteil des BGH zu. Wir hatten die Entscheidung bereits hier kommentiert.

Leitsatz des BGH:

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).

BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zeichenfolge "DeutschlandCard" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig

BGH
Beschluss vom 22.01.2009
I ZB 52/08
DeutschlandCard
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1


Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: "Deutschland" als Angabe des Einsatzgebiets einer als "Deutschland-Card" bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zeichenfolge "My World" wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse für viele Klassen nicht eintragungsfähig

BGH
Beschluss vom 22.01.2009
I ZB 34/08
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1


Leitsätze des BGH:

a) Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG bedeutet, dass nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind.

b) Die Wortfolge "My World" ist für eine Vielzahl der Waren der Klasse 16 (z.B. Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Bücher, Poster) und für eine Reihe von Dienstleistungen der Klasse 41 (etwa Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen) nicht unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Aufnahme von Internet-By-Call-Tarifen in einen Least-Cost-Router ohne Zustimmung des Internet-By-Call-Anbieters unzulässig - Tarifvergleich

LG Hamburg
Beschluss vom 02.07.2009
315 O 294/09


Das LG Hamburg hat dem Anbieter eines Least-Cost-Routers untersagt, die günstigen Tarife eines Internet-By-Call-Anbieters ohne dessen Zustimmung aufzunehmen und zu listen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und enthält leider keine nähere Begründung.

Den Volltext finden Sie hier: "LG Hamburg: Aufnahme von Internet-By-Call-Tarifen in einen Least-Cost-Router ohne Zustimmung des Internet-By-Call-Anbieters unzulässig - Tarifvergleich" vollständig lesen

BGH: Zusammenarbeit von Augenärzten und Optikern nur bei Bestehen eines hinreichenden Grundes zulässig

BGH
Urteil vom 09.07.2009
I ZR 13/07
Brillenversorgung


Der BGH hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Augenarzt mit einem Optiker kooperieren darf. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

"
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit zwischen einem Augenarzt aus der Region Hannover und einem Optiker aus dem Großraum Düsseldorf zu entscheiden. Der beklagte Augenarzt bietet Patienten an, sich in seiner Praxis unter ca. 60 Musterbrillenfassungen des Optikers eine Fassung auszusuchen. Der Beklagte übermittelt dann seine Messergebnisse und die Brillenverordnung dem Optiker, der die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder auf dessen Wunsch in die Praxis des Beklagten liefert. Dort wird der Sitz der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert.
[...]
Der Augenarzt kann auf andere Weise verhindern, dass der Optiker Brillengläser herstellt, die in der Stärke von der ärztlichen Verordnung abweichen. Folge man dem Oberlandesgericht, komme dem Verweisungsverbot überhaupt keine Bedeutung mehr zu, weil die Möglichkeit niemals ausgeschlossen werden könne, dass der Optiker von der Verordnung abweichende Gläser herstellt."


Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nunmehr ermitteln kann, ob die Verweisung an den kooperierenden Optiker nicht generell, sonder nur bei Bestehen eine hinreichenden grundes erfolgte.

Die Presssemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Zusammenarbeit von Augenärzten und Optikern nur bei Bestehen eines hinreichenden Grundes zulässig" vollständig lesen

AG Bielefeld: Nutzer eines Internet-By-Call-Angebots muss sich vor Einwahl über den aktuellen Tarif informieren

AG Bielefeld
Urteil vom 30.06.2009
42 C 1005/07


Das AG Bielefeld hat entschieden, dass sich der Nutzer eines Internet-By-Call-Angebots nicht auf eine feste Tarifierung der Verbindung verlassen darf. Mit jeder Einwahl kommt vielmehr ein neuer Vertrag zu den jeweils gültigen Konditionen zustande.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes kommt der Vertrag bei einem sog. „Internet-By- Call"-Dienst mit dem jeweiligen Inhaber der gewählten Nummer zustande. Dem Kläger war es auch grundsätzlich möglich, sich über die aktuellen Tarife jeweils vor Einwahl, d.h. vor dem jeweiligen Vertragsabschluss, zu erkundigen. Wenn er dies im Vertrauen darauf, sich weiterhin über die Firma [...] zu deren Konditionen einzuwählen, getan hat, so ist dies letztlich der Beklagten nicht anzulasten sein. Da kein laufendes Vertragsverhältnis bestand, dürfte es eben gerade keine (vertragliche) Hinweispflicht auf den erfolgten Anbieter- und Tarifwechsel gegeben haben. Die Tarifierung bei einem sog. „Internet-By-Call"-Dienst ändert sich außerdem bekanntermaßen öfters."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "AG Bielefeld: Nutzer eines Internet-By-Call-Angebots muss sich vor Einwahl über den aktuellen Tarif informieren" vollständig lesen

OLG Hamm: Flucht in eine neue Rechtsform entbindet nicht von Verpflichtungen aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

OLG Hamm
Urteil vom 30.04.2009
4 U 1/09


Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber einer Einzelfirma wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Werbeaussagen für ein von ihm vertriebenes Produkt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Später gründete der Inhaber eine GmbH, die ebenfalls dieses Produkt vertrieb. Nun forderte die Klägerin die Vertragsstrafe ein, da die GmbH mit kerngleichen Werbeaussagen geworben hatte. Das Gericht gab der Klage statt.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"Der Beklagte war Inhaber der Einzelhandelsfirma J. Er hat die Unterlassungserklärungen nicht etwa nicht für sich und nur für die Firma abgegeben, weil er nämlich selbst die Einzelhandelsfirma war. Einzelhandelsunternehmung und Inhaber sind insoweit nicht trennbar, § 17 I HGB. Die Firma ist ihrerseits nicht eigenständig eine rechtsfähige Person. Der Beklagte selbst ist hieraus verpflichtet und insofern auch verantwortlich für die Verstöße, die nunmehr durch die J GmbH, deren Geschäftsführer er ist, erfolgt sind. Er bleibt, wie vom Kläger gerügt, in Persona auch im Rahmen seiner Funktion als Geschäftsführer der (neuen) GmbH aus den Unterlassungsverträgen verpflichtet, und kann nunmehr nicht auf eine neue und andere Organisationseinheit verweisen. Der persönlich verpflichtete Unterlassungsschuldner handelt verantwortlich und schuldhaft, wenn er sich nunmehr eines Dritten bedient oder als Organ oder Geschäftsführer eines Dritten (juristische Person, Gesellschaft) (zuwider-) handelt oder, wenn er dies könnte, den Verstoß nicht verhindert (vgl. Senat GRUR 1979, 873 und 1979, 807; Ahrens-Spätgens, Kap. 64. Rn. 70; Teplitzky, Kap. 57 Rn. 26; jew. m.w.N.)."

Die Flucht in eine andere Rechtsform ist - was mitunter vergessen wird - kein geeignetes Mittel um ein einmal abgegebenes Vertragsstrafeversprechen auszuhebeln.

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LG Köln: Haftung des Betreibers einer Internetseite für eingebettete Videos

LG Köln
Urteil vom 10.06.2009
28 O 173/09

Das LG Köln hat mit diesem Urteil entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung auch für eingebettete Videos handelt. Es ist für die Haftung nicht entscheidend, ob die Inhalte auf einem eigenen Server liegen oder von einem fremden Angebot stammen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"LG Köln: Haftung des Betreibers einer Internetseite für eingebettete Videos" vollständig lesen