BGH
Urteil vom 14.10.2010 I ZR 11/08
Gesamtvertrag Musikabrufdienste
UrhWG § 11 Abs. 1, § 12
Leitsätze des BGH:
a) Eine Verwertungsgesellschaft hat die von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte nach § 11 Abs. 1, § 12 UrhWG nur denjenigen zu angemessenen Bedingungen einzuräumen, die diese zumindest auch für eigene Nutzungshandlungen benötigen. Sie muss die Nutzungsrechte dagegen nicht denjenigen einräumen, die diese ausschließlich auf Dritte weiterübertragen möchten.
b) Hat eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif für einen Nutzungsvorgang aufgestellt, der mehrere Nutzungshandlungen umfasst, so ist sie gegenüber Vereinigungen, deren Mitglieder keine der von diesem Tarif erfassten Nutzungshandlungen selbst vornehmen, nicht nach § 12 UrhWG zum Abschluss eines Gesamtvertrages über diesen Tarif verpflichtet.
c) Die GEMA-Tarife VR-OD 2 und VR-OD 3 für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten erfassen allein das Aufnehmen und Aufbereiten von Musikstücken durch Nutzer oder im Auftrag von Nutzern, die beabsichtigen, diese Musikdateien anschließend selbst öffentlich zugänglich zu machen. Nutzer, die nicht selbst Musikstücke in Musikabrufdiensten anbieten, können den Tarif der Beklagten für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten daher auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie diese Musikstücke für eine Nutzung in Musikabrufdiensten aufnehmen und aufbereiten.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 11/08 - OLG München
BGH
Beschluss vom 10.06.2010 I ZB 39/09
Buchstabe T mit Strich
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Leitsätze des BGH:
a) Besteht das angemeldete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht darauf beschränken, ob die Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile bestehen. Dem angemeldeten Zeichen ist die Eintragung vielmehr nur zu versagen, wenn es gerade auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erfüllt.
b) Der Umstand, dass Zusammensetzungen, die neben dem angemeldeten Zeichen weitere Bestandteile aufweisen, vom Verkehr jedoch als einheitliche und vom angemeldeten Zeichen verschiedene Zeichen verstanden werden, Eintragungshindernissen entgegenstehen, besagt als solcher nicht, dass die-se auch bei dem angemeldeten Zeichen vorliegen.
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - I ZB 39/09 - Bundespatentgericht
Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Pfirsich-Zauber" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für folgende Waren eintragbar ist:
"Fleisch, Fisch und Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate einschließlich Cerealienriegel; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne Füllung sowie alle übrigen Schokoladewaren, Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausgenommen für medizinische Zwecke) und andere Zuckerwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis; Biere; Mineralwässer
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"
Aus den Entscheidungsgründen: "Die Marke verbindet das in der deutschen Sprache allgemein gebräuchliche Wort bzw. Wortelement „Pfirsich“ in sprachüblicher Weise mithilfe eines Bindestriches mit dem ebenfalls allgemein geläufigen deutschen Wort „Zauber“.
[...]
Andererseits wird das Wort „Zauber“ im Verkehr vielfach und für die unterschiedlichsten Erzeugnisse verwendet, um diese als solche oder hinsichtlich bestimmter Merkmale bzw. Eigenschaften werblich anpreisend als einen Zauber, d. h. etwas Bezauberndes, etwas mit großem, nur schwer erklärbaren Reiz oder Ausstrahlung (vgl. Naumann & Göbel, a. a. O., S. 1042; Bertelsmann, Wörterbuch der deutschen Sprache, 2004, S. 1569, jeweils zu „Zauber“), zu bezeichnen
[...]
Da die beanspruchten Lebensmittel sämtlich Inhalts-, Aroma- oder Duftstoffe von Pfirsichfrüchten oder diesen Stoffen nachgebildete künstliche Aromen oder Düfte aufweisen können, werden die Verbraucher der Kennzeichnung solcher Produkte mit der Wortkombination „Pfirsich-Zauber“ kein individualisierendes, auf die Herkunft der betreffenden Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweisendes Unterscheidungsmittel entnehmen, sondern darin nur eine im
Vordergrund stehende werbliche Anpreisung eines Produktmerkmals eines zauberhaften, mit Pfirsichgeschmack oder mit sonstigen aus Pfirsichbäumen gewonnenen Inhaltsstoffen hergestellten Lebensmittels sehen, so dass die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist."
BGH
Urteil vom 12.05.2010 I ZR 209/07
Lärmschutzwand
UrhG § 43
Leitsatz des BGH:
Unter normalen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Landesbediensteter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen und seinem Dienstherrn hieran ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, damit seine stillschweigende Zustimmung gegeben hat, dass der Dienstherr anderen Bundesländern zur Erfüllung der ihnen obliegenden oder übertragenen Aufgaben Unterlizenzen gewährt oder das Nutzungsrecht auf sie weiterüberträgt.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 209/07 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
BGH
Urteil vom 10.06.2010 I ZR 42/08
Praxis Aktuell
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Praxis Aktuell
Leitsatz des BGH:
Die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke kann - gleichgültig, ob die Marke bereits für sich genommen irreführend ist oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben - nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - I ZR 42/08 - OLG Hamburg - LG Hamburg
Aus den Entscheidungsgründen: "Die Klage ist unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 UWG 2004, § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG 2008 begründet, weil die Beklagte mit der Verwendung der Bezeichnung „Praxis Aktuell Lohn & Gehalt“ für ihre Software bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine unzutreffende, für die Nachfrageentscheidung der angesprochenen Kreise relevante Vorstellung über das von ihr angebotene Produkt hervorruft. Insbesondere erweckt die Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung den unzutreffenden Eindruck, es handele sich bei der von ihr vertriebenen Software um ein von der AOK oder in enger Zusammenarbeit mit der AOK hergestelltes Produkt, das schon deshalb für die Kommunikation der Arbeitgeber mit der AOK besonders geeignet sei."
Auch nach der EuGH-Entscheidung, wonach das deutsche staatliche Glücksspielmonopol (EuGH Urteil 08.09.2010 - C-409/06) europarechtswidrig ist, bleibt - so das OLG Köln - die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet, Fernsehen, Rundfunk und per Telefon verboten.
In der Pressemitteilung des OLG Köln heißt es dazu:
"Das Oberlandesgericht nimmt einen Verstoß der Werbung gegen das Werbeverbot aus § 5 Abs. 3 GlüStV an. Für den der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stellt sich die Frage der Vereinbarkeit des Werbeverbots aus § 5 Abs. 3 GlüStV mit dem europäischen Gemeinschaftsrechts (Art. 49 des EG-Vertrages: Freiheit des Dienstleistungsverkehrs oder Art. 43 des EG-Vertrages: Niederlassungsfreiheit) nicht, weil es in Bezug auf die angegriffene Werbung der Beklagten an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Nach Auffassung des Senats ist das Verhalten der Beklagten allein nach den für Inländer geltenden Regeln und damit nach § 5 Abs. 3 GlüStV zu beurteilen.
Unabhängig davon bejaht das Oberlandesgericht eine Vereinbarkeit des Verbots, für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen sowie über Telekommunikationsanlagen zu werben (§ 5 Abs. 3 GlüStV), mit europäischem Recht. Für den 6. Zivilsenat folgt aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 (Winner Wetten, Markus Stoß u.a. und Carmen Media) nicht, dass das deutsche Glücksspielrecht insgesamt europarechtswidrig und fortan öffentliches Glücksspiel und die Werbung dafür in Deutschland unbeschränkt zulässig wäre."
Die Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:
BGH
Urteil vom 18.11.2010 I ZR 137/09
Unser wichtigstes Cigarettenpapier
Der BGH hat entschieden, dass der Tabakindustrie auch Imagewerbung untersagt ist.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es: "Mit der Anzeige wird – so der BGH – nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Tabakerzeugnisse geworben. Die Beklagte stellt sich in der Anzeige als verantwortungsbewusstes Unternehmen dar, das sich engagiert durch vielfältige Taten mit der Problematik des Zigarettenkonsums auseinandersetzt. Die Leser der Anzeige werden eher die Produkte eines solchen Unternehmens kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich über die Gefahren des Rauchens keine Gedanken macht. Jedenfalls durch die Nennung der Zigarettenmarken am Ende der Anzeige kann der Leser die angepriesenen Vorzüge auch konkret mit Produkten in Verbindung bringen, die er kaufen kann. Damit ist zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben, die für die Anwendbarkeit des Tabakwerbeverbots ausreicht."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung nochmals bestätigt, dass eine Einschränkung des Widerrufsrechts durch Verwendung des Hinweises, dass die Annahme unfrei zurückgesendeter Ware verweigert wird, wettbewerbswidrig ist. Nach wie vor findet sich eine derartige Regelung in vielen Online-Shops.
Zudem führt das Gericht aus, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UWG vorliegt, wenn mit dem Hinweis "100% Originalware" geworben wird. Auch dies ist ei häufig anzutreffender Fehler.
Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "astat" als Marke für Imprägniermittell eingetragen werden kann, obwohl der Begriff in der Chemie als Bezeichnung für ein seltenes radioaktives Halogen verwendet wird.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Im Hinblick auf die Eigenschaften von Astat erscheint (auch in absehbarer Zukunft) eine gewerbliche Verwendung dieses Stoffes oder einer seiner Verbindungen im Bereich der Imprägniermittel und chemischen Erzeugnisse für den Fahrzeugbereich ausgeschlossen. Dabei ist es schon zweifelhaft, ob Astat oder eine Verbindung mit Astat überhaupt eine Eigenschaft entfalten kann, die für Imprägniermittel oder den Fahrzeugbereich eine irgendwie nützliche Funktion erfüllen
könnte."
"Auch die Veröffentlichung der Fotos war gerechtfertigt. Der Rosenball ist ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Sämtliche Fotos wurden dort gefertigt und zeigen – bis auf ein Porträtfoto – außer der Klägerin mehrere der anwesenden Personen, die in dem begleitenden Text auch zum Teil benannt werden. Ein Informationsinteresse ist zu bejahen. Angesichts des beschriebenen Inhalts des Artikels geht es, auch wenn die Klägerin im Mittelpunkt steht, um eine Darstellung der Lebensweise und des Verhaltens in ihren Gesellschaftskreisen, die eine Leitbild- oder Kontrastfunktion für große Teile der Bevölkerung im Blick hat und auch Anlass zu sozialkritischen Überlegungen geben kann. Dem gegenüber ist das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Veröffentlichung der sie in keiner Weise negativ darstellenden Fotos allenfalls geringfügig tangiert."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
Das BPatG hat im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens entschieden, dass zwischen der Wort-/Bildmarke des Fernsehsenders "KIKA" für "Schokolade und Schokoladenwaren" und der Wortmarke "KIT KAT" für "Mit Schokolade überzogene Waffel" keine Verwechslungsgefahr besteht.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die danach miteinander zu vergleichenden Bezeichnungen „KIKA“ und „KIT KAT“ weisen formal betrachtet zwar eine Übereinstimmung in vier von sechs Lauten auf und stimmen zudem in der Silbenzahl und der Vokalfolge überein. Dennoch unterscheiden sie sich in ihrem letztlich maßgeblichen Gesamtklangbild aufgrund des Fehlens der beiden Silbenendkonsonanten „T“ im Wortbestandteil der angegriffenen Marke deutlich voneinander, da das Vorhandensein bzw. das Fehlen dieser Konsonanten „T“ sich maßgeblich auch auf die Aussprache der vorangehenden Vokale „I“ bzw. „A“ auswirkt."
BGH
Urteil vom 18.11.2010 I ZR 119/08
Markt & Leute
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verwendung eines Poträtfotos von Günther Jauch für die Nullnummer eines neuen Magazins zulässig war.
Aus der Pressemitteilung des BGH: " Auf der Titelseite der Nullnummer vom 6. Juli 2006 befand sich unter dem Überschrift "Berlin/Hochzeit" und dem Titel "Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu" ein Bericht darüber, dass das Berliner Kammergericht das vom Kläger erwirkte Verbot, über seine bevorstehende Hochzeit - sie fand am 7. Juli 2006 statt - zu berichten, vorläufig aufgehoben habe. Dieser Bericht ist mit einem Portraitfoto des Klägers bebildert."
Der BGH weiter: "Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden durfte, erfordert - so der BGH - eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers war hier vergleichsweise geringfügig, weil die Beklagte damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung gelenkt hat, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen oder sein Ansehen zu beschädigen."
BGH
Urteil vom 19.05.2010 I ZR 158/08
Markenheftchen
UWG § 4 Nr. 9 lit. b; UrhG § 4 Abs. 1, 2
Leitsätze des BGH
a) Der für eine unlautere Rufausbeutung erforderliche Imagetransfer kann nicht allein damit begründet werden, dass ein Wettbewerber in seinem über eine eigenständige Systematik verfügenden Nachschlagewerk für Briefmarken als Referenz die im Verkehr durchgesetzte Systematik aus dem Konkurrenzprodukt des Marktführers übernimmt und jedem Eintrag zuordnet, um es dem Benutzer auf diese Weise zu ermöglichen, im Verkehr mit Dritten auch ohne Erwerb des Konkurrenzprodukts auf dessen als Standard akzeptierte Referenznummern Bezug zu nehmen.
b) Die Schutzfähigkeit einer Datensammlung als Datenbankwerk kann nicht schon deshalb verneint werden, weil keine individuelle eigenschöpferische Auswahlentscheidung hinsichtlich der aufgenommenen Daten getroffen worden ist.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 158/08 - OLG München
LG München I
OLG Hamm
Urteil vom 19. 08.2010 I-4 U 66/10
DHL-Karte
Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbeaktion eines Immobilienmaklers. Dieser hatte seine Werbung einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden und an diverse Empfänger verschickt. Die Karte war mit einer Telefonnummer und dem Hinweis "Bitte rufen Sie und an!" versehen. Eine derartige Werbung ist, so das OLG Hamm völlig zu Recht, wettbewerbswidrig.
In der Pressemitteilung des OLG Hamm heißt es:
"Nach Auffassung des Senats liegt eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte „Benachrichtigung-Paketzustellung“ dem Adressaten suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung eines Dritten nicht zustellen können, tatsächlich aber Infopost eines Unternehmens verteilt und wenn der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen."
OLG Hamburg
Urteil vom 29.09.2010 5 U 9/09
sevenload.de
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Videoportalbetreiber Sevenload nicht als Störer für von Nutzern hochgeladene urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung haftet. Entscheidend war für das Gericht, dass das Kerngeschäft des Videoportals lizenzierte Inhalte sind und von Nutzern hochgeladene Inhalte nur einen kleinen Bereich betreffen. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Portals kann - so das Gericht - der Nutzer zwischen eigenen Inhalten und von Nutzern hochgeladenen Inhalten unterscheiden, so dass es an dem für eine Haftung erforderlichen "zu-Eigen-machen" fehlen soll. Ob damit auch die Youtube-Rechtsprechung des LG Hamburg (Urteil vom 03.09.2010, 308 O 27/09 - Youtube) hinfällig ist, erscheint fraglich. Es bleibt zu hoffen, dass sich der BGH einmal umfassend mit dieser Thematik auseinandersetzt und höchstrichterlich über die hier relevanten Rechtsfragen entscheidet.