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LG Landshut: Unzulässige Online-Durchsuchung durch Screenshot-Trojaner - Online-Überwachung

LG Landshut
Beschluss vom 20.01.2011
4 Qs 346/10 LG Landshut
Online-Überwachung


Das LG Landshut hat entschieden, dass der Einsatz eines Trojaners durch die Ermittlungsbehörden nicht ohne Weiteres von einer richterlichen Anordnung gedeckt ist, welche die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunkationsverkehrs anordnet. Der Trojaner der Ermittlungsbehörden war derart programmiert, dass er alle 30 Sekunden einen Screenshot erstellte und an die Ermittlungsbehörden übermittelte.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Jedoch war der Vollzug des Beschlusses vorn 02.04.2009 insoweit rechtswidrig als im zeitlichen Abstand von 30 Sekunden Screenshots von der Bildschirmoberfläche gefertigt wurden, während der Internet-Browser aktiv geschaltet war. Denn nach Auffassung der Kammer besteht für das Kopieren und Speichern der grafischen Bildschirminhalte, also der Fertigung von Screenshots, keine Rechtsgrundlage , weil zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen noch kein Telekommunikationsvorgang stattfindet"

Vom Beschluss gedeckt war - so das LG Landshut - hingegen die Überwachung des SKYPE-Nutzung.

BGH: Ist die Werbung für einen Kräuterlikör mit den Begriffen "wohltuend" und "bekömmlich" wettbewerbswidrige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ?

BGH
Beschluss vom 13. Januar 2011 - I ZR 22/09 -
Gurktaler Kräuterlikör
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 Satz 1,
Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1


Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Umfasst der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks "gesundheitsbezogene Angabe" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch das allgemeine Wohlbefinden?

2. Falls die Frage 1 verneint wird:
Zielt eine Aussage in einer kommerziellen Mitteilung bei der Kennzeichnung oder Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder aber lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden ab, wenn sie auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Funktionen in der in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung beschriebenen Weise Bezug nimmt?

3. Falls die Frage 1 verneint wird und eine Aussage im in der Frage 2 beschriebenen Sinn zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt:
Entspricht es unter Berücksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 10 EMRK dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Aussage, wonach ein bestimmtes Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent den Körper und dessen Funktionen nicht belastet oder beeinträchtigt, in den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 einzubeziehen?
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - I ZR 22/09 - LG Regensburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: DPMA muss bei Ablehnung einer Markeneintragung nicht im Einzelnen darlegen, weshalb sie ähnliche Voreintragungen für rechtswidrig hält

BGH
Beschluss vom 17.08.2010
I ZB 59/09
SUPERgirl
MarkenG § 70 Abs. 3 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Hat die Markenstelle die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft versagt, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, wenn die Markenstelle
dabei zwar Vorbringen des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben und nicht dargelegt hat, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig halte.
BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 59/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bezahlte Links in Blogs sind wettbewerbswidrig, wenn diese nicht als Werbung gekennzeichnet werden

In der deutschen Bloggerszene sind einige Fälle bekannt geworden, in denen Unternehmen Blogbetreiber dafür bezahlt haben, Links mit entsprechenden Keywords in ihre Blogs einzubauen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um Werbung handelt. Dass dies eine durchaus verbreitete Praxis ist, dürfte eigentlich niemanden überraschen. Entsprechende Inhalte sind schnell generiert.

Derartige Werbemethoden sind unzulässig. Sowohl Blogbetreiber wie auch die Unternehmen, welche derartige Werbung schalten, handeln wettbewerbswidrig.

Gemäß § 4 Ziff. 3 UWG handelt unlauter, wer den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert. Auch im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG findet sich in Ziff. 11 ein entsprechendes Verbot:
"Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind [...]
Ziff. 11
der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)"
.
Schließlich verbietet auch § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TMG bzw. § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 RStV versteckte Werbung.

Fazit
Bezahlte Links in Blogs sind wettbewerbswidrig, wenn diese nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Entsprechende Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen werden sicher nicht lange auf sich warten lassen. Da die Beteiligten im Regelfall Stillschweigen bewahren, dürfte ein Nachweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten jedoch häufig schwerfallen.

