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BGH: Werbung eines Rechtsanwalts als "zertifizierter Testamentsvollstrecker" bei entsprechenden Kenntnissen und praktischer Erfahrungen zulässig - Volltext liegt vor

BGH
Urteil vom 09.06.2011
I ZR 113/10
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 43b; BORA § 6

Leitsatz des BGH:

Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als "zertifizierter Testamentsvollstrecker" bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10 - OLG Nürnberg - LG Regensburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Auslegung der Bestimmungen über die Abfindung eines ausscheidenden GmbH-Gesellschafters

BGH
Urteil vom 27.11.2011
II ZR 279/09
BGB § 133 B, § 157 C; GmbHG § 3

Leitsatz des BGH:

Bei der Auslegung der Bestimmungen über die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist zu berücksichtigen, dass die am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen im Zweifel eine auf Dauer wirksame und die Gesellschafter gleichbehandelnde Berechnung der Abfindung gewollt haben.

BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 279/09 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Grundpreis muss bei eBay bereits auf der Angebotsübersichtsseite erscheinen - Angabe in der Artikelbeschreibung genügt nicht

LG Hamburg
Urteil vom 24.11.2011
327 O 196/11
eBay Grundpreisangabe


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Verkäufer bei eBay den Grundpreis nach § 2 PAngV (= Preis pro kg, Liter, Meter etc.) auch in der Angebotsübersicht angeben muss. Das LG Hamburg führt weiter aus, dass es auch auf der Artikelseite nicht ausreicht, wenn der Grundpreis irgendwo im unteren Bereich der Artikelbeschreibung auftaucht. Vielmehr muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis (= Preis pro verkaufter Einheit) angegeben werden.

DPMA: Zum 01.01.2012 wird die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) aktualisiert

Zum 01.01.2012 wird die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) erneut aktualisiert. Das DPMA hat eine PDF-Datei zu den wesentlichen Änderungen veröffentlicht. Auf folgende Änderungen weist das DPMA hin:

1. Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
2. Unterhaltungs- und Spielgeräte
3. Klassenänderungen von der Klasse 9 in andere Klassen
4. Deodorants
5. Dienstleistungen des Leasing und des Franchising
6. Windeln
7. Schätzungsdienstleistungen
8. Anpassung der Klassenüberschrift der Klasse 9
9. Neue Begriffe
10. Streichung bisheriger Einträge
11. Klassen- und Formulierungsänderungen
12. Bereinigung von sprachlichen Ungenauigkeiten in der bestehenden Fassung (NCL 9)

Einzelheiten zu den Änderungen finden Sie hier:

Zudem solle es nun ab dem 01.01.2013 jährliche Anpassungen und Modernisierungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses geben. Nur größere Änderungen wie Klassenänderungen, neue Klassen oder Streichungen alter Klassen wird es nach wie vor nur alle 5 Jahre geben.

BGH legt diverse Fragen zur rechtserhaltenen Benutzung von Marken dem EuGH zur Entscheidung vor

BGH
Beschluss vom 17.08. 2011
I ZR 84/09
PROTI

Beschluss vom 24.11. 2011
I ZR 206/10
Stofffähnchen II

Der BGH legt diverse Fragen zur rechtserhaltenen Benutzung von Marken dem EuGH zur Entscheidung vor

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

""Die Bestimmung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG gestattet die rechtserhaltende Benutzung einer Marke in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verstößt die deutsche Bestimmung nicht gegen die Markenrechtsrichtlinie.
[...]
Das zweite Verfahren um die Rechte aus dem roten Label an den Jeanshosen von Levi Strauss unterscheidet sich von dem ersten Verfahren dadurch, dass die benutzte, als Marke eingetragene Form (rotes Stofffähnchen mit der Aufschrift LEVI'S) eine Kombination von zwei weiteren Marken des Markeninhabers ist (Marke "rotes Stofffähnchen" und Wortmarke "LEVI'S") und die zusammengesetzte Marke keine geringfügige Abwandlung der aus den einzelnen Bestandteilen bestehenden Marken darstellt. Der Bundesgerichtshof möchte im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Markenrechte auch in einem solchen Fall von einer rechtserhaltenden Benutzung eines als Marke eingetragenen Zeichenbestandteils durch Verwendung der zusammengesetzten Marke ausgehen"

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH legt diverse Fragen zur rechtserhaltenen Benutzung von Marken dem EuGH zur Entscheidung vor" vollständig lesen

Bundeskartellamt: Bußgeld von rund 24 Mio Euro wegen unzulässiger Preisabsprachen und wettbewerbsbeschränkendem Informationsaustausch bei "Calgonit" sowie "Somat"

Das Bundeskartellamt hat wegen unzulässiger Preisabsprachen und wettbewerbsbeschränkendem Informationsaustausch hinsichtlich der Geschirrspülmitteln "Calgonit" sowie "Somat" ein Bußgeld von rund 24 Mio Euro Verhängt.

Aus der Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

"Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: „Reckitt Benckiser und Henkel haben in mehreren Fällen Preiserhöhungen für Maschinengeschirrspülmittel der Marken „Calgonit“ und „Somat“ abgesprochen. Die beiden Unternehmen haben Preiserhöhungen zwischen ihren Produkten über Jahre koordiniert. Die Zeche zahlte der Verbraucher.“

Die vollständige Pressemitteilung des Bundeskartellamtes finden Sie hier:

"Bundeskartellamt: Bußgeld von rund 24 Mio Euro wegen unzulässiger Preisabsprachen und wettbewerbsbeschränkendem Informationsaustausch bei "Calgonit" sowie "Somat"" vollständig lesen

BGH: Urheberrechtsstreit zwischen der Deutschen Bahn AG und den Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs um Teilabriss rechtskräftig entschieden - Stuttgart 21

BGH
Beschluss vom 09.11.2011
I ZR 216/10
Stuttgart 21


Der Urheberrechtsstreit zwischen der Deutschen Bahn AG und Erben des Architektendes Stuttgarter Hauptbahnhofs um den Teilabriss im Rahmen des "Stuttgart 21"-Projekts ist rechtskräftig entschieden. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Erben zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart - Urteil vom 6. Oktober 2010 - 4 U 106/10 - wird damit nicht zugelassen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Stuttgarter Hauptbahnhof ist nach einem Entwurf von Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz aus dem Jahre 1911 gestaltet worden. Diese Gestaltung ist urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsschutz besteht, nachdem der Architekt im Jahre 1956 verstorben ist, noch bis Ende des Jahres 2026. Die im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" vorgelegte Planung der Deutschen Bahn AG sieht den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle vor. Einer dieser Seitenflügel ist bereits im Jahre 2010 abgerissen worden. Der Kläger sieht durch diesen, teilweise bereits vollzogenen Teilabriss des Bahnhofsgebäudes die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. Mit der Klage will er den Wiederaufbau des Nordwest-Flügels erreichen sowie den Abriss des Südost-Flügels und der Treppenanlage verhindern. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart haben die Klage abgewiesen. Die Revision war vom Oberlandeslandesgericht nicht zugelassen worden.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und entschieden, dass Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt haben, hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen geklärt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ließ auch keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der Revision erfordert hätten."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Urheberrechtsstreit zwischen der Deutschen Bahn AG und den Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs um Teilabriss rechtskräftig entschieden - Stuttgart 21" vollständig lesen

EuGH: Internetprovider dürfen nicht dazu verpflichtet werden, den Netzverkehr präventiv zu filtern und zu sperren - Verstoß gegen Europarecht

EuGH
Urteil vom 24.11.2011
C‑70/10
Scarlet Extended SA ./. SABAM


Der EuGH hat entscheiden, dass Internetprovider nicht per Gesetz dazu verpflichtet werden dürfen, den Netzverkehr präventiv zu filtern und ggf. zu sperren. Eine derartige Regelung ist - so der EuGH völlig zu Recht - unter Beachtung der berührten Grundrechte und Auslegung der einschlägigen EU-Richtlinien europarechtswidrig. Damit wird den Zensurbestrebungen der Unterhaltungsindustrie hoffentlich ein Riegel vorgeschoben.

Die Entscheidung des EuGH:

"Die Richtlinien

– 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr),
– 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,
– 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,
– 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und
– 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),

in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, sind dahin auszulegen, dass sie der Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung

– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,
– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,
– präventiv,
– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und
– zeitlich unbegrenzt

einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren."


Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:


Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier:

"EuGH: Internetprovider dürfen nicht dazu verpflichtet werden, den Netzverkehr präventiv zu filtern und zu sperren - Verstoß gegen Europarecht" vollständig lesen

BGH: Schadensersatz der Geschädigten gegen die Kartellteilnehmer bei kartellrechtswidrigen Preisabsprachen - ORWI

BGH
Urteil vom 28.06.2011
KZR 75/10
ORWI
AEUV Art. 101 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2 Bf, C, I

Leitsätze des BGH:

a) Einem indirekten Abnehmer der Kartellteilnehmer steht ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV zu, wenn er durch das kartellrechtswidrige Verhalten einen Schaden erlitten hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der indirekte Abnehmer.

b) Der Vorteil, der dem Geschädigten aus einer Abwälzung des kartellbedingten Preisaufschlags auf seine Abnehmer erwächst, kann unter dem Aspekt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung liegt beim Schädiger.

c) Die Bejahung einer sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten setzt eine umfassende Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Zumutbarkeit voraus, bei der sorgfältig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerblich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat; außerdem darf die Annahme einer sekundären Darlegungslast nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen.

d) Für die durch ein Kartell verursachten Schäden haften alle Kartellteilnehmer nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner.

BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Auch wer anwaltlich vertreten ist, darf von der Gegenseite weiterhin direkt mit Mahnschreiben angeschrieben werden

BGH
Urteil vom 08.02.2011
VI ZR 311/09
BGB § 823


Der BGH hat entschieden, dass auch derjenige, der anwaltlich vertreten ist, weiterhin direkt von der Gegenseite mit Mahnschreiben angeschrieben werden kann. Einen Unterlassungsanspruch lehnt der BGH (leider) ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Es besteht auch keine Notwendigkeit, zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers der Beklagten vorzuschreiben, nur mit dem vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Auch wenn die Beklagte die Mahnschreiben weiterhin an den Kläger versendet, kann er diese Schreiben ohne Weiteres an seinen Rechtsanwalt weiterleiten, der den Schreiben entgegentreten kann. Solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, darf die Beklagte auch einen etwaigen Mahnbescheid gemäß § 171 ZPO unmittelbar dem Kläger zustellen lassen, so dass er ohnehin für diesen Fall Vorsorge treffen und gegebenenfalls das Notwendige, möglicherweise durch seinen bevollmächtigten Anwalt, veranlassen muss."

Leitsatz des BGH:
Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat.

BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 311/09 - LG Koblenz - AG Montabaur

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: § 444 BGB gilt auch dann, wenn der arglistig verschwiegene Mangel für den Kaufentschluss nicht ursächlich war

BGH
Urteil vom 15.07.2011
V ZR 171/10
BGB § 437 Nr. 2, 3, § 444

Leitsatz des BGH:

Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 171/10 - OLG Hamm - LG Bielefeld

§ 444 BGB Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist eine unzulässige vergleichende Werbung - Coaching Newsletter

BGH
Urteil vom 19.05.2011
I ZR 147/098
Coaching-Newsletter
UWG § 4 Nr. 7, § 6; GG Art. 5 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen.

b) Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier

BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Maalox" und "Melox-GRY" bei Arzneimitteln

BGH
Beschluss vom 01.06.2011
I ZB 52/09
Maalox/Melox-GRY
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus.

b) Das Publikum hat regelmäßig keine Veranlassung, von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen auszugehen, die Inhaber der kollidierenden Marken sind, wenn die Ähnlichkeit der Waren durchschnittlich ist, die ältere Marke über normale Kennzeichnungskraft verfügt und deutliche Unterschiede zwischen den Marken bestehen.

BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Irreführende Werbung mit Festpreis für Stromtarif, wenn der Verbaucher nicht ausreichend über variable Preisbestandteile aufgeklärt wird

OLG Hamm
Urteil vom 08.11.2011
20 O 101/10


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine irreführende Werbung mit "Festpreis" für einen Stromtarif vorliegt, wenn der Verbaucher nicht ausreichend deutlich über variable Preisbestandteile aufgeklärt wird.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm
"Dem mit dem Begriff „Festpreis“ werbenden Stromerzeuger bliebe es grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen, führte der Senat aus. Dann müsse diese Aufklärung aber geeignet sein, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den erläuterungsbedürftigen Begriff „Festpreis“ zu vermeiden. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass weniger als 60% des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei. Der Stromerzeuger habe nur auf Steuern, Stromsteuer, neue Steuern und die EEG-Abgabe verwiesen, ohne deutlich zu machen, wie hoch der Anteil dieser Bestandteile in Bezug auf den Gesamtpreis sei"


Die Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:

"OLG Hamm: Irreführende Werbung mit Festpreis für Stromtarif, wenn der Verbaucher nicht ausreichend über variable Preisbestandteile aufgeklärt wird" vollständig lesen

LG Berlin: Loriot-Briefmarken müssen von Wikipedia-Seite entfernt werden - Wikimedia Foundation Inc. haftet als Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

LG Berlin
Beschluss vom 06.10.2011
15 O 377/11
Loriot-Briefmarke


Das LG Berlin hat entschieden, dass die Wikimedia Foundation Inc. Abbildungen, welche Briefmarken mit Motiven von Loriot zeigen, von den Wikipedia-Seiten entfernen muss.

Das LG Berlin erklärt sich in Einklang mit der gängigen Rechtsprechung für zuständig, da die deutschsprachige Wikipedia-Webseite bestimmungsgemäß in der Bundesrepublik aufgerufen werden kann.

Das Gericht bejaht eine Urheberrechtsverletzung, für welche die Wikimediua Foundation Inc. als Störerin ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet. Bei den abgebildeten Motiven handelt es sich um Werke der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Weiter führt das Gericht aus, dass Briefmarken keine amtlichen Werke im Sinne von § 5 UrhG sind.

Das LG Berlin räumt ein, dass der Betreiber von Wikipedia zwar keine Vorabüberprüfung auf rechtswidrige Inhalte vornehmen muss, jedoch nach Erhalt einer Abmahnung reagieren muss.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: