BGH: E-Plus ist gestattet die Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways zu verbieten
BGH
Urteil vom 29. Juni 2010
KZR 31/08
SIM-Karte in GSM-Gatewyas
Der BGH hat entschieden, dass der Mobilfunkanbieter E-PLUS die Nutzung von SIM-Karten ind GSM-Gateways verbieten darf.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verfügung zu stellen, nicht missbräuchlich i.S. von Art. 82 EG. Maßgeblich dafür war, dass der Zugang zu dem Mobilfunknetz von E-Plus durch Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 21 TKG dahingehend reguliert worden ist, dass E-Plus die Zusammenschaltung ihres Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen an einem festen Übergabepunkt zu einem von der Bundesnetzagentur festgesetzten Verbindungsentgelt gewähren muss. Ein Unternehmen, das für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung hat, handelt daher grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn es Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt nur unter den von der Regulierungsbehörde nach § 21 TKG festgesetzten Bedingungen gewährt."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: E-Plus ist gestattet die Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways zu verbieten" vollständig lesen
Urteil vom 29. Juni 2010
KZR 31/08
SIM-Karte in GSM-Gatewyas
Der BGH hat entschieden, dass der Mobilfunkanbieter E-PLUS die Nutzung von SIM-Karten ind GSM-Gateways verbieten darf.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verfügung zu stellen, nicht missbräuchlich i.S. von Art. 82 EG. Maßgeblich dafür war, dass der Zugang zu dem Mobilfunknetz von E-Plus durch Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 21 TKG dahingehend reguliert worden ist, dass E-Plus die Zusammenschaltung ihres Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen an einem festen Übergabepunkt zu einem von der Bundesnetzagentur festgesetzten Verbindungsentgelt gewähren muss. Ein Unternehmen, das für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung hat, handelt daher grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn es Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt nur unter den von der Regulierungsbehörde nach § 21 TKG festgesetzten Bedingungen gewährt."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: E-Plus ist gestattet die Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways zu verbieten" vollständig lesen