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LG Hamburg: Congstar-Werbung ist keine unzulässige Vereinnahmung des GNTM-Stylisten für Werbezwecke

LG Hamburg
Urteil
324 O 134/11

Das LG Hamburg hat die Klage eines durch Germany´s Next Top Modell bekannt gewordenen Stylisten gegen die Congstar-Werbung, wo eine ähnlich aussehene Person zu sehen ist, abgewiesen. Das Gericht verneinte eine unzulässige Vereinnahmung zu Werbezwecken.

Aus der Pressemiteilung des LG Hamburg:

"Die Pressekammer des Landgerichts hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe nicht den Eindruck erweckt, bei dem Darsteller in der Werbung handele es sich um den Kläger. Die Beklagte habe sich lediglich eines „Typus“, nämlich desjenigen eines gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und „Dreitagebart“ bedient, der aber nicht allein vom Kläger verkörpert werde und an dem dieser keine Rechte innehabe. Zwar bestehe zwischen dem Kläger und der Kunstfigur „Andy“ eine deutliche Ähnlichkeit. Diese sei aber nicht derart prägnant ausgeprägt, dass von einem echten Doppelgänger die Rede sein könne. Auch wenn das Thema „(Um-)Stylen“ zur Kernkompetenz des Klägers gehöre, führe dies nicht dazu, dass der Zuschauer denken müsse, der Kläger trete in der Werbung der Beklagten auf. In den Werbespots werde „Andy“ nicht als Stylist vorgestellt. Vielmehr gehe es bei seinen „Styles“ eher um Verkleidungen, denen ein humoristisches Element innewohne, von dem der Kläger nicht vorgetragen habe, dass dies mit ihm assoziiert werde. Es sei ausgeschlossen, dass ein Zuschauer die Werbung in der Weise verstehe, dass der Kläger, dessen Name in der Werbung an keiner Stelle auftauche, das Produkt der Beklagten empfehle. Aus diesem Grund könne der Kläger auch keine Lizenzzahlungen verlangen."

Die Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:


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BPatG: Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar

BPatG
Beschluss vom
33 W (pat) 511/10
ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!


Das BPatG hat entschieden, dass der Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Insbesondere darf sich ein Slogan oder eine auffordernde Wortfolge nicht darin erschöpfen, einfach nur ein Slogan zu sein und dementsprechend vom Verkehr nur als (irgend-) ein Slogan (irgend-) eines Unternehmens verstanden zu werden, so dass er nicht mehr die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2011, 255 - BEST BUY, Rdn. 51).
[...]
Diesen Anforderungen genügt die angemeldete Wortfolge unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche indes nicht. Das Rechercheergebnis hat zunächst gezeigt, das die Nachbarschaft (im Sinne der Gesamtheit der Nachbarn, auch: unmittelbare räumliche Nähe zu jemandem oder etwas; vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.) im Bereich der hier beanspruchten Dienstleistungen einen wichtigen Faktor für Verbraucher und Anbieter darstellt."

KG Berlin: Der beste Powerkurs aller Zeiten - reklamehafte Übertreibung und keine wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung

KG Berlin
5 W 175/10
Beschluss vom 03.08.2010
Der beste Powerkurs aller Zeiten



Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbeaussage "Der beste Powerkurs aller Zeiten" für Fremdsprachenkurse keine wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung sondern lediglich eine reklamehafte Übertreibung sein soll. Dennoch ist bei derartigen Werbeslogans große Vorsicht geboten. Aleinstellungsbehauptungen und Spitzenstellungsbehauptungen sind wettbewerbswidrig. Andere Gericht sind weniger großzügig als das KG Berlin.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Pressemitteilung des LG Düsseldorf: Apple gegen Samsung im Rechtsstreit um Samsung Galaxy Tab 10.1 - Mündliche Verhandlung am 25.08.2011

LG Düsseldorf
Beschluss vom 09.08.2011
14c O 194/11


Das LG Düsseldorf hat laut eigener Pressemitteilung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Apple ./. Samsung im Rechtsstreit um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 am 25.08.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:
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AG München: Kein Anspruch des Geschädigten gegen den Betreiber eines Forums auf Auskunft über Name und Adresse des Nutzers bei beleidigenden Inhalten

AG München
Urteil vom 03.02.2011
161 C 24062/10


Das AG München hat entschieden, dass der Geschädigte bei einem beleidigenden Beitrag in einem Forum keinen Anspruch gegen den Foren-Betreiber auf Auskunft über Name und Anschrift des Beitragserstellers hat. Da AG München sieht in § 14 Abs. 2 TMG unter Hinweis auf § 12 TMG eine generelle und abschließende Spezialregelung für Auskunftsansprüche gegen Diensteanbieter. Vor diesem Hintergrund lehnt das Gericht einen Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259 BGB ab.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Wettbewerbsrechtliche und presserechtliche Zulässigkeit einer nicht explizit als Werbung gekennzeichneten mehrseitigen Zeitschriftenwerbung

BGH
Urteil vom 01.07.2011
I ZR 161/09
Flappe
UWG § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4
Nr. 11; PresseG NRW § 10



Leitsästze des BGH:

a) Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt.

b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor.

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.

BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Apple gegen Samsung - Tablet Samsung Galaxy Tab 10.1 - Antragsschrift von Apple im Internet aufrufbar

Inzwischen ist auch die Antragsschrift in Sachen Apple ./. Samsung - Tablet Samsung Galaxy Tab 10.1 im Internet einsehbar. Die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf ist eine klare Fehlentscheidung und dürfte (hoffentlich) nur von kurzer Dauer sein.

LG Düsseldorf: Apple erwirkt einstweilige Verfügung gegen Samsung - Verkaufsstop für Tablet Samsung Galaxy Tab 10.1

Das LG Düsseldorf hat auf Antrag von Apple per einstweiliger Verfügung den Vertrieb des Tablets Samsung Galaxy Tab 10.1 vorläufig gestoppt.

Wie z.B. im Blog FOSS Patents zu lesen ist, hat Apple seinen Antrag auf eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000181607-0001 und wettbewerbsrechtliche Aspekte gestützt.

Bei einem Gerät welches aus einem Display und einem Rahmen besteht, sind gewisse Ähnlichkeiten produktimmanent. Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist daher falsch. Bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung schnellstmöglich korrigiert wird.

KG Berlin: Betreiber eines Bewertungsportals für Hotels haftet erst ab Kenntnis für wahrheitswidrige Bewertungen und auch nicht für zukünftige Verstöße

Kammergericht Berlin
Beschluss vom 15. Juli 2011
5 U 193/10
Hotelbewertung


Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals für Hotels erst ab Kenntnis für wahrheitswidrige Bewertungen auf Unterlassung jedoch nicht für zukünftige Verstöße haftet. Betreiber von Bewertungsportalen sind verpflichtet rechtswidrige Bewertungen unverzüglich zu löschen, sobald Sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden.

Aus der Pressemitteilung des KG Berlin:
"Das Bewertungsportal als Teledienstanbieter sei nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung anzustellen. Eine Vorabprüfung sei auch nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch ein Bewertungsportal mit der Möglichkeit, sich anonym zu äußern, entstünden. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es dem Benutzer des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und „Ausreißer“ zu erkennen. Ferner sei ein Schutz des bewerteten Tourismusunternehmens durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken. Ins Gewicht falle zusätzlich die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verpflichtung, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen."

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:

"KG Berlin: Betreiber eines Bewertungsportals für Hotels haftet erst ab Kenntnis für wahrheitswidrige Bewertungen und auch nicht für zukünftige Verstöße" vollständig lesen

LG Berlin: Axel-Springer-AG wird Verwendung der Bezeichnung "OSGAR" für einen Medienpreis untersagt - es besteht Verwechslungsgefahr mit dem Filmpreis "Oscar"

LG Berlin
Urteil vom 02.08.2011
16 O 168/10
Oscar ./. OSGAR


Das LG Berlin hat der Axel-Springer-AG die Verwendung der Bezeichnung "OSGAR" und "Bild-OSGAR" für einen Medienpreis untersagt. Das Gericht bejaht eine Verwechslungsgefahr mit dem Filmpreis "Oscar" der Academy of Motion Pictures Arts and Sciences.

In der Pressemitteilung des LG Berlin heißt es:

"Die Axel-Springer-AG darf unter der Bezeichnung „OSGAR“ oder „Bild-OSGAR“ nicht mehr Auszeichnungen, Preise, Prämien, Prädikate oder Trophäen ausloben oder verleihen. Das hat das Landgericht Berlin auf Klage der Academy of Motion Pictures Arts and Sciences mit Sitz in Beverly Hills entschieden. Diese vergibt seit 1929 für herausragende Leistungen im Filmbereich die Trophäe „Oscar“ und hatte sich durch die jährliche Verleihung eines Preises unter dem Namen „OSGAR“ in Leipzig durch die Axel-Springer-AG in ihren Markenrechten verletzt gesehen. Dem ist das Landgericht gefolgt. Wegen der Ähnlichkeit beider Bezeichnungen bestehe Verwechslungsgefahr.

