BGH: Wettbewerbswidriges Angebotsschreiben für Eintrag in ein Branchenverzeichnis - Eindruck beim flüchtigen Lesen ist entscheidend - Branchenburg Berg
BGH
Urteil vom 30.06.2011
I ZR 157/10
Branchenbuch Berg
UWG § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1
Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Angebotsschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis, welches beim flüchtigen Lesen den Eindruck erweckt, dass es sich lediglich um die Aktualisierung eines bestehenden Eintrags handelt, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verschleierung und auch der Irreführung wettbewerbswidrig ist.
Leider finden sich immer wieder einige Gerichte, die auch in Fällen klarer Abzocke Ansprüche der Branchenverzeichnis-Anbieter bejahen. Nun liegt eine höchstricherliche Entscheidung vor, welche sich zwar nicht mit den Vergütungsansprüchen befasst, aber deutlich macht, dass derartige Angebote wettbewerbswidrig sind. Dabei ist - so der BGH - darauf abzustellen - welchen Eindruck das Angebotsschreiben beim flüchtigen Lesen erweckt. Bleibt zu hoffen, dass nun auch das letzte Amtsgericht erkennt, dass in Fällen von Branchenbuch- und Gewerberegister-Abzocke kein Vergütungsanspruch besteht.
Leitsatz des BGH:
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10 - OLG Frankfurt a.M. - LG Frankfurt a.M.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:<
Urteil vom 30.06.2011
I ZR 157/10
Branchenbuch Berg
UWG § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1
Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Angebotsschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis, welches beim flüchtigen Lesen den Eindruck erweckt, dass es sich lediglich um die Aktualisierung eines bestehenden Eintrags handelt, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verschleierung und auch der Irreführung wettbewerbswidrig ist.
Leider finden sich immer wieder einige Gerichte, die auch in Fällen klarer Abzocke Ansprüche der Branchenverzeichnis-Anbieter bejahen. Nun liegt eine höchstricherliche Entscheidung vor, welche sich zwar nicht mit den Vergütungsansprüchen befasst, aber deutlich macht, dass derartige Angebote wettbewerbswidrig sind. Dabei ist - so der BGH - darauf abzustellen - welchen Eindruck das Angebotsschreiben beim flüchtigen Lesen erweckt. Bleibt zu hoffen, dass nun auch das letzte Amtsgericht erkennt, dass in Fällen von Branchenbuch- und Gewerberegister-Abzocke kein Vergütungsanspruch besteht.
Leitsatz des BGH:
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10 - OLG Frankfurt a.M. - LG Frankfurt a.M.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:<