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OLG Hamm: Auch beim Verkauf von Waren über iPhone- oder Android-Apps muss der Anbieter über das Widerrufsrecht belehren und die sonstigen Pflichtangaben zur Verfügung stellen

OLG Hamm
Urteil vom 20.05.2010
Az. I-4 U 225/09
Widerrufsbelehrung
Informationspflichten
M-Commerce


Das OLG Hamm hat wenig überraschend entschieden, dass auch beim Verkauf von Produkten über iPhone- oder Android-Apps die Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte gelten. Der Anbieter muss daher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren und die zahlreichen Pflichtinformationen zur Verfügung zu stellen. Dies muss so geschehen, dass die Informationen ggf. auch auf den verschiedenen möglichen Endgeräten gut sichtbar sind.

M-Commerce-Angebote werden nach wie vor stiefmütterlich behandelt. Die Umsetzung der unnötig komplizierten und umfangreichen gesetzlichen Vorgaben ist sicher weder für den Anbieter wie dem Kunden auch keine Freude. Dennoch ist dabei größte Sorgfalt geboten.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"c) Die Antragsgegnerin haftet für das gegenüber den Nutzern der Apple Endgeräte gesetzwidrige Verhalten auch ohne Kenntnis von der Darstellung des Angebots. Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt werden, so haftet der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme (vgl. Krieg, Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 6. August 2009 –31 O 33 /09, jurisPR-ITR 1/2010 Anm. 4). [...] Die Haftung kann somit schon aus dem eigenen Handeln nämlich der Einstellung der Angebote bei F hergeleitet werden.

d) Eine eigene Haftung der Antragsgegnerin als Anbieterin ist außerdem im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, weil sie ohnehin verpflichtet gewesen wäre, die Darstellung ihrer Angebote bei den völlig anders gearteten Endgeräten von Apple von sich aus zu überprüfen. Es ging dabei auch nicht etwa darum, die Darstellung ihrer Angebote auf sämtlichen Endgeräten ohne gegebenen Anlass zu kontrollieren. Die Antragsgegnerin hatte hier vielmehr Anlass zur Vorsicht. Ihr war durch das Verfahren betreffend ihren Internetauftritt bei Internetadresse1 bekannt, dass es bei der Darstellung ihrer Angebote auf der Internetplattform F auf bestimmten mobilen Endgeräten im Hinblick auf die Erfüllung der Informationspflichten zu Problemen kommen konnte. Am 6. August 2009 war zu ihren Lasten das Urteil des LG Köln ergangen, das insoweit von ihrer Haftung für die als wettbewerbswidrig angesehene Darstellung ausging. Gerade als Folge dieses Verfahrens lag es nahe, auch bei der nur durch neue Programme möglich zu machenden Darstellung der Angebote auf anderen, teilweise neuen Apple Endgeräten zu kontrollieren, ob durch F auch insoweit die erforderlichen Informationen gegeben wurden, um den Informationspflichten der Antragsgegnerin als Anbieterin gerecht zu werden. "



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Auch beim Verkauf von Waren über iPhone- oder Android-Apps muss der Anbieter über das Widerrufsrecht belehren und die sonstigen Pflichtangaben zur Verfügung stellen" vollständig lesen

BGH: Beeinflussung von Ärzten durch Anbieter gesundheitlicher Leistungen in Form von finanziellen Vorteilen wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 24.06.2010
I ZR 182/08
Brillenversorgung II
UWG § 4 Nr. 1; BOÄ § 3 Abs. 2, § 34 Abs. 5

Leitsatz des BGH

Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.

BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 182/08

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Störerhaftung der DENIC für sich aufdrängende Namensrechtsverletzungen - regierung-oberbayern.de

OLG Frankfurt
Urteil vom 17.06.2010
16 U 239/09
regierung-oberbayern.de


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die DENIC eG bei einer sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung verpflichtet ist, die Registrierung zu löschen. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"Die Beklagte ist jedoch wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domainregistrierungen verpflichtet. [...] Bei den vorliegenden Namen wird jedoch bereits durch die Bezeichnung "Regierung" in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein kann, sie weist damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren können. "

BGH: Unzulässige Klauseln in Ryanair AGB

BGH
Urteil vom 20.05.2010
Xa ZR 68/09
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Cl


Leitsätze des BGH:
a) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, das seine Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz anbietet, hält der Inhaltskontrolle stand:
"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert."
b) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens der genannten Art benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam:
"(1) Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfachen Flug:
4,00 €/4,00 €.
(2) Zahlkartengebühren pro Fluggast und einfachen Flug:
1,50 €/1,50 €."

BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Urteil zur Erstattung der Hinsendekosten im Fall des Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften - Volltext

BGH
Urteil vom 07.07.2010
VIII ZR 268/07
BGB § 312d Abs. 1 Satz 2, § 356 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346


Die Entscheidung liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten das Urteil hier bereits kurz besprochen.

Leitsatz des BGH
Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der
Ware vom Unternehmer zu tragen.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 268/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Verwässerung einer Marke im Verhältnis zu Dritten bei wechselseitiger Duldung von Gleichnamigen

BGH
Beschluss vom 25.02.2010
I ZB 19/08
Malteserkreuz II
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz des BGH

Die aus den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen folgende Verpflichtung von Kennzeicheninhabern zur wechselseitigen Duldung der Zeichen bewirkt keine Verringerung des Schutzes der Kennzeichen im Verhältnis zu Dritten.

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - I ZB 19/08 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Schalten von AdWords unter Verwendung fremder Marken zulässig wenn Gebrauchtwaren der Marke verkauft werden

EuGH
Urteil vom 8. Juli 2010
C‑558/08
Keyword-Advertising


Nunmehr liegt eine weitere Entscheidung des EuGH zur AdWords-Problematik vor (siehe auch Beschluss des EuGh vom 26.03.2010 - C-91/09) . Der EuGH hat entschieden, dass ein Händler, der Gebrauchtwaren einer Marke verkauft, diese Marke auch als Keyword für das Schalten von entsprechender AdWords-Werbung verwenden darf. Dabei darf jedoch der Wiederverkauf dieser Waren nach Umfang, Präsentationsweise oder einer etwaigen schlechten Qualität nicht geeignet sein, das Image der Marke zu beschädigen. Dies entspricht letztlich dem allgemeinen markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz. Zudem darf die Anzeige nicht den Eindruck erwecken, vom Markeninhaber zu stammen.


Die Entscheidung des EuGH:

1. Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es der Inhaber einer Marke einem Werbenden verbieten kann, anhand eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Schlüsselworts, das dieser Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

2. Art. 6 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen durch Werbende als Schlüsselwörter im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes nach Art. 5 der Richtlinie 89/104 verboten werden kann, sich diese Werbenden in der Regel nicht auf die in Art. 6 Abs. 1 vorgesehene Ausnahme berufen können, um dem Verbot zu entgehen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob tatsächlich keine Benutzung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 vorliegt, die als den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechend angesehen werden kann.

3. Art. 7 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden nicht verbieten kann, anhand eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, das der Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für den Wiederverkauf von Waren zu werben, die von dem Markeninhaber hergestellt und von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden, sofern nicht ein berechtigter Grund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104, der es rechtfertigt, dass sich der Markeninhaber dem widersetzt, gegeben ist, wie eine Benutzung des Zeichens, die die Vorstellung hervorruft, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber, oder eine Benutzung, die den Ruf der Marke erheblich schädigt.

Das nationale Gericht, das zu beurteilen hat, ob in dem Sachverhalt, mit dem es befasst ist, ein solcher berechtigter Grund vorliegt,

– kann nicht allein auf die Tatsache, dass ein Werbender eine fremde Marke unter Hinzufügung von Wörtern benutzt, die, wie „Gebraucht-“ oder „aus zweiter Hand“, darauf hinweisen, dass es sich um einen Wiederverkauf der Ware handelt, die Feststellung gründen, dass die Anzeige die Vorstellung hervorruft, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber, oder den Ruf der Marke erheblich schädigt;

– hat das Vorliegen eines solchen berechtigten Grundes zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer ohne Zustimmung des Inhabers der Marke, die er in der Werbung für seine Wiederverkaufstätigkeit benutzt, diese Marke von den Waren, die der Markeninhaber hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, entfernt und durch ein Etikett mit dem Namen des Wiederverkäufers ersetzt hat und damit die Marke unkenntlich gemacht hat;

– hat davon auszugehen, dass einem Wiederverkäufer, der auf den Verkauf von Gebrauchtwaren einer fremden Marke spezialisiert ist, nicht verboten werden kann, diese Marke zu benutzen, um seine Wiederverkaufstätigkeit beim Publikum bekannt zu machen, zu der außer dem Verkauf von Gebrauchtwaren dieser Marke auch der Verkauf anderer Gebrauchtwaren gehört, sofern nicht der Wiederverkauf dieser anderen Waren angesichts seines Umfangs, seiner Präsentationsweise oder seiner schlechten Qualität erheblich das Image herabzusetzen droht, das der Markeninhaber rund um seine Marke aufzubauen vermocht hat.


