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BGH: Keine Vertragsstrafe für Verletzungshandlungen während der Schwebezeit bei Annahme einer Unterlassungserklärung durch vollmachtlosen Vertreter

BGH
Urteil vom 17.11.2014
I ZR 97/13
Zuwiderhandlung während Schwebezeit
BGB § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1, § 339

Leitsatz des BGH:

Wird eine zunächst durch einen vollmachtlos handelnden Stellvertreter des Gläubigers angenommene vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung später durch den Gläubiger genehmigt, führt die gemäß § 184 Abs. 1 BGB anzunehmende Rückwirkung der Genehmigung nicht dazu, dass eine Vertragsstrafe für solche Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag verwirkt ist, die während der Zeit der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages stattgefunden haben.

BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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