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LG Hamburg: Auch Einzelbilder aus einem computeranimierten Film dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden

LG Hamburg
Beschluss vom 07.01.2011
310 O 1/11
Einzelbilder aus einem Film


Das LG Hamburg hat entschieden, dass auch Einzelbilder aus einem computeranimierten Film nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden dürfen. Ein computeranimierter Film kann nach § 2 I Nr. 6, II UrhG als Filmwerk geschützt sein, wenn die Schöpfungshöhe erreicht wird. Der urheberrechtliche Schutz umfasst auch den Schutz vor der unbefugten Verwendung von Einzelbildern des Films.

OLG Düsseldorf: Zusatz "Made in Germany" oder "Produziert in Deutschland" nur zulässig, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 05.04.2011
I-20 U 110/10
Made in Germany


Das OLG Düsseldorf hat nochmals klargestellt, dass die Werbung mit dem Zusatz "Made in Germany" bzw. "Produziert in Deutschland" nur zulässig ist, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die Messer werden aber zu einem ganz erheblichen Teil in China hergestellt. Sie werden - auch wenn dies ein wichtiger Produktionsschritt sein mag - in Deutschland lediglich poliert. Damit besteht hinsichtlich der Messer aufgrund der Angaben auf der Packung und dem sie aufnehmenden Hinweis auf dem beigelegten Hinweisblatt die Erwartung, dass jedenfalls alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind, die jedoch nicht gerechtfertigt ist, da jedenfalls grundlegende und zumindest ebenfalls bedeutende Herstellungsschritte in China erfolgt sind. Dass sie auf aus Deutschland stammenden Maschinen erfolgt sein sollen, vermag hieran nichts zu ändern."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Keine konkludente Abnahme eines Vertragsgegenstands, wenn die Abnahmereife vom Besteller vorher gerügt wurde

OLG Stuttgart
Urteil vom 19.4.2011
10 U 116/10
Konkludente Abnahme


Bei vielen IT-Projekten kommt es zu Problemen bei der Abnahme des Vertragsgegenstandes, da zwischen den Parteien häufig streitig ist, ob der Vertragsgegenstand derart frei von Mängeln ist, dass dieser abnahmereif ist. Das OLG Stuttgart hat nun ein einem anderen Zusammenhang entschieden, dass eine konkludente Abnahme (= durch schlüssiges Verhalten) dann ausscheidet, wenn der Besteller die Abnahmereife des Vertragsgegenstandes gerügt hat und der Vertragsgegenstand zwischen Mängelrüge und Ingebrauchnahme nicht nachgebessert wurde.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Online-Buchhändler haftet nicht verschuldensunabhängig als Störer für rechtswidrige Inhalte in den von ihm angebotenen Büchern

LG Hamburg
Urteil vom 11.03.2011
308 O 16/11



Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Online-Buchhändler nicht verschuldensunabhängig als Störer für rechtswidrige Inhalte in den von ihm angebotenen Büchern haftet. Erst ab Kenntnis von der der Rechtsverletzung muss ein Buchhändler den Vertrieb einstellen.

Das LG Hamburg stützt seine Entscheidung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (Medienfreiheit), welcher eine entsprechende Einschränkung der an sich aus dem UrhG folgenden verschuldensunabhängigen Störerhaftung im Wege der verfassungskonformen Auslegung erforderlich macht. Ein Buchhändler ist derartig in den Vertriebsprozess von Büchern eingebunden, dass sich dieser auf diesen grundrechtlichen Schutz berufen kann. Vor diesem Hintergrund dürfen einem Buchhändler keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden.



OLG Frankfurt: Es reicht nicht aus, wenn Pflichtangaben und Hinweise in einem Online-Shop nur per Mouseover-Effekt einsehbar sind

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat
Beschluss vom 23.02.2011
6 W 111/10
Mouseover-Effekt


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn Pflichtangaben oder notwendige Hinweise in einem Online-Shop nur per Mouseover-Effekt einsehbar sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Wiederholung der Werbung, verbunden mit dem Versuch eines aufklärenden Zusatzes, fällt jedoch dann in den Kernbereich des Unterlassungstitels, wenn der Aufklärungszusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen wird (Senat a.a.O.). Ein solcher Fall ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – hier gegeben. Die Verlinkung des Slogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen sogenannten Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Besucher der Webseite den Curser über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt."

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BGH: Unzulässige Markeneintragung bei kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage gleichnamiger Unternehmen - Peek & Cloppenburg II

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 41/08 -
Peek & Cloppenburg II
MarkenG § 15 Abs. 2, § 23 Nr. 1, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1

(Siehe auch BGH, Urteil vom 31.03.2010 - I ZR 174/07- Peek & Cloppenburg)

Leitsätze des BGH:
a) Haben die Parteien ihre gleichlautenden Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Partei die Unternehmensbezeichnung auch als Marke eintragen lassen. Das allgemeine Interesse der Partei an einer zweckmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen markenmäßigen Verwendung der Unternehmensbezeichnung reicht hierzu nicht aus.

b) Eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage wird im Regelfall auch dann in unzulässiger Weise gestört, wenn eine Partei bereits über eine markenrechtliche Position verfügt und diese durch weitere Markeneintragungen verfestigt. Darauf, ob die zusätzlich eingetragenen Marken den kennzeichnenden Charakter der bereits vorhandenen Marken im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nicht verändern, kommt es nicht an.

c) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens setzt nicht voraus, dass die kollidierende Bezeichnung firmenmäßig benutzt wird; eine Verwendung als Produktkennzeichnung kann für eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG genügen.

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HABM: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "EyeSense" und "ISENSE" für medizinische Geräte

HABM
Entscheidung
der Vierten Beschwerdekammer
4. Februar 2011
R 1098/2010-4
EyeSense ./. ISENSE


Die vierte Beschwerdekammer des HABM hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "EyeSense" und "ISENSE" trotz Warenidentität keine Verwechslungsgefahr besteht (medizinische Produkte). In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"In der Gesamtabwägung (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, T-414/05, „LA Kings“, Rdn. 76) verbleibt somit eine visuell unterdurchschnittliche Markenähnlichkeit und eine deutlich geschwächte Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der die Identität der Waren in Klasse 10 gegenübersteht. Angesichts des geringen Grades
der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft ist aber auch für identische Waren die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Die angesprochenen Fachverkehrskreise werden weder auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft der jeweils gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen schließen noch Schwierigkeiten haben, ohne die Gefahr von Fehlvorstellungen über die Herkunft die ergleichsmarken
sicher zu unterscheiden."


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KG Berlin: Zustellung einer einstweiligen Verfügung muss an den Verfahrensbevollmächtigten erfolgen

KG Berlin
Beschluss vom 31.01.2011
5 W 274/10


Das KG Berlin hat in diesem Beschluss nochmals klargestellt, dass eine einstweilige Verfügung nicht der Partei sondern dem Verfahrensbevolmächtigten zuzustellen ist, wenn dieser im außergerichtlichen Schriftverkehr erklärt hat, dass er zustellungs- bzw. verfahrensbevollmächtigt ist. Jedoch kann ein etwaiger Zustellungsmangel vor Ablauf der Vollziehungsfrist von einem Monat geheilt werden.

Nach Ansicht des KG Berlin reicht es aus, wenn eine Kopie per Fax oder Email übermittelt wird:

"Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts, an der (auch) der Senat festhält, reicht der Zugang einer Kopie einer einstweiligen Verfügung beim Verfahrensbevollmächtigten für eine Heilung gemäß § 189 ZPO aus; der Zugang des Original-Schriftstücks ist hierfür nicht erforderlich (vgl. KG [12. ZS] KG-Rep 2006, 5, juris-Rdn. 7-12; Senat Magazindienst 2005, 278, juris Rdn. 9). Einer solchen - nach besagter Rechtsprechung genügenden - Kopie oder Telefaxkopie ist die - hier erfolgte - elektronische Übermittlung des Dokuments per E-Mail gleichzustellen. Denn ausschlaggebend für die Annahme des § 189 ZPO ist der Umstand, dass das Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat (vgl. KG [12. ZS] a.a.O., juris-Rdn. 12, unter Hinweis auf BGH NJW 2001, 1946, 1947). Dies aber ist im Falle des Zugangs einer Kopie der Original-Urkunde gewährleistet, sei es in Papierform, sei es - wie hier - in elektronischer Form (Scan per E-Mail)."



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KG Berlin: Fremde Marken, geschäftliche Bezeichnungen oder Namen als Facebook-Benutzerkonto können eine Kennzeichenrechtsverletzung sein

KG Berlin
Beschluss vom 01.04.2011
5 W 71/11


Die Verwendung fremder Marken, Unternehmensbezeichnungen und Namen als Zeichenfolge für Accounts bei Facebook, Twitter, Xing & Co können regelmäßig - wie im Domainrecht - eine Kennzeichenrechtsverletzung begründen.

Das Kammergericht Berlin hatte nun in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über einen solchen Fall zu entscheiden aber leider offen gelassen, ob markenrechtlicher Schutz grundsätzlich auch vor Rechtsverletzungen durch Accountnamen in Social Media Angeboten schützt. Das Gericht setzte sich mit der Frage nicht näher auseinander, da der Anspruch aus anderen Gründen (§ 23 Abs. 2 MarkenG) scheiterte.

Es sprechen aber gute Gründe dafür, dass sich Unternehmen und Personen gegen Identitätsklau im Internet durch kennzeichenrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wehren können.

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LG Düsseldorf: Irreführendes und damit wettbewerbswidriges Anmeldeformular für das Branchenbuch der "Gewerbeauskunft-Zentrale"

LG Düsseldorf
Urteil vom 15.04.2011
38 O 148/10
Gewerbeauskunft-Zentrale


Das LG Düsseldorf hat völlig zu Recht eine wettbwerbswidrige Irreführung bejaht, wenn ein Anmeldeformular für ein Branchenbuch den Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Anbieter um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle handelt. Mit ähnlichen Neppangeboten werden auch regelmäßig zahlreiche Markenanmelder belästigt. Wer in eine derartige Falle tappt, hat regelmäßig die Möglichkeit den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Werbung mit dem als Anlage K 1 überreichten Formular ist insgesamt als unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, § 3 UWG.

Die Adressaten werden in mehrfacher Hinsicht in die Irre geführt, § 5 UWG.

Schon die Überschrift "Gewerbeauskunft-Zentrale -Erfassung gewerblicher Einträge –" erweckt den Eindruck, es handele sich um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle. Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser assoziiert den Begriff Gewerbeauskunft mit dem Gewerberegister. Der Eindruck wird verstärkt durch die Gestaltung des Textes als Formular, dessen voreingetragene Angaben zu prüfen und zu ergänzen sind. Demgegenüber ist der eigentliche Werbetext in kleiner Schrift- größe gehalten und inhaltlich so gefasst, das nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen kann, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages vorliegt. Der mit der Begrüßungsformel eingeleitete Text nebst Grußformel am Schluss enthält keinerlei hierauf hindeutende Angaben. Hier wird nur die sorgfältige Bearbeitung und Vervollständigung der Eintragung erwähnt. Nur aus dem dann folgenden Text lässt sich rückschließend sodann erkennen, dass die Unterschrift nicht nur die Richtigkeit der vorzunehmenden Eintragung dokumentieren sondern einen Vertragsschluss herbeiführen soll. Die Beifügung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert hieran nichts. Gerade weil der Angebotscharakter als solcher verschleiert wird, besteht für den Leser kein Anlass, sich hiermit näher zu befassen.

Der Umstand, dass sich das Formularschreiben an Gewerbetreibende richtet, die nicht als geschäftlich unerfahren angesehen werden können, ist ohne maßgebliche Bedeutung. Gerade selbständige Geschäftsleute sind häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie sind geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach "Reklame" und Geschäftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text oder gar noch zusätzlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut gemacht zu haben.

Da das Formular in seinem Gesamtaufbau irreführenden Charakter aufweist, ist es als insgesamt unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, ohne dass etwa einzelne Elemente als nicht irreführend weiterhin für Werbezwecke verwendbar angesehen werden können."


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BGH: Auch ein Minderjähriger kann für Urheberrechtsverletzungen im Internet haften

BGH
Beschluss vom 03.2011
I ZA 17/10
Haftung Minderjähriger im Internet


Der BGH hat im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschlusses entschieden, dass ein Minderjähriger für Urheberrechtsverletzungen im Internet haften kann. Es gelten insoweit die allgemeinen deliktsrechtlichen Regeln. Der Minderjährige hatte im Internet auf seiner Website Musikstücke zum Download angeboten. Der Minderjährige wurde zur Unterlassung und Zahlung von 9.015,38 € (Schadensersatz und Abmahnkosten) nebst Zinsen verurteilt. Das OLG hatte die Revision nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte macht hinsichtlich seiner Verurteilung zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz geltend, die Frage der Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Tuns eines Dritten zum Nachteil eines Minderjährigen habe grundsätzliche Bedeutung. Damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Streitfall nicht um die rechtsgeschäftliche Tätigkeit eines Minderjährigen im Internet geht, sondern um seine Haftung für ein deliktisches Verhalten, nämlich eine Verletzung fremder Urheberrechte. Die vom Beklagten in seinem Prozesskostenhilfeantrag erörterten Rechtsfragen des Minderjährigenschutzes nach §§ 104 ff. BGB stellen sich daher nicht."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbeverbot für Tabakerzeugnisse gilt auch für Imagewerbung von Zigarettenherstellern ohne direkten Produktebzug

BGH
Urteil vom 18.11.2010
I ZR 137/09
Unser wichtigstes Cigarettenpapier
UWG § 4 Nr. 11, § 21a VTabakG

Leitsatz des BGH

Das Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, gilt auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben.

BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 137/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Nürnberg-Fürth: Unternehmen muss ein von XING erstelltes Unternehmensprofil nicht dulden

Wie einem Bericht der Nürnberger Nachrichten zu entnehmen ist, muss es ein Unternehmen nach Ansicht der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth nicht hinnehmen, wenn eine Social-Media-Plattform (hier: Xing) eigenmächtig ein Unternehmensprofil erstellt. Auf diese Weise wird - so das Gericht - das Unternehman praktisch unter Druck gesetzt, eine Mitgliedschaft zu erwerben, um dieses Profil bearbeiten zu können.

Rechtsausschuss des deutschen Bundestages: Neue Regelung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften verabschiedet

Wie einer Pressemitteilung des Rechtsausschusses des deutsche Bundestages zu entnehmen ist, hat dieser die aufgrund der EuGH-Rechtsprechung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften erneut notwendig gewordenen Neuregelung der Vorschriften zum Wertersatz beim Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften verabschiedet. Insbesondere werden die Rechte des Verkäufers auf Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts eingeschränkt. Es wird natürlich auch (wieder einmal) ein neues Muster für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geben, die von Shopbetreibern und Anbietern passend mit Inkrafttreten des Gesetzes verwendet werden muss. Es ist noch nicht abschließend bekannt, wann die Änderungen in Kraft treten.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge Sie hier.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:

"Rechtsausschuss des deutschen Bundestages: Neue Regelung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften verabschiedet" vollständig lesen

BGH: Haftung nach Stellvertretungsrechts für Erklärungen Dritter unter unbefugter Verwendung eines eBay-Mitgliedskontos

BGH
Urteil vom 11.05.2011
VIII ZR 289/09


Der BGH hat entscheiden, dass der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich nur nach den allgemeinen Regelungen des Stellvertretungsrechts für Erklärungen, die auf Abschluss eines Vertrages gerichtet sind, haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Haftung nach Stellvertretungsrechts für Erklärungen Dritter unter unbefugter Verwendung eines eBay-Mitgliedskontos" vollständig lesen