BGH: Entgelt für die Übermittlung von Telefonbasisdaten an Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse nur in Höhe der Übermittlungskosten zulässig
BGH
Urteil vom 20.04.2010
KZR 53/07
Teilnehmerdaten III
TKG 2004 § 47 Abs. 4; EG-RL 10/98 Art. 6 Abs. 2, 3
Leitsatz des BGH:
§ 47 Abs. 4 TKG 2004 ist - ebenso wie § 12 TKG 1996 - so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Telefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben darf. Für die Überlassung der sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Beschränkung nicht.
BGH, Urteil vom 20. April 2010 - KZR 53/07 - OLG Düsseldorf
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 20.04.2010
KZR 53/07
Teilnehmerdaten III
TKG 2004 § 47 Abs. 4; EG-RL 10/98 Art. 6 Abs. 2, 3
Leitsatz des BGH:
§ 47 Abs. 4 TKG 2004 ist - ebenso wie § 12 TKG 1996 - so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Telefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben darf. Für die Überlassung der sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Beschränkung nicht.
BGH, Urteil vom 20. April 2010 - KZR 53/07 - OLG Düsseldorf
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