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BGH: Entgelt für die Übermittlung von Telefonbasisdaten an Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse nur in Höhe der Übermittlungskosten zulässig

BGH
Urteil vom 20.04.2010
KZR 53/07
Teilnehmerdaten III
TKG 2004 § 47 Abs. 4; EG-RL 10/98 Art. 6 Abs. 2, 3

Leitsatz des BGH:


§ 47 Abs. 4 TKG 2004 ist - ebenso wie § 12 TKG 1996 - so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Telefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben darf. Für die Überlassung der sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Beschränkung nicht.

BGH, Urteil vom 20. April 2010 - KZR 53/07 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bildberichterstattung kann auch dann zulässig sein, wenn die Wortberichterstattung teilweise für unzulässig erklärt wurde

BGH
Urteil vom 13.04.2010
VI ZR 125/08
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Leitsatz des BGH:

Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind.
BGH, Urteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08 - KG Berlin
LG Berlin

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BGH: Zur Notwendigkeit des Hinweises auf einen anderen Namensträger bei Nutzung einer Internetdomain - Peek & Cloppenburg

BGH
Urteil vom 31.03.2010
Peek & Cloppenburg
MarkenG §§ 5, 15, 23 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 - hufeland.de).

BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

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Urteil des BGH zur Google-Bildersuche liegt nunmehr im Volltext vor - Vorschaubilder

BGH
Urteil vom 29.04.2010
I ZR 68/08
Google-Bildersuche
Vorschaubilder
UrhG §§ 19a, 51 Abs. 1 Satz 1, § 97


Leitsätze des BGH:


a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.

b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.

c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 - OLG Jena
LG Erfurt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

BGH: Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften begründen keinen Wettbewerbsverstoß

BGH
Urteil vom 02.12.2009
I ZR 152/07
Zweckbetrieb
UWG (2008) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11; AO § 65 Nr. 3

Leitsatz des BGH:


Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

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BGH: Abstrakte Farbmarken sind im Regelfall mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig - Farbe gelb

BGH
Beschluss vom 19.11.2009
I ZB 76/08
Farbe gelb
MarkenG § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleich-wohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräf-tig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzu-nehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein - wenn auch gewichtiges - Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.

BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - I ZB 76/08 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kombination bestehend aus dem Wort hey und einem einfachen graphischen Element nicht als Marke eintragungsfähig - hey!

BGH
Beschluss vom 14.01.2010
I ZB 32/09
hey!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Elemente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 32/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Der Betreiber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses haftet auf Unterlassung nicht aber auf Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen durch einen Dritten- Tauschbörsennutzung

BGH
Urteil vom 12.10.2010
I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens


Der BGH hat nunmehr wenig überraschend entschieden, dass der Betreiber eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Netzes bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte (hier: Tauschbörsennutzung) auf Unterlassung nicht aber auf Schadensersatz haftet.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zum Sachverhalt:

"Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten."

Es heißt dort weiter:

"Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen."


Völlig richtig sind die weiteren Feststellung des BGH, die von den Filesharing-Abmahnern bislang immer gerne verschwiegen wurden.

"Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte."

Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH in den Entscheidungsgründen auch allgemeiner zur Deckelung der Abmahnkosten äußern wird.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Der Betreiber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses haftet auf Unterlassung nicht aber auf Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen durch einen Dritten- Tauschbörsennutzung" vollständig lesen

BGH: Entscheidung des BGH zu den WM-Marken liegt nunmehr im Volltext vor - Fußballweltmeisterschaft

BGH
Urteil vom 12.11.2009
I ZR 183/07
WM-Marken
PVÜ Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1; MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4


Leitsätze:

a) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen.

b) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Verwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat.

c) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen.

d) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt.

BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Markeninhaber kann Dritten die Nutzung der Marke als Keyword für Google-AdWords untersagen

EuGH
Beschluss vom 26.03.2010
C-91/09
Bananabay
Google-AdWords


Nunmehr hat der EuGH entschieden, dass ein Markeninhaber einem Dritten die Nutzung einer Marke als Keyword für Google-AdWords oder andere Keyword-Advertising-Angebote verbieten kann. Voraussetzung für ein Markenrechtsverletzung ist, dass ein Durchschnittsnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, dass in der Anzeige Waren oder Dienstleistungen beworben werden, die nicht mit dem Markeninhaber in Verbindung stehen. Es bleibt abzuwarten, wie streng die deutsche Rechtsprechung dieses Kriterium handhaben wird. Es dürfte jedenfalls nicht ausreichen, wenn die AdWords-Anzeigen als Anzeige gekennzeichnet sind. Vielmehr muss sich aus dem Inhalt der Anzeige deutlich ergeben, dass dort Waren anderer Anbieter beworben werden.

Bleibt zu hoffen, dass der BGH seine AdWords-Rechtsprechung nochmals überdenkt. Die vom BGH vorgenommene unterschiedliche Behandlung von eingetragenen Marken und sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen ist wenig überzeugend.


Entscheidung des EuGH:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"EuGH: Markeninhaber kann Dritten die Nutzung der Marke als Keyword für Google-AdWords untersagen" vollständig lesen

BGH: Deutsche Gerichte haben Entscheidungen des Europäischen Patentamts oder der Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens zu berücksichtigen

BGH
Beschluss vom 15.04.2010
Xa ZB 10/09
Walzenformgebungsmaschine
PatG §§ 93 Abs. 1, 100 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

Leitsätze des BGH

a) Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europäischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im We-sentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebe-nenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegange-nen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt auch, soweit es um Rechtsfragen geht, beispielsweise um die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat.
b) Nicht jede Verletzung dieser Pflicht verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör.
BGH, Beschl. v. 15. April 2010 - Xa ZB 10/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unzulässiger Preisvergleich im Rahmen vergleichender Werbung bei unterschiedlichen Grundlagen der Preisbemesseung - Paketpreisvergleich

BGH
Urteil vom 19.11.2009
I ZR 141/0
Paketpreisvergleich
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3

Leitsätze des BGH:


a) Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.

b) Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen und Päckchen) und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.

BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 141/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Verletzung der Wort-/Bildmarke "B" durch Verwendung des Buchstabens "B" bei Warenidentität

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.03.2010
6 U 240/09
§ 14 Abs. 2 MarkenG


Das OLG Frankfrut hat entschieden, dass jer Inhaber einer aus einem Großbuchstaben bestehenden Wort-/Bildmarke gegen Dritte, die den Buchstaben für identische Waren im geschäftlichen Verkehr verwenden, jedenfalls bei Warenidentität einen Unterlassungsanspruch hat.

In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die Kennzeichnungskraft der als Wort-/Bildmarke eingetragenen Verfügungsmarke hat das Landgericht mit Recht als - von Haus aus – jedenfalls durchschnittlich eingestuft (ebenso OLG Köln GRUR-RR 2006, 159, 161 – Buchstabe als Reißverschlussanhänger). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr dem Wortbestandteil der Marke, der sich auf den – als solchen klar erkennbaren - Großbuchstaben „B“ beschränkt, keine oder eine nur verminderte Unterscheidungskraft beimessen könnte.
[...]
Die sich gegenüberstehenden Zeichen stimmen in ihrem Wortbestandteil, nämlich dem als solchen klar erkennbaren Großbuchstaben „B“, überein. Bildlich ist der Buchstabe zwar in beiden Zeichen unterschiedlich ausgestaltet; in diesem Zusammenhang verkennt der Senat auch nicht, dass bei Kurzzeichen wie insbesondere Buchstabenzeichen bildliche Unterschiede eher ins Gewicht fallen können als bei normalen Wortzeichen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rdz. 139 zu § 9 m.w.N.). Gleichwohl weist keines der sich gegenüberstehenden Zeichen derart auffällige graphische Besonderheiten auf, dass allein hierdurch jede Zeichenähnlichkeit beseitigt würde. Dabei kann letztlich dahinstehen, wie der Grad der Zeichenähnlichkeit genau einzustufen ist. Denn angesichts der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke und der bestehenden Warenidentität wäre eine Verwechslungsgefahr selbst bei geringer Zeichenähnlichkeit zu bejahen.
[...]
ne generelle – d.h. nicht durch die Besonderheiten des Einzelfalls veranlasste - Beschränkung des Schutzumfangs einer Buchstabenmarke auf die konkrete bildliche Gestaltung würde im Übrigen dem auch im Verletzungsverfahren zu respektierenden Grundsatz widersprechen, dass in üblicher Schreibweise angemeldete Einzelbuchstaben nicht nur markenfähig (§ 3 I MarkenG) sondern auch eintragungsfähig sind, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Unterscheidungskraft oder ein bestehendes Freihaltebedürfnis bestehen (vgl. BGH GRUR 2001, 161 – Buchstabe „K“; EuG GRUR Int. 2008, 1035 – Paul Hartmann ./. HABM). Einer „Monopolisierung“ des Buchstabens für den Markeninhaber kann schließlich – wie oben dargestellt - durch ein sachgerechtes Verständnis des Begriffs der markenmäßigen Benutzung entgegengewirkt werden.
"


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LG München: Ein Arzneimittel darf den Zusatz "akut" nur tragen, wenn die Wirkung binnen einer Stunde einsetzt

Das LG München I hat in dem Verfahren 7 O 17092 /09 entschieden, dass ein Arzneimittel den Zusatz "akut" nur tragen darf, wenn die Wirkung binnen einer Stunde einsetzt.

In der Pressemitteilung des LG München I heißt es:

"Das Landgericht München I folgte nun der Argumentation des Wettbewerbsverbandes und verbot die Bezeichnung „akut“ für das fragliche Arzneimittel. Die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher – so die Richter der 7. Zivilkammer – würden angesichts des Zusatzes „akut“ schnell Abhilfe erwarten. Als schnell sah die Kammer eine Wirkung innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten bis zu einer Stunde an. Der Beginn einer Beschwerdenbesserung nach einer Stunde widerspreche also den durch die Werbung geweckten Verbrauchererwartungen."


Die vollständige Pressemitteilung des LG München I finden Sie hier:

BGH: Reiseveranstalter ist die Verwendung flexibler Preisangaben für Flughafenzuschläge in Printkatalogen gestattet

BGH
Urteil vom 29. April 2010
I ZR 23/08
Costa del Sol

Der BGH hat entschieden, dass es Reiseveranstaltern erlaubt ist, in Reiseprospekten flexible Angaben zu den Zu- und Abschlägen der jeweiligen Flughäfen zu machen, sofern es sih um Preisänderungen in geringem Ausmaß handelt (hier 50 EURO).
Die Entscheidung bezieht sich auf Printkataloge. Im Internet ist eine derartige Preisangabe nicht gestattet, da dort eine ständige Aktualisierung möglich ist.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:




"BGH: Reiseveranstalter ist die Verwendung flexibler Preisangaben für Flughafenzuschläge in Printkatalogen gestattet" vollständig lesen