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BPatG: Wortfolge "Myfruit" nicht für fruchthaltige Lebensmittel und Getränke als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 23.12.2010
25 W (pat) 3/10
Myfruit


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Myfruit" nicht für fruchthaltige Lebensmittel und Getränke als Marke eingetragen werden kann. Der Anmelder hatte die Eintragung einer entsprechenden Marke für zahlreiche Waren aus diesem Bereich beantragt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"[...] Ausgeschlossen vom Markenschutz sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darüber hinaus auch solche Angaben,
die zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen können. Vorliegend ist dies in Bezug auf solche Waren der Fall, bei deren Herstellung Früchte als Bestandteil oder Zutat, insbesondere auch als Geschmacksstoff in Betracht kommen können. Daher ist die Bezeichnung "Myfruit" in Bezug auf die vorliegend noch beanspruchten
Waren nicht schutzfähig [...]."


Lediglich für die Waren "Speisegelatine; Tapioka; Sago; feine Backwaren (salzig); Dauerbackwaren (salzig)" hat das BPatG eine Eintragungsfähigkeit bejaht, da - so das BPatG - insoweit kein direkter oder indirekter Zusammenhang mit Früchten vorliegt.

LAG Köln: Fristlose Kündigung eines Systemadministrators bei Missbrauch seiner Administratorenrechte - hier: Lesen fremder Emails

LAG Köln
Urteil vom 14.05.2010
4 Sa 1257/09
Systemadministrator


Das LAG Köln hat entschieden, dass einem Systemadmnistrator jedenfalls nach vorheriger Abmahnung fristlos gekündigt werden kann, wenn dieser seine Administratorenrechte dazu nutzt, Emails zu lesen, die nicht für ihn bestimmt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) In der Rechtsprechung wird – soweit ersichtlich – einheitlich davon ausgegangen, dass der Missbrauch von Zugangsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt (vgl. LAG München 08.07.2009 – 11 Sa 54/09 -; Arbeitsgericht Aachen 16.08.2005 – 7 Ca 5514/04 -; OVG Nordrhein-Westfalen 13.10.2006 – 1 A 4365/05. PVB). Auch das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 25.11.1981 (7 AZR 463/79), in der es nur über eine ordentliche Kündigung zu urteilen hatte, ausgeführt, dass der Missbrauch einer EDV-Anlage durch einen Arbeitnehmer einen verhaltensbedingten Grund für eine ordentliche Kündigung darstellt, ohne dass es eine Abmahnung bedarf (in diesem Fall ging es nicht um einen Administrator).

[...]

Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Pflichten als Computer-Administrator mehrfach grob verletzt, ist sodann abgemahnt worden, und hat sie erneut grob verletzt.

[...]

4. Auch im Rahmen der Interessenabwägung gelangt die Kammer dazu, dass die außerordentliche Kündigung berechtigt war: Der Kläger hat durch das Öffnen der E-Mails in schwerer Weise das Vertrauen des Vorstandes missbraucht. Der Vorstand musste ihn als illoyalen Mitarbeiter ansehen, der das in ihn als Administrator und als Revisor gesetzte Vertrauen dazu missbrauchte, den Vorstand selbst auszuspähen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass beim Vorstand viele vertrauliche Daten zusammengefasst sind, so Daten aus dem Personalbereich, aus dem Kundenbereich und aus dem Interbankenbereich." Besonders schwerwiegend ist indes, dass der Kläger durch die Abmahnung eindeutig gewarnt war und kurz Zeit später erneut seine Administratorenrechte missbrauchte. Er erwies sich daher als unbelehrbar, so dass der Vorstand jederzeit mit einer erneuten Missbrauch rechnen musste. Aus diesem Grunde war es dem Vorstand auch unter prognostischen Gesichtspunkten nicht zuzumuten, auch noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit dem Kläger zu arbeiten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bildagenturen sind nicht verpflichtet, vor Weitergabe archivierter Fotos die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung zu prüfen

BGH
Urteil vom 07.12.2010
VI ZR 34/09
Bildagentur


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer kommerziellen Bildagentur nicht verpflichtet ist, vor Weitergabe archivierter Bilder an die Presse zu prüfen, ob die geplante Nutzung der Bilder durch das Presseunternehmen zulässig ist.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). [...] Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen hat."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Bildagenturen sind nicht verpflichtet, vor Weitergabe archivierter Fotos die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung zu prüfen" vollständig lesen

LG Düsseldorf: Keine Impressumspflicht bei einer Baustellenseite

LG Düsseldorf
Urteil vom 15.12.2010
12 O 312/10
Baustellenseite


Das LG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, dass bei den typischen Baustellen-Seiten im Internet (z.B. "under construction", "hier entsteht eine neue Webseite" etc.) keine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 TMG oder § 55 RStV besteht.