OLG Hamburg: Verwechslungsgfahr zwischen JOOP! und LOOP und 1,3 Geschäftsgebühr bei markenrechtlicher Abmahnung

OLG Hamburg
Urteil vom 21.01.2010
3 U 264/06
JOOP! ./. LOOP


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen dem Unternehmensschlagwort "JOOP!" und der Wort-/Bildmarke "LOOP" Verwechslungsgefahr für Lederwaren und Bekleidung besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Somit ist die Marke der Beklagten dem Unternehmensschlagwort der Klägerin klanglich ähnlich . Darüber hinaus sind auch die Wortbestandteile beider Bezeichnungen ähnlich . Die gestalteten Elemente der Marke der Beklagten sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Zeichens zudem nicht so prägend, dass der Wortbestandteil „LOOP“ dahinter zurücktreten würde.
[...]
Bei Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der zumindest durchschnittlichen Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin, der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen sowie der hohen Branchennähe, z.T sogar Branchenidentität besteht Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und der Marke der Beklagten."


Ferner führt das Gericht aus, dass auch für eine markenrechtkliche Abmahnung lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr verlangt werden kann:

"Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Geltendmachung von 2,5 Gebühren überhöht. Gemäß Nr. 2300 VV kann eine Gebühr von mehr als 1,3 Gebühren nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Dies ist nicht dargelegt. Allein aus dem Umstand, dass es sich um eine markenrechtliche Abmahnung handelt, ergibt sich dies nicht. Auch der Inhalt der Abmahnung vom 14. Februar 2005 (Anlage K 11) rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei der Erstellung der Abmahnung um eine umfangreiche und schwierige Sache gehandelt habe. Zudem führt auch der Umstand, dass die Klägerin darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Eine Wortfolge, der es an Unterscheidungskraft fehlt, kann eingbettet in eine aufwendige grafische Gestaltung als Marke eingetragen werden

BPatG
Beschluss vom 12.01.2011
29 W (pat) 157/10
Premium Ingredients International


Eine Wortfolge, der es an Unterscheidungskraft fehlt, kann eingbettet in eine aufwendige grafische Gestaltung als Marke eingetragen werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Zwar weisen die Wortbestandteile der angemeldeten Kombinationsmarke einen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf, dieser wird jedoch durch die originelle grafische Ausgestaltung so weit überlagert, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann.
[...]
Denn es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; a. a. O. - anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. - anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - VISAGE). Dies ist vorliegend der Fall"

EuGH: Die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms kann urheberrechtlich geschützt sein

EuGH
Urteil vom 22.12.2010
C‑393/09
Grafische Benutzeroberfläche


Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob bzw. wann die grafische Beutzeroberfläche von Software urheberrechtlich geschützt sein kann. Der EuGH führt aus, dass die Normen über den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nicht anwendbar sind. Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Benutzeroberfläche Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung und somit ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist. Im Regelfall dürfte ein urheberrechtlicher Schutz gängiger Benutzeroberflächen von Standardsoftware daher nicht bestehen. Der EuGH führt weiter aus:

"Bei seiner Beurteilung muss das nationale Gericht insbesondere die Anordnung oder spezifische Konfiguration aller Komponenten berücksichtigen, aus denen sich die grafische Benutzeroberfläche zusammensetzt, um bestimmen zu können, welche das Kriterium der Originalität erfüllen. Dieses Kriterium kann von Komponenten der grafischen Benutzeroberfläche erfüllt werden, die nur durch ihre technische Funktion gekennzeichnet sind."


Die Entscheidung des EuGH:
"1. Eine grafische Benutzeroberfläche stellt keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dar, und sie kann nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.

2. Die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen stellt keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge "Linea" als Marke für Dienstleistungen mittels Telekommunikation, Computer und elektronische Kommunikation eintragbar

BPatG
Beschluss vom 27.12.2010
27 W (pat) 541/10
Linea


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Linea" als Marke für Dienstleistungen mittels Telekommunikation, Computer und eletronische Kommunikation eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im geschäftlichen Verkehr bezeichnet der Begriff „Linie“ auch in der Pluralform eine Produkt- oder Sortimentslinie bzw. -serie (vgl. BGH GRUR 1996, 68 - Cottonline; BPatG, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 27 W (pat) 99/06 -Baseline u. w.).

Allerdings versteht das angesprochene Publikum „Lineas“ für die noch beanspruchten Dienstleistungen nicht in diesem Sinn beschreibend. „Lineas“ vermittelt entgegen der Annahme der Markenstelle in Bezug auf die noch
beanspruchten Dienstleistungen keine unmittelbare Information. Für die noch beanspruchten Dienstleistungen gibt es nämlich keine Produktlinien. Alle noch beanspruchten Dienstleistungen mittels Telekommunikation, Computer
und elektronischer Kommunikation haben weder auf Anbieter- noch auf Nutzerseite einen gleichmäßigen, serienartigen Charakter, vielmehr sind sie eher individuell sowohl bei der Erbringung der Leistung als auch abgestimmt auf die Bedürfnisse der jeweiligen Verbraucher."

BGH: Stiftung Preußische Schlösser und Gärten kann Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken verbieten

BGH
Urteile vom 17. Dezember 2010 –
V ZR 44/10, 45/10 und 46/10


Der BGH hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, sofern sie Eigentümerin ist und die Fotos von ihren Grundstücken aus erstellt wurden.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Stiftung Preußische Schlösser und Gärten kann Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken verbieten" vollständig lesen

BGH: Zur Angemessenheit der Vergütung für die Übersetzung eines Buches

BGH
Urteil vom 20. Januar 2011
I ZR 19/09
§ 12 UrhG
Destructive Emotions

Der BGH hat in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Angemessenheit der Vergütung für die Übersetzung von Büchern weiter präzisiert.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH mit weiteren Einzelheiten finden Sie hier:


"BGH: Zur Angemessenheit der Vergütung für die Übersetzung eines Buches" vollständig lesen

OLG Hamm: Ein Verstoß gegen die eBay-Nutzungsbedingungen begründet nicht automatisch einen Wettbewerbsverstoß

OLG Hamm
Urteil vom 21.12.2010
I-4 U 142/10


Das OLG hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Verstoß gegen die eBay-AGB durch einen gewerblichen Anbieter nicht automatisch ein Wettbwerbsverstoß ist. Der Beklagte hatte mehr als drei Angebote mit identischem Artikel eingestellt und gegen die eBay-Nutzungsbedingungen verstoßen.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:
"Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber, eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher sei auch nicht erkennbar.

Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dränge sich – bildlich gesprochen – nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier: "OLG Hamm: Ein Verstoß gegen die eBay-Nutzungsbedingungen begründet nicht automatisch einen Wettbewerbsverstoß" vollständig lesen

OLG Düsseldorf: Markenrechtsverletzung durch AdWords, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass die Anzeige nicht vom Markeninhaber stammt

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 21.12.2010
I-20 W 136/10


Unter Anwendung der EuGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Schaltens von AdWords (EuGH, Beschluss vom 26.03.2010, C-91/09 - Bananabay) hat das OLG Düsseldorf eine AdWords-Anzeige unter Verwendung einer fremder Marke für unzulässig erachtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Ein Verbietungsrecht besteht danach nur dann, wenn durch die beanstandete Verwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (EuGH GRUR 2010, 445, TuP „Google und Google France", Rn. 84; EuGH GRUR 2010, 451, „Bergspechte", Rn. 35).
[...]
Aus dem Link kann ein fehlender Zusammenhang nicht geschlossen werden. Die URL "www.[...].de" verweist auf ein in der Vergangenheit von der Antragstellerin angebotenes Beteiligungsmodell, nämlich die sog. [...]-Aktien. Dass die Bezeichnung nicht auf eine Webseite der Antragstellerin verweist, ist ihr nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Landgerichts ist auch der Hinweis auf die Möglichkeit eines Erwerbs aus zweiter Hand nicht hinreichend deutlich.
[...]
Zwar ist der Antragsgegnerin zuzubilligen, dass sie zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen auf die Verwendung des Begriffs [...]-Aktie" angewiesen ist. Sie muss diese Verwendung aber so gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ausgeschlossen ist, was jedenfalls bei den beiden angegriffenen Gestaltungen nicht der Fall ist.
"

Das OLG Düsseldorf fordert also, dass aus der Anzeige unzweideutig zu erkennen ist, dass der Internetnutzer bei Aufruf der Seite nicht auf der Seite des Markeninhabers landet. Die Entscheidung ist insbesondere dann bedenklich, wenn auf der Seite des Anzeigenerstellers tatsächlich, die streitgegenständlichen [...]-Aktien angeboten wurden.

OLG Frankfurt: Abofallen-Betreiber können sich des Betruges strafbar gemacht haben - Volltext

OLG Frankfurt
Beschluss vom 17.12.2010
1 Ws 29/09
§ 263 StGB, § 1 Abs 6 S 2 PAngV
Abofallen-Betrug


Das OLG Frankfurt hat völlig zu Recht entschieden, dass sich die Betreiber von Abofallen-Seiten im Internet des Betruges strafbar gemacht haben können. Wie schon in der Vergangenheit gilt für alle betroffenen Internetnutzer: Auf keinen Fall zahlen !.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Hauptverfahren war zu eröffnen, weil eine Verurteilung der Angeschuldigten gemäß § 203 StPO hinreichend wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht gründet sich auf die in der Anklage genannten Beweismittel.

In dem Betreiben der Websites liegt nach Auffassung des Senats auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB.

[...]

Aufgrund des nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden, unzureichenden Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Leistung ist daher ein konkludentes Miterklären der Unentgeltlichkeit zu bejahen. Der sich aus der objektiven Gestaltung der Websites ergebende Gesamteindruck lässt die verdeckten Hinweise auf die Entgeltlichkeit völlig in den Hintergrund treten. Wer aber auf die Kostenpflicht nicht hinreichend deutlich hinweist bzw. sie nicht zum Gegenstand des offenen Erklärungswerts der Website macht, erklärt damit nach der Verkehrsanschauung konkludent, dass die Leistung kostenfrei erfolgt. Erfolgt kein deutlicher Hinweis auf die Zahlungspflicht nach § 1 Abs. 6 PAngV darf der Kunde damit rechnen, es mit einem Gratisangebot zu tun zu haben."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Frankfurt: Abofallen-Betreiber können sich des Betruges strafbar gemacht haben - Volltext" vollständig lesen

BPatG: Zwischen den Zeichenfolgen MEDECUM und Medeco besteht Verwechslungsgefahr

BPatG
Beschluss vom
30 W (pat)( 102/09
Medeco ./. MEDECUM


Das BPatG hat entscheiden, dass zwischen den Zeichenfolgen "MEDECUM" und "Medeco" Verwechslungsgefahr für medizinische Waren und Dienstleistungen besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Stehen sich danach die Wörter „MEDECUM“ und „Medeco“ gegenüber, besteht angesichts der Übereinstimmungen in den ersten fünf Buchstaben in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr - was wie oben ausgeführt - bereits für eine Löschung der angegriffenen Marke ausreicht; auch unter Zugrundelegung durchschnittlicher Anforderungen an den Markenabstand wirken die Abweichungen in den allgemein weniger beachteten Wortenden („-Um“ gegenüber „o“) der Gefahr von Verwechslungen nicht mehr entgegen, zumal auch die gegenüberstehenden Vokale „u“ und „o“ als dunkle Vokale sich klanglich nicht deutlich voneinander abheben."

BGH: Produktfoto und Lieferumfang müssen übereinstimmen - Anspruch auf Nacherfüllung geht Schadensersatzanspruch vor

BGH
Urteil vom 12.01.2011
VIII ZR 346/09
Internet-Restwertbörse


Produktfotos sind gerade auch im Internet eine sinnvolle Möglichkeit, um Produkte näher zu beschreiben und zu spezifizieren. Nicht immer entspricht das Foto dem tatsächlich gelieferten Gegenstand. Der BGH hat entschieden, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn der tatsächliche Lieferumfang nicht dem auf dem Produktfoto abgebildeten Umfang entspricht.

Aus der Pressemitteilung des BGH zum Sachverhalt:

"Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut."


Zudem stellt der BGH klar, dass der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung hat und im vorliegenden Fall den Verkäufer nicht gleich auf Erstattung der Kosten für Erwerb und Einbau einer Ersatzstandheizung hat.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
"Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen."

Fazit:
Wer seine Produkte mit Produktfotos bewirbt, muss darauf achten, dass sich Bildinhalt und tatsächlich gelieferte Ware entsprechen. Ggf. muss der Verkäufer den potentiellen Käufer durch einen gut sichtbaren Hinweis darüber informieren, welche Bildbestandteile nicht zum Lieferumfang gehören.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Produktfoto und Lieferumfang müssen übereinstimmen - Anspruch auf Nacherfüllung geht Schadensersatzanspruch vor" vollständig lesen