BGH: Schadensersatz und Auskunftsanspruch bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videos
BGH
Urteil vom 25. März 2010
I ZR 122/08
I ZR 130/08
Der BGH hat sich in diesen zwei Entscheidungen mit dem Umfang des Auskunftsanspruchs bei der unerlaubten Ausstrahlung eines Videos befasst. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"[...] Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.[...]"
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Schadensersatz und Auskunftsanspruch bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videos" vollständig lesen
Urteil vom 25. März 2010
I ZR 122/08
I ZR 130/08
Der BGH hat sich in diesen zwei Entscheidungen mit dem Umfang des Auskunftsanspruchs bei der unerlaubten Ausstrahlung eines Videos befasst. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"[...] Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.[...]"
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Schadensersatz und Auskunftsanspruch bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videos" vollständig lesen