Die Axel-Springer-AG hatte sich unter anderem erfolglos darauf berufen, ihr Preis sei nach dem sächsischen Schausteller und Marktschreier Oskar Seifert (1861 – 1932) benannt, von dem sich auch die bekannte Redewendung „frech wie Oskar“ ableite."

LG Düsseldorf: Hostprovider haftet ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung als Störer für rechtswidrige Inhalte

LG Düsseldorf
Beschluss vom 30.11.2010
20 T 59/10

Das LG Düsselorf hat entschieden, dass ein Hostprovier ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung als Störer für Persönlichkeitsrechtsverletzungen für gehostete Daten haftet. Vorliegend ging es um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines Prozesskostenhilfeantrags.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Eine Gegenabmahnung ist an sich nicht rechtsmissbräuchlich - jedoch dann, wenn Online-Shop und eBay-Angebot getrennt abgemahnt werden

KG Berlin
Beschluss vom 13.04.2010
5 W 65/10
§ 8 Abs. 4 UWG


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße als Reaktion auf eine Abmahnung an sich nicht rechtsmissbräuchlich ist. Ein Rechtmissbrauch liegt jedoch dann vor, wenn die Verstöße im Online-Shop und im eBay-Auftritt jeweils getrennt abgemahnt werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Vertrieb von Getränken in Dosen ohne Erhebung von Pfand und Hinweis auf Pfandpflicht ist wettbewerbswidrig

LG Düsseldorf
Urteil vom 29.10.2010
38 O 26/10
Dosenpfand


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Vertrieb von pfandpflichtigen Getränken in Dosen ohne Erhebung von Pfand und Hinweis auf die Pfandpflicht wettbewerbswidrig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Hersteller irrig davon ausgeht, dass das Getränk unter eine der Ausnahmeregelungen fällt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Urteilstenor beschriebenen Verhaltensweisen gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Verpackungsverordnung.
[...]
Auch steht außer Frage, dass die Vorschriften der Verpackungsverordnung über die Erhebung von Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen gesetzliche Vorschriften darstellen, die auch dazu bestimmt sind, im Interesses der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG.

Der Vertrieb des Produktes "Q" ohne Pfanderhebung und Kennzeichnung der Pfandpflicht verstößt gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Verpackungsverordnung. Die Voraussetzungen der Pfandpflichtigkeit gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung sind erfüllt. Das Produkt ist ein Erfrischungsgetränk, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 Verpackungsverordnung erfüllt sind. Für dessen Annahme wäre erforderlich, dass es sich um ein Getränk handelt, das einen Mindestanteil von 50 % an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, besteht. Das ist nicht der Fall. Zwar mag bei formaler Betrachtung davon gesprochen werden können, dass der hier fragliche Getränkebestandteil "aus Milch gewonnen" wurde. Gemeint hat der Verordnungsgeber jedoch lediglich nur solche Produkte, die den Bestimmungen der Milcherzeugnisverordnung entsprechen. Diese Verordnung enthält eine entsprechende Definition. § 1 beschreibt als Milcherzeugnisse die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hannover: Wettbewerbswidrige Werbung mit einem Gütesiegel, welches nicht von einer neutralen Stelle stammt - WebRobin

LG Hannover
Urteil vom 30.08.2001
25 O 3590/01
WebRobin


Das LG Hannover hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn mit einem Gütesiegel geworben wird, welches nicht von einer neutralen Stelle stammt und nicht nach objektiven Kriterien vergeben wird.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Werden Nutzungsrechte an Lichtbildern für die Nutzung auf einer Webseite eingeräumt, so ist die Verwendung in einem Fotoband davon nicht abgedeckt

LG Köln
Urteil vom 05.05.2010
28 O 229/09
Fotoband

Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Übertragung von Nutzungsrechten an Lichtbildern für die Nutzung auf einer Webseite, die Verwendung der Lichtbilder in einem Fotoband von der Rechteeinräumung nicht erfasst wird.

Wie diese Entscheidung wieder einmal zeigt, ist es wichtig, bei der Verwendung fremder Werke darauf zu achten, welche Nutzungsarten von der erteilten Lizenz tatsächlich abgedeckt sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: