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OLG Brandenburg: Kunstfreiheit kann Abdruck von Zeitungsartikeln nebst Lichtbildern in einem Buch rechtfertigen

OLG Brandenburg
Urteil vom 9.11.2010
6 U 14/10


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der Abdruck von Zeitungsartikeln nebst Lichtbildern in einem Buch von der Kunstfreiheit gedeckt sein kann. Insofern tritt im entschiedenen Fall das Urheberrecht hinter die Kunstfreiheit zurück.

In der Pressemitteilung des OLG Brandenburg heißt es:

"Zur Begründung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt, zwar habe der Beklagte in die urheberrechtlich geschützte Position der MOZ eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch durch die in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Kunstfreiheit geschützt.
[...]
Die Artikel und Lichtbilder habe er verwandt, um die politische und soziale Atmosphäre im Rahmen der dargestellten Ereignisse erfahrbar zu machen. In einem solchen Fall müsse das Urheberrecht kunstspezifisch ausgelegt und angewendet werden, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung habe der Beklagte die in Streit stehenden Zeitungsartikel und Lichtbilder in seinem Buch verwenden dürfen."


Den Volltext der Pressemitteilung finden Sie hier:

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OLG Nürnberg: Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit "Number 1 Hits", wenn auch Re-Recordings auf der CD sind.

OLG Nürnberg
Urteil vom 26. Oktober 2010
3 U 914/10.
Number 1 Hits


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine CD mit dem Hinweis "Number 1 Hits" beworben wird und sich auf der CD nicht nur Originalaufnahmen sondern auch Re-Recordings befinden.

In der Pressemitteilung des OLG Nürnberg heißt es:
"Es genüge nicht, wenn lediglich Melodie, Text und Interpret (Letzterer teilweise) der Hits übereinstimmten. Denn es erwarte „ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, dass ihm bei einer mit "Number 1 Hits" beschriebenen CD-Box auch die damals in einer der Hitlisten befindlichen (Original-) Versionen verkauft werden“ – gerade darauf beruhe ja die besondere Wertschätzung der Stücke. Dies gelte auch hier, wo der Preis mit knapp ein Euro pro CD nur sehr gering bemessen war. Denn dass Massenartikel zu „Schnäppchen“-Preisen veräußert werden, sei im Discountbereich nicht unüblich"

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Nürnberg finden Sie hier: "OLG Nürnberg: Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit "Number 1 Hits", wenn auch Re-Recordings auf der CD sind." vollständig lesen

BPatG: Zeichenfolge "Nationalbank" mangels Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis nicht als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 26.10.2010
33 W (pat) 137/09
Nationalbank


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Nationalbank" mangels Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis nicht als Marke für

Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;
Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen;
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen, Rechtsberatung und -vertretung.


eingetragen werden kann. Die Eintragung hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen stehen folglich die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 wie auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "Sharelook" und "Sherlock" auch bei Warenidentität

BPatG
Beschluss vom 29.06.2010
27 W (pat) 1/10
Sharelook
Sherlock


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "Sharelook" und "Sherlok" auch bei Waren-/Dienstleistungsidentität keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Inhaber der prioritätsälteren Marke "Sharelook" hatte Widerspruch gegen die Eintragung der Marke "Sherlock" für Internetdienstleistungen eingelegt. Nach Ansicht des BPatG genügt sowohl die klangliche wie auch die visuelle Ähnlichkeit nicht, um eine hinreichende Markenähnlichkeit zu begründen. Dies gilt selbst dann, wenn man den Streitmarken durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug auch wenn am neuen Ort kein DSL-Anschluss verfügbar ist

BGH
Urteil vom 11.11.2010
III ZR 57/10
DSL-Anschluss


Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses seinen Vertrags bei einem Umzug nicht vorzeitig kündigen kann, selbst wenn er an einen Ort zieht, wo kein DSL-Anschluss verfügbar ist.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:
"Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug auch wenn am neuen Ort kein DSL-Anschluss verfügbar ist" vollständig lesen

BPatG: Die Zeichenfolge "Wach auf" ist mangels Unterscheidungskraft nicht für Tee und Kaffee als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 28.10.2010
25 W (pat) 44/10
Wach auf

Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Wach auf" nicht für Getränke (Tee, Kaffee etc.) eingetragen werden kann. Es fehlt an der Unterscheidungskraft. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Schlagwortartige Wortkombinationen wie die hier vorliegende Markenanmeldung "Wach auf" unterliegen weder strengeren, noch geringeren sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Einerseits
[...]
Aufgrund des sich aus dem o. g. ergebende eindeutigen Aussagegehalts der Wortkombination "Wach auf" und des daraus resultierenden Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Nahrungs- und Genussmitteln und der ihnen zugeschriebenen belebenden, erfrischenden und konzentrationsfördernden Wirkung bedarf es für den der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher auch keiner analysierenden Betrachtungsweise oder vertieften Nachdenkens, um diesen sachlichen Bezug zwischen der angemeldeten Wortkombination und den beanspruchten Waren zu erkennen und zu erfassen; vielmehr drängt sich ein solcher Sachbezug bei der angemeldeten Wortkombination in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren geradezu auf. Der Verkehr wird mithin in einer derart naheliegenden, als solche sich ohne weiteres erschließenden Sachangabe, die sich auf die Beschaffenheit und die Eigenschaften der beanspruchten Waren bezieht, keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren sehen."

BGH: Urheberrechtsverletzung durch Deep-Links, wenn dabei technische Maßnahmen umgangen werden - Session-ID

BGH
Urteil vom 29.04.2010
I ZR 39/08
Session-ID
UrhG § 19a; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung wieder einmal mit der Deep-Link-Problematik befasst (grundlegend dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00 - Paperboy) und musste nun entscheiden, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn der Seitenbetreiber dies durch technische Maßnahmen verhindern will und welche Anforderungen an derartige technische Maßnahmen zu stellen sind.

Der Kläger betreibt eine Seite mit Stadtplänen. Der Zugang zu den Kartenausschnitten ist dabei nur bei Verwendung einer Session-ID möglich, die bei einem Aufruf der Startseite erteilt wird und zeitlich befristet ist. Der Beklagte hatte seine Seite derart programmiert, dass die Nutzer die Kartenausschnitte unter Umgehung der Startseite direkt aufrufen konnten.

Der BGH hat eine Verletzung in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke aus § 19a UrhG bejaht. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"Macht ein Berechtigter ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich, haftet der Linksetzende nicht als Störer oder Täter, weil der Berechtigte dadurch bereits selbst den Nutzern die Vervielfältigung ermöglicht und den Zugang eröffnet hat und der Linksetzende die ohnehin mögliche Vervielfältigung und den ohnehin eröffneten Zugang lediglich erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 - Paperboy). Bedient der Berechtigte sich dagegen technischer Schutzmaßnahmen, um den Zugang zu dem geschützten Werk beispielsweise nur bestimmten Nutzern zu eröffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu ermöglichen, macht er das Werk auch nur in dieser eingeschränkten Weise zugänglich. Wer einen Hyperlink setzt, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffnet einen Zugang zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht bestünde. Bedient der Berechtigte sich technischer Schutzmaßnahmen, um den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein."


Es ist dabei nicht erforderlich, dass es sich um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG handelt:

"Das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen einen unmittelbaren Zugriff auf ein geschütztes Werk ermöglicht, kann daher auch dann in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingreifen, wenn es sich bei der technischen Schutzmaßnahme nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handelt. Entscheidend ist allein, dass der Berechtigte überhaupt Schutzmaßnahmen getroffen hat, die für Dritte als solche erkennbar sind."

Leitsätze des BGH
a) Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.

b) Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel, wenn das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Auch wenn ein solcher Mangel vorliegt, muss das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht zwingend aufheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bei einer an die Allgemeinheit gerichtete Werbung mit Preisen sind Endpreise incl. Umsatzsteuer anzugeben

BGH
Urteil vom 29.04.2010
I ZR 99/08
Preiswerbung ohne Umsatzsteuer
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2

Leitsätze des BGH


a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vor-schriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.

b) Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg - LG Freiburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ein Verlagsvertrag im Sinne des Verlagsgesetzes kann auch dann vorliegen, wenn der Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht erhalten soll

BGH
Urteil vom 22. April 2010
I ZR 197/07 -
Concierto de Aranjuez
VerlG §§ 1, 8

Leitsatz des BGH:

Ein Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Sinne des Verlagsgesetzes setzt lediglich voraus, dass der Verfasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verfasser hat dem Verleger zwar grundsätzlich das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. Diese Verpflichtung kann jedoch vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im Verhältnis zum Verfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht seinen Charakter als Verlagsvertrag.
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 197/07 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Betreiber einer Internetseite haftet für eingebundene fremde Inhalte - hier: RSS-Feed

LG Berlin
Urteil vom 27.04.2010
27 O 190/10
RSS-Feed


Das LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eine Webseite für rechtswidrige Inhalte Dritter auf Unterlassung haftet, wenn diese per RSS-Feed in die eigene Seite eingebunden sind. Die Grundsätze lassen sich auch auf andere technische Methoden der Einbindung fremder Inhalte übertragen.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die Störerhaftung des Antragsgegners für das Einstellen des rechtswidrigen Informationsblocks vom RSS-Channel der [...]-Zeitung auf seiner Internetseite ist vorliegend jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu bejahen. Als Störer i.S. von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte."

BGH: Zur Einordnung einer Mundspüllösung als Funktionsarzneimittel - Inverkehrbringen als nicht zugelassenes Arzneimittel

BGH
Urteil vom 05.10.2010
I ZR 90/08
Mundspüllösung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 3 Nr. 2; LFGB § 2 Abs. 5 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Eine für die Bejahung einer pharmakologischen Wirkung eines Stoffes erforderliche Wechselwirkung zwischen seinen Molekülen und Körperzellen liegt auch dann vor, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 90/08 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Marke "Micro-Wave-Scan“ kann für Messgeräte eingetragen werden, soweit Geräte unter Einsatz von Mikrowellen ausgeschlossen sind

BPatG
Beschluss vom 19.10.2010
27 W (pat) 286/09
Micro-Wave-Scan


Nach Ansicht des BPatG kann die Wortmarke "Micro-Wave-Scan“ für

"Messapparate und -instrumente, nämlich Reflektometer, Farb- und Glanzmessgeräte, jeweils zur Messung von Oberflächeneigenschaften ohne den Einsatz von Mikrowellen, sowie deren Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren, nämlich Kalibrierstandards; Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie deren Teile und Zubehör dafür, nämlich Schnittstellengeräte für die Übertragung ohne den Einsatz von Mikrowellen von Reflektometern, Farb- und Glanzmessgeräten, jeweils zur Messung von Oberflächeneigenschaften auf externe Computer und Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten) zur Auswertung, Übertragung, Speicherung und Aufbereitung der Messdaten sowie zur Darstellung der Ergebnisse."

eingetragen werden. Entscheidend ist für das Gericht, dass Geräte, welche Mikrowellen verwenden, ausgeschlossen sind

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Marken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Dies betrifft vorliegend die Zeichenbestandteile „Micro“, „Wave“ und „Scan“, nicht aber die Kombination „Micro-Wave-Scan“, nachdem die Anmelderin das Warenverzeichnis so beschränkt hat, dass Mikrowellen weder gemessen werden noch bei der Messung oder Datenübertragung zum Einsatz kommen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Wertersatzpflicht nach Aufbau und Befüllung eines Wasserbetts und anschließenden Widerruf des Fernabsatzvertrages

BGH
Urteil vom 3. November 2010
VIII ZR 337/09
Wertersatzpflicht bei Ausübung des Widerrufsrechts
Wasserbett


Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit der Wertersatzpflicht des Verbrauchers beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags befasst. Der Käufer hatte im Internet bei einem Händler ein Wasserbett erworben. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllt es mit Wasser. Darauf hin widerrief der Käufer den Vertrag. Der Verkäufer erstattete nicht den vollen Kaufpreis. Der Verkäufer wandte ein, dass das Wasserbett aufgrund der Befüllung nicht mehr verkauft werden kann. Lediglich die Heizung des Betts könne noch anderweitig verkauft werden.