Denn Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



„Marken – Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘) – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 5 bis 7 – Anzeige von Werbung auf ein Schlüsselwort hin, das mit einer Marke identisch ist – Anzeige von Werbung auf Schlüsselwörter hin, die eine Marke mit ‚kleinen Fehlern‘ wiedergeben – Werbung für Gebrauchtwaren – Waren, die vom Markeninhaber hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Anbringung von Etiketten mit dem Namen des Wiederverkäufers und Entfernung der Etiketten mit der Marke – Werbung unter Verwendung einer fremden Marke für Gebrauchtwaren, zu denen neben Waren, die vom Inhaber dieser Marke hergestellt wurden, auch Waren anderer Herkunft gehören“


BAG: Betriebsrat kann Internetzugang und E-Mail-Adressen für einzelne Betriebsratsmitglieder verlangen

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 14. Juli 2010
7 ABR 80/08
Internetzugang Betriebsrat


Das BAG hat enschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Einrichtung eines Internetzugangs und eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen kann, sofern diesem Begehren berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.

Die vollständige Pressemitteilung des BAG finden Sie hier: "BAG: Betriebsrat kann Internetzugang und E-Mail-Adressen für einzelne Betriebsratsmitglieder verlangen" vollständig lesen

BGH: Zum Schutzumfang einer dreidimensionalen Marke - Lindt-Goldhase

BGH
Urteil vom 15. Juli 2010
I ZR 57/08
Lindt-Goldhase


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit dem Schutzumfang des als dreidimensionale Marke eingetragenen Lindt-Goldhasen befasst. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt & Sprüngli genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Zum Schutzumfang einer dreidimensionalen Marke - Lindt-Goldhase" vollständig lesen

LG Hamburg: Verkauf von virtuellem Gold und Powerleveling-Dienste für ein Online-Rollenspiel unzulässig - Runes of Magic

LG Hamburg
Beschluss vom 10.06.2010
327 O 370/10


Das LG Hamburg hat sich in dieser Entscheidung mit dem Angeboten eines Anbieters von virtuellem Gold und Power-Leveling-Diensten für Online-Rollenspiele befasst und dem Händler untersagt, Spiel-Gold und Power-Levelung-Dienste anzubieten. Der Beschluss enthält keine Begründung und bezieht sich durch die Bezugnahme auf Screenshots im Tenor auf die konkrete Art und Weise des Angebots. Ob das Gericht derartige Angebote generell für unzulässig hält erscheint fraglich.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:


"LG Hamburg: Verkauf von virtuellem Gold und Powerleveling-Dienste für ein Online-Rollenspiel unzulässig - Runes of Magic" vollständig lesen

OLG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Nutzung eines fremden Kennzeichens nur wenn das Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad hat

OLG Frankfurt
Urteil vom 10.06.2010
6 U 53/10
Urteil
Irreführung durch Kennzeichenbenutzung


Das Gericht hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, wann durch Nutzung eines fremden Kennzeichens eine wettbewerbsrechtliche Irreführung im Sinnne von § 5 Abs. 2 UWG vorliegt, wenn das Kennzeichen nicht als Marke eingetragen ist. Eine wettbewerbswidrige Irreführung kann in einem solchen Fall nur dann vorliegen, wenn das Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad hat

In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die Verwendung der Bezeichnungen „LubPinion“, „LPS“ und „LubPinionSystem“ durch die Antragsgegner – Eilantrag zu 1. b) – erfüllt die Voraussetzungen des § 5 II UWG nicht, weil die Antragstellerin diese Bezeichnungen nach ihrem eigenen Vortrag zuvor nur intern verwendet hatte, so dass sie im Verkehr keine gewisse Bekanntheit erlangt haben können."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Nutzung eines fremden Kennzeichens nur wenn das Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad hat" vollständig lesen

BGH: Verwendung der Zeichenfolge DDR und des DDR-Staatswappens auf Kleidungsstücken keine Markenrechtsverletzung - Volltext liegt vor

BGH
Urteil vom 14.01.2010
I ZR 92/08
DDR-Logo
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 64a; PatKostG § 6 Abs. 2

Leitsätze des BGH:


a) Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung "DDR" und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.
b) Eine durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen gilt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 - OLG München LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LAG Niedersachsen: Exzessive private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung

LAG Niedersachsen
Urteil vom 31.05.2010
12 SA 875/09
private Internetnutzung am Arbeitsplatz



Leitsatz des Gerichts:
Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitabeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt - an mehreren Tagen sogar in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine "exzessive" Privatnutzung des Dienst-PC.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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LG Frankfurt: Haftung des Twitter-Accountinhabers für Links auf rechtswidrige Inhalte

LG Frankfurt
Beschluss vom 20.04.2010
3-08 O 46/10
Twitter

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Twitter-Accounts für Links haft rechtswidrige Inhalte haftet. Vorlegend ging es um geschäftsschädigende Äußerungen über ein Unternehmen. Die Entscheidung ist wenig überraschend, als das LG Frankfurt lediglich die Grundsätze des BGH zur Linkhaftung anwendet. Wer einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt haftet regelmäßig als (Mit-)Störrer für die Rechtsverletzung.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"LG Frankfurt: Haftung des Twitter-Accountinhabers für Links auf rechtswidrige Inhalte" vollständig lesen

Rechtstip: Änderungen der Vorschriften zum Widerrufsrecht - neue Widerrufsbelehrung seit dem 11.06.2010

Zum 11.06.2010 hat der Gesetzgeber durch das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" die Vorschriften zum Widerrus- und Rückgaberecht erneut geändert und endlich einige Missstände und Wertungswidersprüche beseitigt. Alte und neue Probleme bleiben dennoch.

Das Muster des Gesetzgebers finden Sie hier:
Muster: Widerrufsbelehrung in der ab dem 11.06.2010 gültigen Fassung

Musterwiderrufsbelehrung mit Gesetzesrang
Endlich hat es der Gesetzgeber, geschafft eine Musterwiderrufsbelehrung mit Gesetzesrang zu schaffen. Dazu wurden die Vorschriften der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verschoben. Auf diese Weise sind Gerichte an das gesetzliche Muster gebunden. Leider ist das neue Muster nicht mit der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zum Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (EuGH, Urteil vom 03.11.2009 - C-489/07) in Einklang zu bringen. Obwohl diese Entscheidung schon länger bekannt ist, hat es der Gesetzgeber leider nicht geschafft, diese zu berücksichtigen. Eine neue Musterwiderrufsbelehrung ist bereits in Arbeit. Wenn an anderer Stelle behauptet wird, dass das neue gesetzliche Muster "abmahnsicher" sei, so ist dies sicher eine gewagte These. Jeder Anbieter sollte Risiko und Nutzen abwägen und entscheiden, ob er Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangen will oder nicht.

Wichtig: Änderung der Widerrusfbelehrung in den eigenen Angeboten
Seit dem 11.06.2010 ist die Verwendung des alten Musters nicht mehr gestattet. Die relevanten Vorschriften der BGB-InfoV befinden sich nun im EGBGB. Daher müssen die in der Widerrusfbelehrung enthaltenen Verweise entsprechend geändert werden. Auch spricht die Musterwiderrufsbelehrung nunmehr von "14 Tagen" und nicht mehr von "zwei Wochen". Die Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Musterwiderrufsbelehrung sollte mit großer Sorgfalt erfolgen.

Gleichbehandlung verschiedener Vertragsschlussmodelle - 14 Tage Widerrufsfrist auch bei eBay
Aufgrund einer missglückten Formulierung der alten Vorschriften zum Widerrufsrecht war die herrschende Ansicht in der Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen, dass nur eine einmonatige Widerrufsfrist eingeräumt werden darf, wenn eine Belehrung in Textforum (Email, Fax, Brief) nach Vertragsschluss erfolgt. Dies führte dazu, dass bei Vertragsschlussmodellen wie bei eBay keine Widerrufsfrist von 14 Tagen eingeräumt werden durfte, sondern diese einen Monat betrug. Zudem konnte in einem solchen Fall kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangt werden. Diese Ungleichbehandlung wurde beseitigt. Nunmehr genügt es, wenn der Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform belehrt wird. Der Gesetzgeber führt in des Gesetzesbegründung dazu aus, dass dieses Kriterium erfüllt ist, wenn die Belehrung in Textform spätestens einen Tag nach Vertragsschluss erfolgt. Kann z.B. ein eBay-Anbieter dies nicht gewährleisten, so muss er es bei einer Widerrufsfrist von 1 Monat belassen und kann auch keinen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangen.

Alte Unterlassungserklärungen und Vertragsstrafen
Wer in der Vergangenheit eine Unterlassungerklärung abgegeben hat (z.B. wegen der Widerrufsfrist bei eBay) muss dringend vor Änderung seiner Widerrufsbelehrung prüfen, ob durch die Anpassung an die neue Rechtslage womöglich eine Vertragsstrafe fällig wird. (siehe dazu auch Rechtstip: Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe - was ist bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu bedenken). Unterlassungserklärungen werden bei einer Gesetzesänderung nach wohl überwiegender Ansicht nicht automatisch unwirksam, sondern müssen unter Hinweis auf die Änderungen der Gesetzeslage gekündigt werden bzw. es besteht ein Anspruch auf Anpassung des Unterlassungsvertrages wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Fazit
Der Gesetzgeber hat es wieder einmal nicht geschafft, eine wasserdichte und der aktuellen Rechtsprechung angepasste Musterbelehrung zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften sind nach wie vor viel zu kompliziert und sprachlich misslungen.