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BGH: Beginn eines Totalausverkaufs muss in der Werbung nur dann angegeben werden, wenn dieser noch nicht begonnen hat

BGH
Urteil vom 30.04.2009
I ZR 68/07
Totalausverkauf
UWG § 4 Nr. 4

Leitsatz des BGH:


Der Beginn einer Verkaufsförderungsmaßnahme muss in der Werbung nur dann angegeben werden, wenn die Maßnahme noch nicht läuft.

BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 68/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung findn Sie hier:

BGH: Das von der Deutschen Telekom angebotene Rufumleitungsmodell "Switch & Profit" ist wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 7. Oktober 2009
I ZR 150/07
Rufumleitung



Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass das von der Deutschen Telekom angebotene Tarifmodell
"Switch & Profit" wettbewerbswidrig ist.

In der Pressemitteilung heißt es zum Tarifmodell:

"Dabei werden Anrufe, die von einem Telefonanschluss des Festnetzes der Telekom ausgehen und an den Mobilfunktelefonanschluss des Kunden gerichtet sind, auf dessen Festnetzanschluss umgeleitet. Der angerufene Kunde erhält für diesen Fall eine Gutschrift. Dem Anrufer berechnet die Beklagte das tarifliche Entgelt für Anrufe aus ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz. Ein Zusammenschlussentgelt, das die Beklagte bei Gesprächen aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, fällt nicht an."


Zur Wettbwerbswidrigkeit führt der BGH aus:

"Der den Anruf tätigende Festnetzkunde der Beklagten wählt die Mobilfunknummer des Angerufenen, weil er erwartet, seinen gewünschten Gesprächspartner unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Er hat sich entschlossen, auch die Leistung des Mobilfunknetzbetreibers in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin gewährleistet die Erreichbarkeit ihrer Kunden durch die Unterhaltung ihres Mobilfunknetzes. Diese Leistung nutzt die Beklagte durch die von ihr angebotene Rufumleitung aus, da der Anrufer die Mobilfunknummer ohne die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes nicht anwählen würde. Leitet die Beklagte wegen der Aktivierung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Klägerin weiter, verhindert sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindert die Klägerin darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Das von der Deutschen Telekom angebotene Rufumleitungsmodell "Switch & Profit" ist wettbewerbswidrig" vollständig lesen

BGH: Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber in der Werbung ist zulässig, wenn sie den Mitbewerber nicht dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt

BGH
Urteil vom 01.10.2009
I ZR 134/07
Gib mal Zeitung!


Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber in der Werbung zulässig ist, wenn diese den Mitbewerber nicht dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt. Dabei ist dies eine Frage des Einzelfalls. In der Pressemitteilung des BGH heißt es zum konkreten Fall:

"Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle."

Es gilt also in der Werbung die Grenze zur pauschalen Herabwürdigung nicht zu überschreiten.

Den die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber in der Werbung ist zulässig, wenn sie den Mitbewerber nicht dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt" vollständig lesen

BGH: Domainname kann als Werktitel geschützt sein, wenn über die Domain ein titelschutzfähiges Werk erreichbar ist - airdsl

BGH
Urteil vom 14. Mai 2009
I ZR 231/06
airdsl
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Domainname auch als Werktitel gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt sein kann und dies grundsätzlich bejaht. Voraussetzung dafür ist, dass über die Domain ein titelschutzfähiges Werk erreichbar ist und dieses weitgehend fertiggestellt ist. Zudem führt der BGH aus, dass die Nutzung einer verwechslungsfährigen Domain allein zur Weiterleitung auf eine andere Seite eine Kennzeichenrechtsverletzung sein kann.


Leitsätze des BGH:

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06 - OLG Köln
LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: