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BPatG: Wortfolge "Mit Liebe gemacht" nicht als Marke für Lebensmittel eintragbar

BPatG
Beschluss vom 09.12.2010
25 W (pat) 537/10
Mit Liebe gemacht



Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Mit Liebe gemacht" auch in Anbetracht der "VORSPRUNG DURCH TECHNIK"-Entscheidung des EuGH nicht als Marke für Lebensmittel eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Einerseits reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Es ist auch nicht erforderlich, dass schlagwortartige Wortfolgen einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Ferner kann selbst dann, wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird, deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen, sofern sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Andererseits ist auch bei schlagwortartigen Wortfolgen die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn - wie bei anderen Markenkategorien
auch - ein zumindest enger beschreibender Bezug im eingangs dargelegten Sinn zu den jeweils konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt.
[...]
Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010, 228 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK nicht entscheidend modifiziert. Auch danach setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus,
dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).
Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 57 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

Hiervon ausgehend ist die Wortfolge "Mit Liebe gemacht" nicht geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren zu dienen. In allgemein bekannten Redewendungen wie "mit Liebe kochen", "mit Liebe
den Tisch decken" oder auch "mit Liebe gemacht" kommt dem Begriff "Liebe" die Bedeutung "mit großer Sorgfalt und innerer Anteilnahme" zu (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1077). Der Verkehr wird
der angemeldeten Wortfolge dann aber lediglich einen werblich-anpreisenden, beschreibenden Slogan auf die Beschaffenheit der Waren entnehmen, nämlich dass diese "mit großer Sorgfalt und innerer Anteilnahme" gefertigt
bzw. hergestellt worden sind."

LG Hamburg: Betreiber eines Internetcafés haftet für Urheberrechtsverletzung der Kunden - hier: Tauschbörsennutzung

LG Hamburg
Beschluss vom 25.11.2010
310 O 433/10
Haftung Internetcafé - Filesharing


Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetcafés für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet (hier Filesharing über eine Internettauschbörse), wenn dieser keiner ausreichenden Schutzmaßnahmen unterhält, um derartige Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.

BGH: Betreiber eines Internetmartkplatzes muss keine manuelle Bildkontrolle durchführen, um Markenrechtsverletzungen zu verhindern

BGH
Urteil vom 22. Juli 2010
I ZR 139/08
Kinderhochstühle im Internet
BGB § 823 Abs. 1 Ai; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5; TMG § 7 Abs. 2 Satz 1; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2


Leitsätze des BGH:
a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsange bote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden.
b) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen "ähnlich" oder "wie" auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.
c) Die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB sind auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier

BGH: Zur Wettbewerbswidrigkeit von getarnter Werbung durch mehrseitige Zeitschriftenwerbung

BGH
Urteil vom 01.07.2010
I ZR 161/09
Flappe
UWG § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 11; PresseG NRW § 10

Leitsätze des BGH:


a) Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt.

b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor.

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.
BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Typisches dekoratives Element für begehrte Warenart kann nicht als Bildmarke eingetragen werden

BGH
Beschluss vom 01.07.2010
I ZB 68/09
Hefteinband
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen nicht als Herkunftsmittel auffassen, auch wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung fin-det.
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - I ZB 68/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrages bei Umzug - Volltext liegt vor

BGH
Urteil vom 11.11.2010
III ZR 57/10
Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags
BGB § 314 Abs. 1 Satz 1, § 626 Abs. 1


Diese bedenkliche Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor.

Leitsatz des BGH:
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.
BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - AG Montabaur
LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zeichenfolge "Naturplus" ist auch bei vergleichbaren Voreintragungen nicht als Marke für Lebensmittel eintragbar

BPatG
Beschluss vom 12.11.2010
28 W (pat) 2/10
Naturplus


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Naturplus" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Lebensmittel eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In Alleinstellung besitzen beide Bestandteile aus Sicht der von den beanspruchten Lebensmitteln angesprochenen Verkehrskreise lediglich die sachbezogene Aussage, die in den angegriffenen Beschlüssen wie auch im Hinweis des Senats unter Berücksichtigung der in der Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten und den entsprechenden Kennzeichnungsgewohnheiten ausführlich dargelegt wurde. Beim Begriff „Natur“ handelt es sich erkennbar um einen Schlüsselbegriff für den Lebensmittelsektor, was die Anmelderin im Ergebnis auch nicht in Abrede stellt. Soweit sie meint, die Mehrdeutigkeit des Bestandteils „plus“ begründe das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, kann ihr nicht gefolgt werden."

Auch kann sich der Anmelder einer Marke nicht auf etwaige Voreintragungen berufen:

"Denn die Schutzfähigkeit einer Marke ist nur auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und nicht etwa (auch) anhand einer möglicherweise einschlägigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478, 484, Rdn. 57 – American Clothing). Dies gilt selbst für den Extremfall, dass die identische Marke für denselben Anmelder bereits einmal für schutzfähig erachtet und eingetragen wurde, wie dies der BGH klargestellt hat (vgl. BGH GRUR 2009, 411, 412, Rdn. 14 – STREETBALL). Der Umstand, dass Voreintragungen – zu Recht oder zu Unrecht – erfolgt sind, kann lediglich in die umfassende Schutzfähigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls miteinbezogen werden (vgl. EuGH
MarkenR 2009, 201 – Schwabenpost; BGH GRUR 2009, 778, 779, Rdn. 18 – Willkommen im Leben)."

BGH: Keine wettbewerbswidrige Irreführung durch rote Briefkästen eines Mitbewerbers der Post

BGH
Urteil vom 12.05.2010
I ZR 214/07
Rote Briefkästen
UWG § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran gewöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunternehmen auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen keine relevante Irreführung i.S. des § 5 UWG.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 214/07 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Preisvergleichsplattform für Zahnärzte ist weder wettbewerbswidrig noch berufsrechtswidrig - 2te Zahnarztmeinung

BGH
Urteil vom 01.12.2010
I ZR 55/08
2te Zahnarztmeinung


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Dienstleistungen weder wettbewerbswidrig ist, noch einen Verstoß gegen zahärztliches Berufsrecht darstellt.

In der Pressemitteilung heißt es:

"Es ist - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt.

[...]

Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrignen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen."


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Preisvergleichsplattform für Zahnärzte ist weder wettbewerbswidrig noch berufsrechtswidrig - 2te Zahnarztmeinung" vollständig lesen

BGH: Kurzusammenfassungen von Presseartikeln (Abstracts) keine Urheberrechtsverletzung, wenn es sich um selbständige Werke handelt - perlentaucher

BGH
Urteile vom 01.12.2010
I ZR 12/08 – Perlentaucher
I ZR 13/08


Der BGH hat heute in dem Rechtsstreit der FAZ und SZ gegen das Internetportal Perlentaucher entschieden, dass die Erstellung und Veröffentlichung von Kurzzusammenfassungen von Presseartikeln (sog. Abstracts) urheberrechtlich zulässig sein kann (siehe dazu auch unsere Anmerkungen zu den Entscheidungen der Vorinstanz OLG Frankfurt, Urteile von 11.12.2007- 11 U 75/06 und - 11 U 76/06). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass es sich bei der jeweiligen Kurzzusammenfassung um ein selbständiges Werk handelt.

Aus der Pressemitteilung:

"Der Bundesgerichtshof hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt.

Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt.Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben."


Das OLG Frankfurt muss nunmehr in jedem Einzelfall prüfen, ob die jeweilige Kurzzusammenfassung ein selbständiges Werk darstellt.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Kurzusammenfassungen von Presseartikeln (Abstracts) keine Urheberrechtsverletzung, wenn es sich um selbständige Werke handelt - perlentaucher" vollständig lesen

BMJ: Entwurf zur Neuregelung des Wertersatzes beim Widerruf von Fernabsatzverträgen

Das Bundesjustizministerium hat heute den Regierungsentwurf zur Neuregelung des Wertersatzes beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften vorgestellt. Auslöser war das Urteil des EuGH vom 03.11.2009 - C-489/07, wonach die bisherige deutsche Regelung (Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme) gegen die EU-Fernabsatzrichtlinie verstößt.

Der Entwurf sieht nunmehr folgende Regelung vor:

„Entwurf § 312e BGB
Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der
Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt."


Mit der vorgesehenen Regelung werden deutsche Internethändler weiter belastet. Dem Gesetzgeber sind allerdings mehr oder weniger die Hände gebunden, muss er doch die EuGH-Rechtsprechung und die Fernabsatzrichtlinie umsetzen. Ohnehin hatte der BGH die derzeitige Regelung in seinem Urteil vom 03.11.2009 - VIII ZR 337/09 richtlinienkonform und folglich sehr verbraucherfreundlich ausgelegt. Letztlich wird auch der Verbraucher die Zeche zahlen, da die Regelung zu steigenden Preisen führen wird.

Die Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
Den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie hier: