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LG Berlin: Google haftet als Betreiber der Blogplattform Blogger.com, wenn rechtswidrige Inhalte trotzt Inkenntnissetzung nicht gelöscht werden

LG Berlin
Beschluss vom 21.06.2011
27 O 335/11
Google
blogger.com


Das LG Berlin hat in einem einstweilige Verfügungsverfahren entschieden, dass Google als Betreiber der Blogplattform blogger.com auf Unterlassung haftet, wenn rechtswidrige Inhalte trotzt Inkenntnissetzung nicht gelöscht werden. Im vorliegenden Fall ging es um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Blog auf blogger.com. Der Antragsteller hatte den Betreiber des Blogs abgemahnt und Google über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt. Der streitgegeständliche Beitrag wurde jedoch auch von Google nicht gelöscht. Die Entscheidung steht in Einklang mit den Grundsätzen zur Störerhaftung. 


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin zu 2. einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen [...]. Die Antragsgegnerin zu 2. ist für die Verbreitung der Äußerungen verantwortlich, da sie trotz der an sie weitergeleiteten Abmahnung vom 25.05.2011 untätig geblieben ist und die Äußerungen auf einer Plattform für Blogger verbreitet werden, die sie Nutzern zur Verfügung gestellt hat.
[...]"



LG Frankfurt: DENIC ist Drittschuldner bei einer Domainpfändung und kann bei fehlender Mitwirkung auf Schadensersatz haften

LG Frankfurt
Urteil vom 09.05.2011
2-01 S 309/10
DENIC
Domainpfändung


Das LG Frankfurt hat völlig zu Recht entschieden, dass die DENIC eG bei der Pfändung einer .de-Domain Drittschuldner ist. Bislang hat sich die DENIC immer auf den Standpunkt gestellt, dass sie bei einer Domainpfändung kein Drittschuldner ist. Die DENIC ist nach dieser Entscheidung verpflichtet im Pfändungsverfahren mitzuwirken. Tut sie dies nicht, so muss die DENIC ggf. Schadensersatz leisten, wenn die Domainpfändung aufgrund der fehlenden bzw. mangelhaften Mitwirkung scheitert.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BMJ zur Buttonlösung gegen Internetabzocke und angeblich verbessertem Verbraucherschutz

Das BMJ hat heute in der Pressemitteilung "Buttonlösung gegen Internetabzocke kommt – Mehr Verbraucherschutz durch neue EU-Richtlinie" die Verabschiedung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie durch das Europäische Parlament kommentiert und eine entsprechende Umsetzung in das deutsche Recht angekündigt.

Die Button-Lösung dürfte den Verbraucherschutz nicht verbessern und ist eher als PR-Aktion zu werten. Nicht ohne Grund wird diese Regelung von vielen Seiten kritisiert. Das BMJ meint, dass Internetabzocke angeblich wirksam ein "ein Riegel vorgeschoben wird". Button-Lösung hin oder her, werden Internet-Abzocker, Abofallen-Betreiber weiterhin auf Beutezug gehen. Die angeblichen Kunden werden weiterhin mit Rechnungen, Mahnungen und Schreiben der Anbieter und Inkassounternehmen konfrontiert werden, um diese einzuschüchtern und so zur Zahlung zu bewegen. Wenn auch nur ein Bruchteil der Nutzer zahlt, handelt es sich häufig (leider) um ein lohnendes Geschäft. Daran wird auch die Button-Lösung nichts ändern, denn bereits nach derzeitiger Rechtslage kommt kein wirksamer Vertrag zustande, wenn der Betreiber einer Internetseite nicht deutlich auf die Entgeltlichkeit seiner Leistung hinweist. Auch folgt u.a. schon aus der PAngV , dass der Anbieter auf die Entgeltlichkeit seiner Leistungen deutlich hinweisen muss.

Gerade die Verbraucherschutzverbände und auch die strafrechtliche Ermittlungsbehörden müssen sich den Vorwurf gefallen lasse, dass sie nicht konsequent gegen fragwürdige Angebote vorgehen. Dies ist auch nach geltendem Recht mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts und des Strafrechts möglich.

Die Zeche müssen wieder einmal die Online-Shop-Betreiber zahlen. Nach Umsetzung der Button-Lösung in deutsches Recht ist leider damit zu rechnen, dass Online-Shop-Betreiber wieder mit Abmahnungen wegen fehlender oder fehlerhafter Umsetzung des Button-Lösung konfrontiert werden. Der ohnehin zu stark durch formelle Regelungen reglementierte Bestellvorgang in Online-Shops wird durch die Button-Lösung weiter verkompliziert.





"BMJ zur Buttonlösung gegen Internetabzocke und angeblich verbessertem Verbraucherschutz" vollständig lesen

DFL will juristisch gegen die kommerzielle Nutzung der Bundesliga-Spielpläne vorgehen

Die Deutsche Fußball Liga (DFL) hat in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass sie zukünftig juristisch gegen die kommerzielle Verwendung der Bundesliga-Spielpläne vorgehen wird, sofern dies ohne Zustimmung der DFL geschieht. Die DFL vertritt in ihrer Pressemitteilung die Ansicht, dass die Spielpläne urheberrechtlich geschützt seien. Dies ist keineswegs so klar, wie es die DFL darstellt. Juristisch kann mit guten Gründen auch ein urheberrechtlicher Schutz verneint werden. Die redaktionelle Berichterstattung - so die Pressemitteilung - im Fernsehen oder in Print-Medien soll nach wie vor ohne Einschränkungen zulässig sein. Insoweit dürfte die DFL auch gar keinen Anspruch haben, die Berichterstattung zu verbieten. Insbesondere Sportwettenanbietern soll offenbar zukünftig die Nutzung der Spielpläne untersagt werden.

Die vollständige Pressemitteilung der DFL finden Sie hier:

OLG Hamm: Keine Verletzung der Marke "Warendorfer Pferdeäppel" durch Produktbezeichnung "Warendorfer Pferdeleckerli"

OLG Hamm
Urteil vom 24.05.2011
19 O 54/10
Warendorfer Pferdeäppel
Warendorfer Pferdeleckerli



Das OLG Hamm hat entschieden, dass durch Verwendung der Produktbezeichnung "Warendorfer Pferdeleckerli" für Schokoladen-Produkte die Kennzeichenrechte des Inhabers der Marke "Warendorfer Pferdeäppel" (eingetragen u.a. für Schokolade und Süßwaren) nicht verletzt werden.