Der BGH hat entschieden, dass der Käufer einen Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises hat und keinen Wertersatz für den Aufbau und die Befüllung des Wasserbetts leisten muss. Es handelt sich dabei - so der BGH - nicht um eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wofür ggf. Wertersatz geleistet werden müsse. Vielmehr stellt der Aufbau und Befüllung des Wasserbetts eine Verschlechterung da, die auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist und für die nach § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB kein Wertersatz geleistet werden muss. Der BGH legt den Begriff "Prüfung der Sache" mithin weit aus.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Keine Wertersatzpflicht nach Aufbau und Befüllung eines Wasserbetts und anschließenden Widerruf des Fernabsatzvertrages" vollständig lesen

BPatG lehnt Löschung der Marke "POST" für Zustelldienstleistungen aufgrund von Verkehrsdurchsetzung ab

BPatG
Beschlüsse vom 28.10.2010
26 W (pat) 24/06
Az. der Parallelverfahren
26 W (pat) 25/06
26 W (pat) 26/06
26 W (pat) 27/06
26 W (pat) 29/06
26 W (pat) 115/06
§§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG §§ 50 Abs. 1, 54 MarkenG
Post II


Das BPatG hat sich in mehreren Verfahren mit der Löschungsanträgen gegen die eingetragene Marke "POST" der Deutschen Post AG für Zustellungsdienstleistungen befasst und diese zuückgewiesen.

Leitsätze des BPatG:
1. Für den Nachweis der markenmäßigen Benutzung einer Dienstleistungsmarke kann die Ver-wendung einer Wortmarke am und im Geschäftslokal ausreichen.

2. Die Anbringung des Wortes "POST" am Eingang des Geschäftslokals und an den darin be-findlichen Verkaufschaltern stellt für die dort angebotenen Beförderungs- und Zustelldienst-leistungen nicht nur eine firmenmäßige, sondern zugleich auch eine markenmäßige Benutzung dar.

3. Ein durch eine Verkehrsumfrage für Beförderungs- und Zustelldienstleistungen nachgewiesener Grad der Zuordnung von mehr als 75 % zum Unternehmen der Markeninhaberin reicht bei dem von Haus aus zur Beschreibung geeigneten Begriff "POST" unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2009, 669 ff., Nr. 28 - POST II) für eine Verkehrsdurchsetzung i.S.d. § 8 Abs. 3 MarkenG aus.

4. Bestehen zur Überzeugung des Senats keine rechtlichen oder tatsächlichen Zweifel an der methodischen und inhaltlichen Richtigkeit eines vom Markeninhaber in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachtens, so ist auch dieses als Beweismittel für die Durchsetzung einer Marke im Verkehr geeignet. In einem solchen Fall bedarf es im Löschungsverfahren - auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes - nicht der Einholung eines weiteren Verkehrsgutachtens von Amts wegen. Vielmehr hat in einem solchen Fall der Löschungsantragsteller den (Gegen-)Beweis der Unrichtigkeit des Verkehrsgutachtens zu erbringen und ggf. selbst ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben und vorzulegen.

OLG Düsseldorf: Bei Geräten der Unterhaltungselektronik muss darauf hingewiesen werden, wenn es sich um ein Auslaufmodell handelt

OLG Düsseldorf
Urteil vom 07.09.2010
I-20 U 171/02
Werbung für Auslaufmodelle


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass beim Anbietern und Bewerben von Geräten der Unterhaltungselektronik darauf hinzuweisen ist, wenn es sich bei dem Produkt um ein Auslaufmodell handelt. Ein Auslaufmodell liegt vor, wenn das Gerät vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt wird oder aber vom Hersteller selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird. Die Entscheidung lässt sich auch auf andere Produktgattungen übertragen. Nur bei Produktgattungen, bei denen der Status "Auslaufmodell" kein wertbildener Faktor ist oder sonstwie für den Kunden nicht von Bedeutung sein kann, dürfte eine entsprechende Hinweispflicht nicht bestehen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: