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BGH: Zur marktbeherrschenden Stellung eines Oligopols - Springer / Pro Sieben II

BGH
Urteil vom 08.06.2010
KVR 4/09
Springer/Pro Sieben II
GWB § 36 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3

Leitsatz des BGH:


Die Annahme der Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung eines Oligopols setzt nicht notwendig voraus, dass die strukturellen Bedingungen eines dauerhaft einheitlichen Verhaltens verbessert werden. Es genügt, wenn die vom Wettbewerb nur unzureichend kontrollierten Spielräume auch nur eines Oligopolmitglieds erweitert werden, sofern sich die Marktstruktur durch den Zusammenschluss nicht so verändert, dass mit einem Wiederaufleben des Binnen-wettbewerbs zwischen den Oligopolmitgliedern zu rechnen ist.
BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - KVR 4/09 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ausschluss der Gewährleistung durch einen Unternehmer gegenüber einem Endverbraucher unzulässig - Volltext

BGH
Urteil vom 31. März 2010
I ZR 34/08
Gewährleistungsausschluss im Internet
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 4; BGB § 475 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 139 Abs. 4, § 156 Abs. 2 Nr. 1

Gegenstand dieser Entscheidung war folgender Sachverhalt (wir hatten die Entscheidung bereits hier kurz kommentiert):

Der Beklagte ist ein gewerblicher eBay-Händler und bot dort gebrauchte Software und medizinische Geräte mit dem Hinweis an: "Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung". Ein derartiger Gewährleistungsausschuss ist , wie der BGH wenig überraschend entschied, gegenüber Endverbrauchern wettbewerbswidrig.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"aa) Nach § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt § 475 BGB, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (Verbrauchsgüterkauf). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich das Angebot des Beklagten vom 23. November 2005 auch an Verbraucher i.S. von § 13 BGB richtete. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
(1) Der Beklagte hat zwar geltend gemacht, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen und in seinen Angeboten auf diesen Umstand hinzuweisen. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das Angebot des Beklagten vom 23. November 2005 einen entsprechenden Hinweis enthielt. Es hat den Hinweis des Beklagten zu Recht schon deshalb nicht als ausreichend angesehen, weil der Beklagte im Anschluss an die Angabe, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, den Zusatz angebracht hat "Für Privatbieter gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht". Daraus konnte das durch das Angebot angesprochene Publikum den Schluss ziehen, der Beklagte sei gleichwohl bereit, auch an Privatpersonen zu verkaufen."



Leitsätze des BGH:
a) Die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist eine geschäftliche Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

b) § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im nteresse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

c) Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen.

BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal

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BGH: Zum Schadensersatz bei Ausstrahlung von Filmaufnahmen durch einen Nachrichtensender ohne Zustimmung des Urhebers

BGH
Urteil vom 25. März 2010
I ZR 122/08
Werbung des Nachrichtensenders
UrhG § 94 Abs. 1 Satz 1, §§ 95, 97 Abs. 1 v. 9.9.1995; BGB § 242

Leitsatz des BGH


Wird das ausschließliche Recht des Herstellers von Laufbildern, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, dadurch schuldhaft verletzt, dass ein Nachrichtensender die Bildfolge ausstrahlt, kann der Verletzte nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns einen Bruchteil der Werbeeinnahmen beanspruchen, die der Betreiber des Nachrichtensenders dadurch erzielt, dass er Werbung im Umfeld der Nachrichtensendung platziert.
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08 - OLG Hamm
LG Bochum

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BGH: Zur unangemessene Beeinträchtigung des Rufs eines Originalprodukts durch eine Nachahmung

BGH
Urteil vom 15.04.2010
I ZR 145/08
Femur-Teil
UWG § 4 Nr. 9 lit. a und b, § 4 Nr. 11; MPG § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1; HWG § 3 Satz 2 Nr. 1, § 6 Nr. 2