Das Gericht hat die Verwechslungsgefahr verneint. Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Rahmen der Wechselwirkung ist aber auch angesichts der Warenidentität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft die Zeichenähnlichkeit zu gering, um in den Augen der die Waren kaufenden Verbraucher eine Verwechslungsgefahr begründen zu können. Die Marke des Beklagten wird überwiegend durch den Wortbestandteil geprägt, so dass sich "Warendorfer Pferdeäppel" und "Warendorfer Pferdeleckerli" ohne Berücksichtigung etwaiger Bildbestandteile beim Vergleich gegenüberstehen. Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck der zusammengesetzten Zeichen. Dabei orientiert sich der maßgebliche Verkehr, auch soweit er aus Warendorf stammt, nicht entscheidend an dem Wortbestandteil "Warendorfer". Dieser Bestandteil gehört für ihn dazu, weil er weiß oder jedenfalls annimmt, dass die Pralinen in Warendorf hergestellt werden. Es kommt aber hinzu, dass für ihn Pferde und ihr Futter ebenso wie ihre Exkremente irgendwie zu Warendorf dazugehören. Gerade weil Warendorf in Bezug auf Pralinen keinen besonderen Ruf hat, ist auch für den auswärtigen Verbraucher auch diese Angabe als Herkunftshinweis nicht von besonderer Bedeutung. Soweit sich dann "Pferdeäppel" und "Pferdeleckerli" gegenüber stehen, können diese Begriffe aber nicht weiter in "Pferde" und Äppel" bzw. "Pferde" und "Leckerli" aufgespalten werden, weil sich eine solche zergliedernde Betrachtungsweise wegen des sich dann verlierenden Sinnzusammenhangs beider Bezeichnungen verbietet. Die Wortbestandteile müssen als Ganzes miteinander verglichen werden. Als Ganzes unterscheiden sich die Begriffe ungeachtet des gemeinsamen Bestandteils "Pferde" aber in dreifacher Hinsicht nach Klang, Schriftbild und Wortsinn ganz erheblich. So ist zunächst nicht nachvollziehbar, woraus hier eine klangliche Ähnlichkeit zu entnehmen sein sollte. "Pferdeäppel" sind vom Klang her etwas ganz anderes als "Pferdeleckerli", auch wenn beides mit "Warendorfer" verbunden ist. Es wird auch kein Verbraucher auf die Idee kommen, "Warendorfer Pferdeäppel" mit "Warendorfer Pferde" abzukürzen. Insofern widerspricht sich der Beklagte selbst, wenn er dies für möglich hält, aber auf der anderen Seite ausführt, dass gerade die "Pferdeäppel" die Pralinen, die auch ein wenig so aussehen sollen, durch die Verfremdung zu dem besonderen machen, das den Verbrauchern in Erinnerung bleibt. Die Verbraucher werden gerade das Ende der langen Bezeichnung "Warendorfer Pferdeäppel" betonen und wenn sie verkürzen wollen, davon reden, dass sie "Pferdeäppel" kaufen wollen und nicht "Warendorfer Pferde". Dann bleibt es aber dabei, dass das Wort "Pferdeleckerli" ganz anders klingt als "Pferdeäppel". Die Schreibweise der beiden zu vergleichenden Zeichen ist gleichfalls so deutlich anders, dass aus diesem Blickwinkel keine Verwechslung nahe liegt. Hinzu kommt aber der ganz deutliche Unterschied im Rahmen der Bedeutung der Begriffe. Die "Pferdeleckerli" sind als leckere ergänzende Zugabe zum (genussreichen) Essen oder Fressen bestimmt, wenn auch im eigentlichen Wortsinn durch die Pferde. Es ist somit zumindest stark beschreibend, wenn damit eine Praline oder sonstige Süßware, die man auch Pferden zusätzlich verabreichen kann, gekennzeichnet wird. Die "Pferdeäppel" sind dagegen als Exkremente die lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde. Es ist von Klägerseite schon bildhaft vorgetragen worden, dass "Pferdeleckerli" die essbaren Dinge sind, die vorne in das Pferd hineingelangen, während die "Pferdeäppel" das sind, was nach der Aufnahme der Nahrung am Schluss hinten aus dem Pferd wieder hinauskommt. Pralinen als "Pferdeäppel" zu bezeichnen ist wegen der Verfremdung originell. Diese besondere Art von essbaren und wohlschmeckenden "Pferdeäppeln" wird der Verbraucher in Erinnerung behalten. Für die Bezeichnung solcher Pralinen als "Pferdeleckerli" gilt das nicht in gleicher Weise, weshalb der Kläger auch erhebliche Probleme mit seiner Markeneintragung hat. Jedenfalls führt all das dazu, dass nicht nur "Pferdeäppel" und "Pferdeleckerli" von den Verbrauchern ausreichend auseinander gehalten werden, sondern auch "Warendorfer Pferdeäppel" und "Warendorfer Pferdeleckerli". "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "Envitec" und "EnviCat"

BPatG
Beschluss vom 14.06.2011
24 W (pat) 25/10
Envitec ./. EnviCat


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "Envitec" und "EnviCat" Verwechslungsgefahr für chemische Erzeugnisse besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
"In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken „Envitec“ und „EnviCat“ nur in ihrer Wortendung, die allerdings identische Konsonanten aufweist, wenn auch in gegensätzlicher reihenfolge. Damit ergibt sich die klangliche Übereinstimmung in sechs von sieben Buchstaben, wobei die Silbengliederung identisch ist. Diese weitgehende Übereinstimmung kann auch von der größeren Sorgfalt beteiligter Fachkreise nicht mehr hinreichend kompensiert werden."

BGH: Ehemalige Tagesschausprecherin muss Berichterstattung unter Zitierung von Äußerungen dulden

BGH
Urteil vom 21.06.2011
VI ZR 262/09


Der BGH hat entschieden, dass eine ehemalige Tagesschausprecherin die Berichterstattung in einer Zeitung dulden muss, wo u.a. ihre Äußerungen zitiert werden, solange diese weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben werden.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat."

Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Ehemalige Tagesschausprecherin muss Berichterstattung unter Zitierung von Äußerungen dulden" vollständig lesen

ICANN macht Weg für generische Top-Level-Domains (gTLD´s) frei

Die ICANN hat den Weg für neue generische Top-Level-Domains(gTLD´s) frei gemacht (z.B. ".music", ".google" oder ".ibm"). In der Zeit vom 12.01.2012 bis 12.04.2012 können Unternehmen ihre Bewerbungen für neue gTLDs einreichen.

Die vollständige Pressemitteilung der ICANN finden Sie hier:

"ICANN macht Weg für generische Top-Level-Domains (gTLD´s) frei" vollständig lesen

EuGH: Verkäufer trägt im Regelfall die Kosten des Ausbaus und Einbaus bei defekter Ware

EuGH
Urteil vom 16. 6. 2011
C-65/09 und C-87/09
Kosten Einbau und Ausbau bei defekter Ware


Der EuGH hat entschieden, dass ein Verkäufer bei einer defekten Ware regelmäßig auch die Kosten des Ausbaus und Einbaus zu tragen hat, wenn der Kaufgegenstand aufgrund des Mangels wieder ausgetauscht werden muss. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer ursprünglich vertraglich verpflichtet war, den Einbau vorzunehmen. In den den hier entschiedenen Fällen ging es um Bodenfliesen bzw. um eine Spülmaschine.

Damit betont der EuGH nochmals den Grundsatz, dass der Käufer bei einem Mangel wirtschaftlich so zu stellen ist, wie er ohne den Mangel stünde. Anbieter entsprechender Produkten müssen zukünftig mit weiteren finanziellen Belastungen bei Gewährleistungsfällen rechnen.

Allerdings kann sich der Verkäufer unter Umständen darauf berufen, dass die Kosten des Aus- und Einbaus einer Ersatzware unverhältnismäßig sind.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:
"In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die besonderen Situation, die das vorlegende Gericht prüft, in der die Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe deswegen zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, weil das vertragswidrige Verbrauchsgut aus der Sache, in der es eingebaut wurde, ausgebaut und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut eingebaut werden muss, darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht ausschließt, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts, falls erforderlich, auf einen Betrag beschränkt wird, der dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen ist. Eine solche Beschränkung lässt das Recht des Verbrauchers, Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut zu verlangen, nämlich unberührt."


Der Entscheidungstenor des EuGH:


1. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.

2. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg verbietet Onlinebuchhändler "Fördermodell", um den durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preis zu reduzieren

LG Hamburg
Urteil vom 08.06.2011
315 O 182/11


Das LG Hamburg hat letztlich wenig überrasschend einem Onlinehändler ein "Fördermodell" untersagt, um dadurch für den Buchkäufer den durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preis zu senken.

Aus der Pressemitteilung des LG Hamburg:

"Die Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Versandbuchhandlung, in der sie u.a. Bücher aus allen Bereichen der Wissenschaften anbietet. Für den Verkauf von Fachbüchern entwickelte die Antragsgegnerin ein „Fördermodell“: Sie wandte sich an diverse Wirtschaftsunternehmen und warb Beiträge für einen sog. „Fördertopf“ ein. Unternehmen, die Beiträge in den „Fördertopf“ eingezahlt hatten, wurden auf der Homepage der Antragsgegnerin als „Partnerunternehmen“ ausgewiesen. Wenn nun ein Kunde ein Fachbuch kaufte, stellte die Antragsgegnerin ihm zunächst auf seinem Kundenkonto den Ladenpreis in Rechnung, belastete sodann den „Fördertopf“ mit 10% des Ladenpreises und schrieb diesen Betrag anschließend wieder dem Kundenkonto gut. Im Ergebnis musste der Kunde damit nur 90% des nach der Buchpreisbindung festgesetzten Ladenpreises bezahlen. Auf der Rechnung wurde er auf das fördernde Unternehmen hingewiesen.

Nach der Entscheidung der zuständigen Wettbewerbskammer verstößt das von der Antragsgegnerin entwickelte „Fördermodell“ gegen das Gesetz über die Preisbindung für Bücher, weil der von den Verlagen festgesetzte Buchpreis unterschritten werde. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des „Fördermodells“ erhalte die Antragsgegnerin nicht den gesamten Buchpreis. Tatsächlich zahlten die Partnerunternehmen nämlich nicht allein in den „Fördertopf“, um zu fördern. Sie zahlten vielmehr auch, um als Gegenleistung von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage sowie ihren Kundenrechnungen genannt zu werden und auf diese Weise für das eigene Unternehmen werben zu können."



Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier: "LG Hamburg verbietet Onlinebuchhändler "Fördermodell", um den durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preis zu reduzieren" vollständig lesen

Update: Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland

Auch dieses Jahr drohen viele Mobilfunknutzer im Urlaub in die Kostenfalle zu tappen, wenn sie ihr Handy auch im Ausland nutzen. Die Mobilfunkbetreiber verlangen für die Mobilfunk- und Internetnutzung über das Mobilfunknetz im Ausland horrende Gebühren die in keinem Verhältnis zu den Kosten der Mobilfunkbetreiber stehen. Eine gesetzliche Höchstgrenze lässt leider immer noch auf sich warten.

Wir hatten im vergangenen Jahr in dem Beitrag "Urlaubszeit - Roamingzeit: 10.000 EURO für 4 Stunden Internetnutzung" über einen solchen Fall berichtet und auf die Gefahren hingewiesen. Wir können nur nochmals empfehlen das Roaming im Ausland zu deaktivieren, um rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Klage hat der Mobilfunkanbieter in dem dort geschilderten Fall übrigens nicht erhoben. Wir gehen auch nicht mehr davon aus, dass der Mobilfunkbetreiber gerichtliche Schritte einleiten wird.

LG Bielefeld: Im Regelfall kein Eilbedürfnis und damit keine einstweilige Verfügung bei Urheber- und Markenrechtsverletzungen

LG Bielefeld
Urteil vom 03.06.2011
16 O 67/11



Das LG Bielefeld hat in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm bekräftigt, dass es bei Urheber- und Markenrechtsverletzungen bei Gerichten im OLG-Bezirk Hamm nur in ganz engen Ausnahmefällen möglich ist eine einstweilige Verfügung zu bekommen. Das OLG Hamm und das LG Bielefeld lehnen im Gegensatz zur herrschenden Meinung eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG auf derartige Streitigkeiten ab bzw. stellen ganz erhebliche Anforderungen an das Vorliegen der erforderlichen Dringlichkeit.

LG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand bei Klage auf Löschung einer Domainregistrierung - worth.de

LG Hamburg
Beschluss vom 09.06.2011
303 O 197/10
worth.de
fliegender Gerichtsstand


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes bei einer Klage auf Löschung einer Domainregistrierung nicht ohne Weiteres anwendbar sind. Das LG Hamburg hält sich nur dann für zuständig, wenn ein konkreter sachlicher Bezug zum Gerichtsstand Hamburg vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im vorliegenden Fall besteht keinerleri sachlicher Bezug zum Lanbdgerichtsbezirk Hamburg. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck, der Beklagte wohnt in Kassel, die technische Betreuung der Domain erfolgt in Aachen.

In diesen Fällen ist die allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abstellende Begründungd es Gerichtsstands missbräuchlich"


Dies heißt jedoch nicht, dass das Gericht sich auch für andere Klagebegehren bei Rechtsverletzungen im Internet für unzuständig hält (z.B. Wettbewerbsverstoß oder Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet).

LG Düsseldorf: DDoS-Attacken sind als Computersabotage gemäß § 303b StGB strafbar

LG Düsseldorf
Urteil vom 22.03.2011
3 KLs 1/11
DDos-Attacke


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass DDoS-Attacken (Distributed Denial of Service-Attacken) als Computersabotage gemäß § 303b StGB strafbar sind. Der Täter wurde wegen gewerbsmäßiger Erpressung in Tateinheit mit Computersabotage in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

§ 303b Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

LG Düsseldorf: DDoS-Attacken sind als Computersabotage gemäß § 303b StGB strafbar

LG Düsseldorf
Urteil vom 22.03.2011
3 KLs 1/11
DDos-Attacke


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass DDoS-Attacken (Distributed Denial of Service-Attacken) als Computersabotage gemäß § 303b StGB strafbar sind. Der Täter wurde wegen gewerbsmäßiger Erpressung in Tateinheit mit Computersabotage in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

§ 303b Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.