BGH: Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften muss Informationen über die gegenseitigen Pflichten zur Herausgabe gezogener Nutzungen enthalten
BGH
Urteil vom 02.02.2011
VIII ZR 103/10
BGB § 312 Abs. 1 und 2, § 355 Abs. 2, § 357 Abs. 1 und 3 in der bis zum 11. Juni
2010 geltenden Fassung;
BGB-InfoV §§ 14, 16 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung
Leitsätze des BGH:
a) Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft nicht über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt, genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB an eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB.
b) Entbehrlich ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nur dann, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10 - OLG Frankfurt in Kassel LG Kassel
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 02.02.2011
VIII ZR 103/10
BGB § 312 Abs. 1 und 2, § 355 Abs. 2, § 357 Abs. 1 und 3 in der bis zum 11. Juni
2010 geltenden Fassung;
BGB-InfoV §§ 14, 16 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung
Leitsätze des BGH:
a) Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft nicht über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt, genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB an eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB.
b) Entbehrlich ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nur dann, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10 - OLG Frankfurt in Kassel LG Kassel
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