Leitsätze des BGH:

a) Technisch bedingte Merkmale eines Erzeugnisses sind nur dann frei wählbar und austauschbar und können wettbewerbliche Eigenart begründen, wenn mit ihrem Austausch keine Qualitätseinbußen verbunden sind.

b) Eine der Erwerbssituation nachfolgende Herkunftstäuschung scheidet bei Produkten, die unterschiedlich gekennzeichnet sind und von Fachkreisen verwendet werden, regelmäßig aus, wenn die Benutzung der Produkte eine sorgfältige Planung voraussetzt.

c) Eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b Fall 1 UWG liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn ein Originalprodukt, dessen Sonderrechtsschutz abgelaufen ist, nachgeahmt wird und aufgrund unterschiedlicher Kennzeichen die Gefahr einer Verwechslung des Originalerzeugnisses und der Nachahmung ausgeschlossen ist.

d) Wird ein technisches Erzeugnis, dessen Wertschätzung maßgeblich auf dessen äußerer Gestaltung beruht, nahezu identisch nachgeahmt, liegt eine unangemessene Beeinträchtigung des Rufs des Originalprodukts vor, wenn die Nachahmung qualitativ minderwertig ist.
BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg

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BGH: Händler ist für irreführende Angaben in Preissuchmaschinen verantwortlich - Versandkosten bei Froogle II

BGH
Urteil vom 18.03.2010
I ZR 16/08
Versandkosten bei Froogle II
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1; PreisangabenVO § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, 2; UWG 2004 § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2; UWG 2008 § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2, 3 Nr. 3


Der BGH hat in dieser Entscheidung nochmal klargestellt, dass ein Online-Händler für irreführende Angaben in Preissuchmaschinen verantwortlich ist, sofern die Daten vom Händler übermittelt und von der Preissuchmaschine unverändert in die Suchmaschine eingestellt wurden. Dabei ist der Online-Händler auch verpflichtet, seine Angaben in Preissuchmaschinen stets aktuell zu halten (Urteil des BGH vom 11.03.2010 - I ZR 123/08 mit kurzer Anmerkung )

Leitsatz des BGH:
Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat.
BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge Bionic als Marke für Körperpflegemittel, Bekleidung und Gepäckstücke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 28.09.2010
27 W (pat) 53/10
Bionic


Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Bionic" für

"Klasse 3:
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Seifen, Zahnputzmittel
Klasse 18:
Badetaschen, Sporttaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Handtaschen, Bauchtaschen; Rucksäcke, insbesondere Trägerrucksäcke; Handkoffer, Reisekoffer, Kosmetikkoffer, Schulranzen; Sonnenschirme, Regenschirme
Klasse 25:
Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel"


als Marke eingetragen werden kann. Die Entgegenstehende Entscheidung des DPMA hob das BPatG auf. In den Entscheidungsgründen heißt es:

8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt nur unmittelbar warenbeschreibende Angaben von der Registrierung aus. Sofern die Aussage allenfalls aufgrund gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar ist, steht diese Norm der Eintragung regelmäßig nicht entgegen (Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rn. 251 zu § 8)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Zwischen der Marke UNIRAK und der Zeichenfolge UNIQA Total Return für einen Investmentfond besteht auch Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens

OLG Hamburg
Urteil vom 26.05.2010
5 U 33/09
UNIRAK
UNIQA


Das OLG Hamburg hat entscheiden, dass zwischen der Marke "UNIRAK" und der Zeichenfolge "UNIQA Total Return" für einen Investmentfond unmittelbare Verwechslungsgefahr sowie auch Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens an der Vorsilbe "Uni" besteht. In den Entscheidungsgründen hat sich das Gericht vor allem mit der Frage des kennzeichenrechtlichen Schutzes eines Serienzeichens befasst. Dabei handelt es sich um eine Problematik, die sowohl bei Markenanmeldungen wie auch in kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten häufig übersehen wird.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens ist zunächst ein Kennzeichenrecht der Antragstellerin an der Vorsilbe „Uni“. Dies kann nach der Entscheidung „BIG“ des BGH entweder dadurch begründet werden, dass die Antragstellerin isoliert für die Vorsilbe „Uni“ ein eigenständiges Kennzeichenrecht, insbesondere eine eingetragene Marke besitzt oder dass sie über mehrere Kennzeichenrechte an zusammengesetzten Marken mit der Vorsilbe „Uni“ verfügt. Vorliegend macht sie Letzteres geltend. Sie hat eine Liste von 136 Uni-Marken in der Klasse 36 eingereicht ( Anlagen AS 1 und 3; darunter befindet sich auch eine Wortmarke „Uni“, auf die sich die Antragstellerin aber nicht stützt ).

c) Sowohl für die Frage einer Eignung eines Zeichens als Stammbestandteil als auch für die Frage der Verwechslungsgefahr kommt es auf dessen Kennzeichnungskraft an ( Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.736 und 739 ). Allerdings lässt es der BGH in der Entscheidung BIG sogar genügen, wenn eine tatsächliche Gewöhnung des Verkehrs an den Stammbestandteil feststellbar ist.

aa) Die Vorsilbe „Uni“ dürfte für Investmentfonds schon von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungsstark sein.

Die Silbe ist mehrdeutig : Sie kann in Alleinstellung die Kurzform für „Universität“ sein oder „einfarbig“ bedeuten. Als Vorsilbe kann sie im Sinne von „einförmig“, „einheitlich“ oder auch „allgemein verwendbar“ verstanden werden ( BGH GRUR 66, 495,497 – UNIPLAST ). Auch im Zusammenhang mit Investmentfonds ist keine bestimmte beschreibende Bedeutung erkennbar. Den von den Antragsgegnerinnen vorgelegten gegenteiligen Entscheidungen des HABM dürfte insoweit nicht zu folgen sein.

[...]

Selbst wenn man die Vorsilbe „Uni“ für kennzeichnungsschwach hielte – sei es von Haus aus und/oder wegen eingetragener Drittzeichen – hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie jedenfalls im Bereich von Investmentfonds die Vorsilbe „Uni“ so umfangreich benutzt, dass der Verkehr hierin einen Hinweis auf die Antragstellerin erblickt. Zugleich ist damit eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Stammbestandteils „Uni“ für Investmentfonds glaubhaft gemacht. [...]


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuG: Zwischen den Zeichenfolgen medidata und MeDiTA besteht Verwechslungsgefahr für „Durchführung der privatärztlichen Honorarabrechnung"

EuG
Urteil vom 30.09.2010
T-270/09
medidata
MeDiTA


Das Europäische Gericht (EuG) hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "medidata" und "MeDiTA" Verwechslungsgefahr für „Durchführung der privatärztlichen Honorarabrechnung" besteht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Der Slogan "THE KIDS WANT TECHNO" nicht als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 28.09.2010
27 W (pat) 38/10
THE KIDS WANT TECHNO


Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Slogan "THE KIDS WANT TECHNO" nicht als Marke für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ eingetragen werden kann.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Die Markenstelle hat die angemeldete Wortfolge zutreffend als eine Angabe beurteilt, welche von den maßgeblichen Kreisen im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres verstanden wird. Auf dies kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Ergänzend ist zur Argumentation der Anmelderin in der Beschwerdebegründung anzumerken, dass die in dem angemeldeten Zeichen enthaltenen Substantive „Kids“ und „Techno“ bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben. Die übrigen Wörter gehören zu den einfachen englischen Grundwörtern.

Wenn die Anmelderin vorträgt, die Verbraucher seien es gewohnt, entsprechende Slogans als Herkunftshinweis zu nehmen, so verkennt sie, dass dies für Slogans gilt, die bekannt sind und sich durchgesetzt haben. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass auch ein (noch) unbekannter Slogan als Herkunftshinweis wirkt. Ein zusätzliches Verb (etwa „hören“) ist für das Verständnis des Slogans nicht erforderlich. Die Aussage „Jemand will etwas“ ist auch ohne Verb klar und sogar sprachüblich. Eine Übertragung auf nicht gegenständliche Musik erzeugt keine Unterscheidungskraft; auch ein Satz, wie „Er will Zuneigung“, ist aussagekräftig."


Den Volltext der Enscheidung finden Sie hier:

LG Magdeburg: Formularmäßige Einwilligungserklärung in AGB zum Empfang von Werbung per Telefon oder Email wettbewerbswidrig - Spam

LG Magdeburg
Urteil vom 18.08.20107
7 O 456/10 (015)
Spam


Das LG Magdeburg hat entschieden, dass eine formularmäßige Einwilligung in AGB, worin sich der Kunde mit der Zusendung von telefonischen oder elektronischen Werbeangeboten einverstanden erklärt, wettbwerbswidrig ist. Vielmehr muss eine gesonderte und nicht in den AGB enthaltene Zustimmungserklärung erfolgen (Opt-In).


In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Diese Klausel ist unwirksam. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die formularmäßige Einwilligung in telefonische oder elektronische Werbeangebote angesichts der entsprechenden Regelung m UWG dann zu beanstanden ist, wenn diese Einwilligung nicht drucktechnisch so gestaltet worden ist, dass sie nicht im Rahmen anderer Erklärungen abgegeben wird. Es ist eine spezifische Angabe drucktechnisch zu gestallten, die eine gesonderte Erklärung (Opt-In) erfordert (BGH NJW 2008 S. 3055 ff. (3057) - BGH vom 16.07.2008, VIII ZR 348/06). Die entsprechende Klausel ist zwar drucktechnisch hervorgehoben, befindet sich aber als eine Ziffer unter Ziffern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im laufenden Text, ohne dass hier eine gesonderte Zustimmung erforderlich wäre. Alleine der Umstand, dass der Kunde auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insoweit nicht ausreichend."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bullshitmarketing / Guerillamarketing für Tablet-PC WeTab bei Amazon und das Wettbewerbsrecht

Bei Spiegel Online ist zu lesen, dass einer der Geschäftsführer des Herstellers des Tablet-PC´s WeTab versucht hat, sein Produkt bei Amazon durch selbstverfasste positive Kundenrezensionen zu pushen.

Kommt eine derartige Werbemethode ans Licht, so ist dies natürlich zunächst einmal ein PR-Super-Gau. Inzwischen lässt, wie die Internet World Business berichtet, der für die gefakten Kundenrezensionen verantwortliche Geschäftsführer sein Amt ruhen.

Sogenanntes Bullshitmarketing oder Guerillamarketing ist, auch wenn es im Internet keine Seltenheit ist, wettbewerbswidrig. Zunächst handelt gemäß § 4 Ziff. 3 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert. Zudem liegt auch ein Fall von Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 1 UWG vor, wenn über die wesentlichen Merkmale der Ware unwahre Angaben gemacht werden. Schließlich muss nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Telemediengesetz (TMG) kommerzielle Kommunikation klar als solche erkennbar sein.

Guerilla-/Bullshitmarketing ist unzulässig. Wer sich erwischen lässt, muss neben negativer Publicity auch mit weiteren rechtlichen Konsequenzen u.a. durch Mitbewerber rechnen.

OLG Hamburg: Beim geschäftsmäßigen Verkauf von Motoröl im Internet muss auf Rücknahme des Altöls bei einer Annahmestelle hingewiesen werden

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss vom 02.06.2010, 5 W 59/10
§ 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 S 2 AltölV
Motoröl


Immer wieder sind Informationspflichten Gegenstand von Abmahnungen und gerichtlichen Ausienandersetzungen. In diesem Verfahren hat das OLG Hamburg klar gestellte, dass Internethändler, die Motorenöle verkauen, gemäß § 8 Abs.1 S.2 AltölVO darauf hinweisen haben, dass das Altöl bei einer von ihm zu bezeichnenden Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Hamburg: Beim geschäftsmäßigen Verkauf von Motoröl im Internet muss auf Rücknahme des Altöls bei einer Annahmestelle hingewiesen werden" vollständig lesen