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LG Berlin: Unlautere Abowerbung der Axel Springer AG durch Brief mit Bitte um Rückruf nach Beendigung eines Zeitschriftenabonnements

LG Berlin
Urteil vom 17.02.2012
16 O 558/11

Das LG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass eine unlautere Abowerbung für ein Zeitschriften-Abo vorliegt, wenn die Axel Springer AG ihre Kunden nach Kündigung bzw. Beendigung eine Zeitschriftenabonnements anschreibt und in dem Schreiben um Rückruf gebeten wird, da angeblich noch eine Frage aufgetreten sei. In dem folgenden Telefonat sollten die Ex-Kunden dann zu einer Verlängerung des Abos überredet werden.


Die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg finden Sie hier:

BGH: Landgut-Borsig-Entscheidung liegt im Volltext vor - Grundstückserwerb kann auch Erwerb von Namensrechten zur Folge haben

BGH
Urteil vom 28.09.2012
I ZR 188/09
Landgut Borsig
BGB § 12 Satz 1 Fall 2


Die Landgut Borsig-Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits darüber berichtet.

Leitsatz des BGH:
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter-)verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 188/09 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Schleswig-Holstein: Gebühr für Rückzahlung des Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages unzulässig

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil vom 27.03.2012
2 U 2/11

Das OLG Schleswig-Holstein hat völlig zu Recht entschieden, dass Mobilfunkanbieter keine Gebühr für die Rückzahlung des (Rest-)Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen dürfen. Eine entsprechende Regelung in den Vertragsbedingungen ist unwirksam.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

"Der Kunde hat nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann. Er räumt gerade nicht "großzügiger Weise" einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ein, sondern versucht über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar."

Die vollständige Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier:

"OLG Schleswig-Holstein: Gebühr für Rückzahlung des Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages unzulässig" vollständig lesen

OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Anmeldeformular für das Internet-Branchenverzeichnis der "Gewerbeauskunfts-Zentrale"

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14.02.2012
I-20 U 100/11
Gewerbeauskunfts-Zentrale


Das OLG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, dass die Gewerbeauskunfts-Zentrale ein irrführendes und damit wettbewerbswidriges Formular für den Eintrag in das von ihr betriebene Internet-Branchenverzeichnis verwendet hat.
Damit hat das OLG Düsseldorf die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Wer in eine derartige Falle tappt, hat regelmäßig die Möglichkeit den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Anmeldeformular für das Internet-Branchenverzeichnis der "Gewerbeauskunfts-Zentrale"" vollständig lesen

BGH: 23.218 EURO Schadensersatz für Versteigerung eines gefälschten Vertu-Handys bei eBay - auch bei 1 EURO-Startpreis muss Originalware geliefert werden

BGH
Urteil vom 28.03.2012
VIII ZR 244/10
Vertu-Handy

Der Bundesgerichtshof hat zu Recht entschieden, dass der Kunde bei eBay-Auktionenvon Luxusartikeln (hier ein Vertu-Handy) mit einem Startpreis von 1 EURO einen Anspruch auf Lieferung von Originalware hat und sich nicht mit einem billigen Plagiat zufrieden geben muss, sofern sich nicht aus den Gesamtumständen des Angebots etwas anderes ergibt. Der Kläger hatte ein Vertu-Handy zu einem Preis von 782 EURO ersteigert. Der Wert beträgt 24.000 EURO, so dass der Kläger vom Veräußerer Schadensersatz in Höhe von 23.218 EURO begehrt. Der BGH führt zutreffend aus, dass ein Startangebot von 1 EURO auch bei Luxusartikeln mit weitaus höherem Wert kein Indiz dafür ist, dass keine Originalware veräußert werden soll. Es ist - so der BGH - auch nicht sittenwidrig, wenn bei einer Internetauktion am Ende nur ein Bruchteil des tatsächlichen Wertes als Kaufpreis erzielt wird.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1) spreche "vor allem" der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen."


Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



"BGH: 23.218 EURO Schadensersatz für Versteigerung eines gefälschten Vertu-Handys bei eBay - auch bei 1 EURO-Startpreis muss Originalware geliefert werden" vollständig lesen

OLG Celle: Online-Shops bzw. Internetanbieter sind keine Mitbewerber stationärer Anbieter und Einzelhandelsgeschäfte

OLG Celle
Urteil vom 08.03.2012
9 O 80/10



Das OLG Celle hat entschieden, dass Online-Shops bzw. Internetanbieter keine Mitbewerber stationärer Anbieter und Einzelhändler sind. Nach Ansicht des OLG Celle fehlt es an einer Mitbewerberstellung bzw. einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG , da die Waren bzw. Dienstleistungen nicht innerhalb derselben Verkehrskreise angeboten werden. Dies Ansicht ist eine Mindermeinung und wird von anderen Gerichten völlig zu Recht nicht geteilt, da Onlineangebote und Geschäfte sehr wohl denselben Kundenkreis ansprechen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Celle: Online-Shops bzw. Internetanbieter sind keine Mitbewerber stationärer Anbieter und Einzelhandelsgeschäfte" vollständig lesen

LG Hamburg: Freiheitsstrafen und Geldstrafen gegen Betreiber von Abofallen und Kostenfallen im Internet

LG Hamburg
Urteil vom 21.03.2012
608 KLs 8/11

Das LG Hamburg hat in einem Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Abofallen und Kostenfallen im Internet Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und 3 ¾ Jahren sowie Geldstrafen verhängt.

Aus der Pressemitteilung des LG Hamburg:
"Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Angeklagten - teilweise als Täter, teilweise als Gehilfen - über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Internet „Abofallen“ betrieben haben. Auf diese Weise haben sie bei ca. 65.000 Internetnutzern einen Schaden von insgesamt mindestens 4,5 Millionen Euro verursacht.

Nach dem Urteil der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Betruges. Mit den an die Kunden versandten Zahlungsaufforderungen täuschten die Angeklagten den Kunden vor, diese seien eine vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen. Tatsächlich waren jedoch keine Verträge zustande gekommen, weil den Angeklagten wegen des Inhalts ihrer sinnlosen Angebote und der gezielten Gestaltung ihrer Websites klar war, dass Kunden, die sich dort anmeldeten, den Kostenhinweis übersehen hatten. Wenn aber ein Kunde keine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen möchte und der Anbieter dies erkennt bzw. hiervon ausgeht, kommt kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:



"LG Hamburg: Freiheitsstrafen und Geldstrafen gegen Betreiber von Abofallen und Kostenfallen im Internet" vollständig lesen

Gefälschte Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch Megaupload-Nutzung - Kanzlei Dr. Kroner & Kollegen

Derzeit sind wieder einmal gefälschte Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung des Sharehosters Megaupload im Umlauf. Den Abgemahnten wird ein Vergleichsbetrag vorgeschlagen, der binnen kurzer Frist auf slovenisches Konto überwiesen werden soll. Die Abmahnungen enthalten im Briefkopf nur eine Mobilfunknummer. Die abmahnende Kanzlei Dr. Kroner & Kollegen gibt es gar nicht. Unser Rat: Natürlich nicht zahlen !

Drosselung von Übertragungsraten bei Glasfaser- und VDSL-Anschlüssen - unzulässige Regelungen in der Leistungsbeschreibung und AGB der Deutschen Telekom

Wie mehrfach berichtet (z.B. hier und hier) sieht die Leistungsbeschreibung der Deutschen Telekom für ihre Glasfaseranschlüsse eine erhebliche Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit bei Überschreitung des dort bestimmten Übertragungsvolumens vor. In Zeiten von Cloud Computing, hochauflösender Videos & Co. ist eine spürbare Drosselung der Übertragungsraten eine untragbare Einschränkung.

Richtigerweise liegt eine unzulässige Regelung vor, da die Anbieter blickfangmäßig mit hohen Übertragungsraten werben ohne mit gleicher Deutlichkeit über eine mögliche Drosselung zu informieren. Hohe Übertragungsraten sind ein wesentliches Leistungsmerkmal. Werden diese nun im "Kleingedruckten" eingeschränkt, so liegt jedenfalls eine überraschende und damit unzulässige Klausel vor. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht liegt eine Irreführung vor (siehe zur VDSL-Drosselung: LG Bonn, Urteil vom 19.09.2011, 1 O 448/10 ).

Wettbewerbszentrale: Irreführung durch Anbieter mobiler Internet-Flatrates mit Werbung für "unbegrenztes Internet" trotz Drosselung

Die Wettbewerbszentrale hat diverse einstweilige Verfügungen gegen Anbieter mobiler Internet-Flatrates erwirkt.
Diese hatten ihre Angebote mit Werbeversprechen wie "unbegrenzt surfen", "ohne Limit surfen"oder "grenzenlos surfen"
beworben, obwohl die Datentransferraten bei Erreichen eines bestimmten Datenvolumens gedrosselt werden.

Laut Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale wurde eine Irreführung in folgenden Verfahren völlig zu Recht bejaht:
LG Wiesbaden, Beschluss vom 11.01.2012 - 11 O 1/12
LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012 - 24 O 4/12
LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2012 - 312 O 83/12
LG Kiel, Urteil vom 29.02.2012 - 14 O 18/12

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: "Wettbewerbszentrale: Irreführung durch Anbieter mobiler Internet-Flatrates mit Werbung für "unbegrenztes Internet" trotz Drosselung" vollständig lesen

vzbv mahnt Apple wegen unlauterer Werbung für kostenpflichtige Garantie "AppleCare Protection Plan" ab

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Apple wegen unlauterer Werbung für die kostenpflichtige Garantie "AppleCare Protection Plan" abgemahnt.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"Wer auf der deutschen Website von Apple Produkte bestellt, dem empfiehlt das Unternehmen den Kauf einer zwei- oder dreijährigen Herstellergarantie, den so genannten AppleCare Protection Plan. Es preist die Garantie unter anderem wie folgt an: „Alle Hardwareprodukte werden mit einer einjährigen Hardwaregarantie ab Kaufdatum geliefert. Durch den Kauf des AppleCare Protection Plan lässt sich der Anspruch auf Service und Support verlängern. Diese Garantie lässt sich Apple teuer bezahlen: [...]

Nach Auffassung des vzbv klärt Apple jedoch nicht deutlich genug über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Händler auf. Diese gelten in der EU unabhängig von einer Herstellergarantie mindestens zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache. Geben Hersteller eine eigene Garantie ab, müssen sie einfach und verständlich auf die gesetzlichen Ansprüche hinweisen.[...]
Vielmehr könne bei Verbrauchern der Eindruck entstehen, dass sie ohne die kostenpflichtige Herstellergarantie nach einem Jahr keinen Anspruch mehr auf Gewährleistung haben.“


Die vollständige Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:

OLG Hamburg: Rapidshare haftet als Störer für gehostete Dateien jedenfalls dann, wenn diese in einschlägigen Linklisten erscheinen

OLG Hamburg
Urteil vom 14.03.2012
5 U 87/09
Rapdishare


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Sharehoster Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien jedenfalls dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Dateien in einschlägigen Linklisten erscheinen.

"Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht.
[...]
"Nach Auffassung des Senates kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.[...]Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren."


Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen, so dass vermutlich der BGH das letzte Wort in diesem Rechtsstreit haben wird.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamburg finden Sie hier:

"OLG Hamburg: Rapidshare haftet als Störer für gehostete Dateien jedenfalls dann, wenn diese in einschlägigen Linklisten erscheinen" vollständig lesen

BGH: Zur Beweislast im Streit um angeblich gefälschte "Converse-Schuhe" und Parallelimporte

BGH
Urteil vom 15.03.2012 - I ZR 52/10
Urteil vom 15.03.2012 - I ZR 137/10
Converse-Schuhe
Parallelimporte


In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast entschieden, in denen zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Händler Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben hat und ob die Waren - soweit es sich um Originalmarkenwaren handelt - vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind."

Zum ersten Fall
"Vorliegend steht fest, dass die Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* im geschäftlichen Verkehr mit der Marke der Klägerin identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es sich nicht um Originalmarkenware handelt, die von der Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Im Streitfall sind diese Umstände ungeklärt. Für die Frage, ob es sich um Originalmarkenware handelt, ist grundsätzlich die Beklagte beweispflichtig. Allerdings muss der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem ist die Klägerin im Streitfall nachgekommen."

Zum zweiten Fall heißt es in der Pressemitteilung:
"Im zweiten Verfahren ist die Klägerin die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Beklagte gehört zu den weltweit größten Handelskonzernen. Im August 2006, Januar und August 2007 sowie im Januar 2008 verkaufte sie in ihren Einkaufsmärkten original "Converse-Schuhe". Nach Darstellung der Klägerin sind die Schuhe ursprünglich von der Converse in den USA in Verkehr gebracht worden; die Beklagte macht dagegen geltend, Converse habe die Schuhe im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht.
[...]
Auch im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit der Marke identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Für das Inverkehrbringen der Originalmarkenware im Europäischen Wirtschaftsraum ist im Streitfall entsprechend der grundsätzlichen Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig, weil eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nicht besteht. Nach den Angaben der Beklagten stammt die Ware von einem slowenischen Vertriebspartner der Markeninhaberin, der schon vor dem in Rede stehenden Erwerb der "Converse-Schuhe" durch die Beklagte aus dem Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden ist. Es besteht daher für die Markeninhaberin keine Möglichkeit, auf ein künftiges Lieferverhalten dieses ehemaligen Vertriebspartners einzuwirken und dadurch die Märkte der Mitgliedstaaten gegeneinander abzuschotten. Da die Beklagte keinen tauglichen Beweis dafür angeboten hat, dass der slowenische Vertriebspartner die in Rede stehende Ware tatsächlich von der Markeninhaberin erhalten hat, können die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht angenommen werden."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

LG Detmold: Bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion kommt ein Vertrag mit dem Höchstbietendem auch zu einem Schnäppchenpreis zustande

LG Detmold
Urteil vom 22.02.2012
10 S 163/11


Das LG Detmold hat wenig überraschend und in Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion ein Vertrag mit dem Höchstbietendem zustande kommt, auch wenn die Ware dann zum Schnäppchenpreis veräußert wird. Es kommt - so das Gericht - nicht darauf an, ob ein angemessener Preis erzielt wird.

Der vorzeitige Abbruch von eBay-Auktionen ist immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseiandersetzungen. Wer eine eine Auktion vorzeitig beenden will, sollte mit äußerster Vorsicht vorgehen. Zwar findet sich bei entsprechender Vorgehensweise und Kommunkation mit dem Höchstbietenden fast immer ein Weg sich wirksam vom Vertrag zu lösen. Dies ist ohne entsprechende rechtliche Beratung häufig aber nur schwer möglich.

Die Pressemitteilung des LG Detmold finden Sie hier:

BGH: Zur Namensrechtsverletzung und Unterscheidungskraft von Bezeichnungen politischer Parteien und Wählervereinigungen - Freie Wähler

BGH
Urteil vom 28.09.2011
I ZR 191/10
Freie Wähler
BGB § 12; PartG § 4 Abs. 1 und 2

Leitsätze des BGH:

a) Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.

b) Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen.

BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 191/10 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: