BGH: Wiedergabe von Thumbnails in Google-Bildersuche ist keine Urheberrechtsverletzung - Vorschaubilder
BGH
Urteil vom 29.04.2010
I ZR 68/08
Google-Bildersuche
Vorschaubilder
Der BGH hat mit Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – entschieden, dass die Wiedergabe von Vorschaubildern in der Google-Bildersuche keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Der BGH verweist wie seinrezeit in der Deep-Links-Entscheidung insbesondere darauf, dass ein Seitenbetreiber die Möglichkeit hat die Aufnahme seiner Bilder in den Datenbestand durch technische Maßnahmen zu verhindern. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen."
Werden die Bilder von einem Nichtberechtigten ins Internet gestellt und landen diese in der Bildersuchmaschine, so haftet der Suchmaschinenbetreiber erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung:
"Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Wiedergabe von Thumbnails in Google-Bildersuche ist keine Urheberrechtsverletzung - Vorschaubilder" vollständig lesen
Urteil vom 29.04.2010
I ZR 68/08
Google-Bildersuche
Vorschaubilder
Der BGH hat mit Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – entschieden, dass die Wiedergabe von Vorschaubildern in der Google-Bildersuche keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Der BGH verweist wie seinrezeit in der Deep-Links-Entscheidung insbesondere darauf, dass ein Seitenbetreiber die Möglichkeit hat die Aufnahme seiner Bilder in den Datenbestand durch technische Maßnahmen zu verhindern. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen."
Werden die Bilder von einem Nichtberechtigten ins Internet gestellt und landen diese in der Bildersuchmaschine, so haftet der Suchmaschinenbetreiber erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung:
"Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Wiedergabe von Thumbnails in Google-Bildersuche ist keine Urheberrechtsverletzung - Vorschaubilder" vollständig lesen