BGH: Schadensersatz und Kündigung eines Know-how-Lizenzvertrags bei Vertragsverletzung des Vertragspartners - Flexitanks

BGH
Urteil vom 25.11.2010
Xa ZR 48/09
Flexitanks
BGB § 314 Abs. 3, 4, § 626 Abs. 2, § 242 Be

Leitsätze des BGH:



a) Für die Beurteilung der Frage, ob die außerordentliche Kündigung eines Know-how-Lizenzvertrags innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB erfolgt ist, kann die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht als Maßstab herangezogen werden.

b) Ist ein Know-how-Lizenzvertrag wegen einer vom Kündigungsgegner zu vertretenden Vertragsverletzung wirksam aus wichtigem Grund gekündigt worden, hat der Kündigende Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Lizenzeinnahmen für den Zeitraum bis zum ersten Termin, zu dem der Schuldner sich durch ordentliche Kündigung vom Vertrag hätte lösen können. Dieser Schadensersatzanspruch darf nicht schon dem Grunde nach mit der Erwägung eingeschränkt werden, die Tätigkeit des Gläubigers sei nicht für die gesamte Vertragslaufzeit kausal für den wirtschaftlichen Erfolg.

c) Ein Schuldner, der aufgrund einer zur fristlosen Kündigung führenden Vertragsverletzung zu Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Gläubiger zur Berechnung der Schadenshöhe zumin-dest diejenigen Auskünfte zu erteilen, zu deren Erteilung er aufgrund des Vertrages bei dessen ordnungsgemäßer Durchführung verpflichtet gewesen wäre.

BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 - OLG Celle
LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Zahnärzten ist es gestattet, ihre Dienste auch über Preisvergleichsportale im Internet anzubieten

BVerfG
Beschluss vom 08.12.2010
I BVR 1287/08


Das Bundesverfassunggericht hat wenig überraschend entschieden, dass es Zahnärzten gestattet ist, ihre Dienste auch über Preisvergleichsportale im Internet anzubieten. Erst kürzlich hatte auch der BGH entschieden, dass der Betrieb einer Preisvergleichsplattform für Zahnärzte weder wettbewerbswidrig noch berufsrechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 01.12.2010 - I ZR 55/08- 2te Zahnarztmeinung).

Das BVerfG führt aus:
"Es ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren, dass das Gericht das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des Patienten vor der Abgabe der Kostenschätzung als Verletzung einer Berufspflicht beurteilt. Denn es sind keine Gründe des Gemeinwohls zu erkennen, nach denen eine solche Untersuchung im konkreten Fall geboten gewesen wäre. [...]
Zwar ist es richtig, dass die Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses ein wesentlicher Faktor für die Aufnahme einer zahnärztlichen Behandlung ist. Die Entwicklung eines solchen Vertrauensverhältnisses wird durch die Nutzung der Internetplattform freilich keineswegs ausgeschlossen; denn wenn sich der Patient für einen der Zahnärzte, die auf der Plattform eine Kostenschätzung abgegeben haben, entscheidet, folgt ohnehin eine persönliche Untersuchung, aufgrund der der Zahnarzt nunmehr einen verbindlichen Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag erstellt. Ab diesem Zeitpunkt unterscheidet sich das Behandlungsverhältnis dann auch grundsätzlich nicht mehr von jenen, die auf „traditionelle“ Weise zustande gekommen sind. Die Internetplattform erleichtert damit letztlich für den Nutzer nur den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung. Beides sind aber Aspekte, die dem Patientenschutz nicht entgegenstehen und die daher nicht geeignet sind, eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen.
[...]
Es begegnet allerdings keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Kostenschätzung als Werbemaßnahme zu behandeln. Ein solches Verhalten erfüllt die Anforderungen für das Vorliegen von Werbung, denn es ist planvoll darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die eigenen Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 111, 366 <378>).
Mit Blick auf den Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG ist es jedoch nicht haltbar, die Abgabe einer Kostenschätzung im Internet, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt, als berufsrechtswidrig einzustufen; denn es fehlt gerade an Gemeinwohlgründen, auf die sich eine solche Grundrechtseinschränkung stützen ließe. Weder ist ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets das Vertrauen in die Zahnärzte erschüttern, noch dass es zu einer Verunsicherung der Patienten führen könnte, wie die Landeszahnärztekammer in ihrer Stellungnahme befürchtet.
"

BPatG: Wortfolge "Info Network" für Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 15.12.2010
65 W (pat) 152/09
Info Network


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Info Network" für Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten als Marke eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die angemeldete Wortkombination verknüpft das der englischen Sprache entstammende, aufgrund seiner klanglichen Nähe zur deutschen Übersetzung „Netzwerk“ auch im Deutschen verständliche Nomen „Network“ mit dem sprachüblich vorangestellten Bestimmungswort „Info“, das im Deutschen als Abkürzung für das dem Lateinischen entstammende Wort „Information“ im Sinne von Nachricht, Mitteilung oder Auskunft über Tatsachen, Ereignisse oder Abläufe verwendet wird. In seiner Funktion als Bestimmungswort für „Network“ bezeichnet „Info“ daher eine irgendwie geartete, konkrete Sachinformation.
[...]
Primär dienen diese Geräte dabei jedoch nicht dem Austausch konkreter Sachinformationen im Sinne von Nachrichten, Mitteilungen oder Auskünften innerhalb eines Netzwerkes. Auch zur Förderung oder Pflege
sozialer Kontakte innerhalb sozialer Netzwerke sind Spielautomaten weder geeignet noch bestimmt. Für „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ ist das angemeldete Zeichen nicht im Allgemeininteresse freihaltebedürftig.
[...]
Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt insoweit nicht vor. Ein enger sachlicher beschreibender Bezug von „Info Network“ zur Ware „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ fehlt ebenfalls.[...]"