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OLG Karlsruhe: "Mango-Orangenblüten“-Wasser muss Mangosaft und auch Orangebblüten-Essenz enthalten

OLG Karlsruhe
Urteil vom 14.03.2012
6 U 12/11


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein als "Mango-Orangenblüten“-Wasser bezeichnetes Getränk nicht nur Mangosaft sondern auch Orangenblüten-Essenz enthalten muss. Neben der Produktbezeichnung folgt dies auch aus der Abbildung einer Orangenblüte auf dem Etikett.

Der Hinweis „mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ ist - so das Gericht - nicht geeignet, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass das Getränk lediglich Aromen, nicht aber Bestandteile von Orangenblüten enthalte. Somit liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

LG Düsseldorf: [Stadtname].info-Domain verletzt nicht die Namensrechte der jeweiligen Stadt - kein Anspruch auf Unterlassung und Übertragung der Domain

LG Düsseldorf
34 O 16/01
Urteil vom 14.03.2012


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Domains mit der Struktur [Stadtname].info nicht die Namensrechte der jeweiligen Stadt verletzen. Das Gericht lehnte deshalb einen Unterlassungs- und einen Übertragungsanspruch gegen den Betreiber eines Inforportals ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Interesse an einem "griffigen" Zusatz besteht nicht allein für den Namensträger. Diesem ist es möglich, Untergliederungspunkte bereits auf seiner Domain einzuführen, die nach einem Schrägstrich "\" an die Adresse angefügt werden, wie z.B. www.aaaaa.de\info" Der Bedarf an solchen Kürzeln besteht vielmehr in noch größerem Umfang für Anbieter, die den Namen als Teil ihres Produktes verwenden wollen. Da es ihnen nicht. gestattet ist, die Domain www.sssss.de zu verwenden, sind sie gezwungen, einen möglichst benutzerfreundlichen Zusatz anzufügen. Es sind somit aufgrund der weltweit nur einmal möglichen Vergabe jeder Adresse gewisse Annäherungen zwischen Namensträger und Namensverwender zuzulassen (vgl. auch Ubber WRP 1997, 497)"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch Mitbewohner oder Familienangehörige - Nichtzulassung der Revision ohne Begründung unzulässig

BVerfG
Beschluss vom 21.03.2012
1 BVR 2365/11


In dem Rechtsstreit ging es um die Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) durch Familienangehörige bzw. Mitbewohner. Das Bundsverfassungsgericht hat entschieden, dass die Nichtzulassung der Revision ohne nachvollziehbare Begründung durch das OLG Köln in dem hier gerügten Verfahren einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) darstellt. Das OLG Köln hatte die Revision ohne nähere Begründung nicht zugelassen.

Das BVerfG führt aus:

" Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt nicht klar erkennen, aus welchen Gründen die Revision nicht zugelassen wurde. Eine Zulassung hätte jedoch nahegelegen.

aa) Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Skeptisch werden solche Pflichten insbesondere gegenüber volljährigen Familienmitgliedern beurteilt
[...]
Ob in der Konstellation des Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden und falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt. Die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung (a.a.O.) betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss.
"



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BVerfG: Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch Mitbewohner oder Familienangehörige - Nichtzulassung der Revision ohne Begründung unzulässig" vollständig lesen

OLG Frankfurt: Inhaber der Marke Zahnwelt hat einen Unterlassungsanspruch gegen Nutzung der Domain www.zahnwelt-dortmund.de für medizinische Leistungen

OLG Frankfurt
Urteil vom 23.02.2012
6 U 256/10
Zahnwelt



Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber der Marke Zahnwelt (eingetragen für medizinische Leistungen) einen Unterlassungsanspruch gegen Nutzung der Domain www.zahnwelt-dortmund.de für medizinische Leistungen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Da die Klagemarke im Domainnamen unverändert enthalten und lediglich um einen Zusatz ergänzt ist, hängt die Frage der Zeichenähnlichkeit entscheidend davon ab, ob das Zeichen „zahnwelt-dortmund“ ungeachtet des aufgenommenen Zusatzes durch den Bestandteil „zahnwelt“ geprägt wird oder dieser Bestandteil innerhalb des Gesamtzeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung hat (vgl. BGH GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste, Tz. 57). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei dem Bestandteil „Dortmund“ handelt es sich um eine als solche klar erkennbare geographische Angabe. Derartigen Ortszusätzen fehlt in der Regel jede Kennzeichnungskraft, da sie aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die - rein beschreibende - Funktion haben, auf den Ort der Leistungserbringung hinzuweisen (vgl. hierzu BGH a.a.O. - Augsburger Puppenkiste, Tz. 79 m.w.N.). Sie sind daher grundsätzlich auch nicht geeignet, innerhalb eines Kombinationszeichens, das einen weiteren kennzeichnungskräftigen Bestandteil aufweist, die prägende Wirkung dieses weiteren Bestandteils für das Gesamtzeichen oder die selbstständig kennzeichnende Stellung dieses weiteren Bestandteils innerhalb des Gesamtzeichens in Frage zu stellen."

Anders ist - so das Gericht - jedoch aufgrund des beschreibenden Charakters der Marke zu entscheiden, soweit von der Klägerin auch die Nutzung der Domains "kinderzahnwelt" und des Zeichens "Zahnwelt + Eigenname" gerügt wurde. Insofern fehlt es an einer Verwechslungsgefahr.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Pudding Flecki ist keine unlautere Nachahmung des Puddings Paula - Dr. Oetker ./. Aldi

LG Düsseldorf
Urteil vom 01.03.201
214c O 302/11
Paula ./. Flecki


Das LG Düsseldorf hat im Rechtsstreit zwischen der Dr. Oertker und Aldi entschieden, dass der von Aldi vertrieben Pudding "Flecki" keine unlautere Nachahmung des Puddings "Paula" ist. Aldi hat - so das Gericht - alles Erforderliche getan um eine Herkunftstäuschung zu verhindern. Auch eine Verletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters lehnte das Gericht ab.


Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:
"LG Düsseldorf: Pudding Flecki ist keine unlautere Nachahmung des Puddings Paula - Dr. Oetker ./. Aldi" vollständig lesen

Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg liegt im Volltext vor - Haftung von Sharehosting-Anbieter für Urheberrechtsverletzungen

Die Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg Urteil vom 14.03.2012 - 5 U 87/09 liegt nunmehr im Volltext vor. Wie hatten bereits in dem Beitrag "OLG Hamburg: Rapidshare haftet als Störer für gehostete Dateien jedenfalls dann, wenn diese in einschlägigen Linklisten erscheinen" darüber berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VGH München: Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

VGH München
Beschluss vom 29.02.2012
12 C 12.264


Das VGH München hat entschieden, dass ein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestehen kann, wenn sich ein Arbeitnehmer bei Facebook oder anderen Social-Media-Plattformen negativ über einen Kunden des Arbeitgebers äußert. Dabei ist nach Ansicht des VGH München zu unterscheiden, ob der negative Eintrag im privaten oder öffentlichen Bereich gepostet wurde. Im hier zu entscheidenen Fall tendiert der VGH München dazu, dass die Kündigung unwirksam war. Arbeitgebern kann nur geraten werden, klare Richtlinen für die Social-Media-Nutzung zu vereinbaren. Arbeitnehmer sollten zur Vermeidung unnötiger rechtlicher Auseinandersetzungen stets die arbeitsrechtliche Treuepflicht im Hinterkopf haben. Was im Internet öffentlich verbreitet wird, wird im Zweifel auch vom Arbeitgeber gefunden.

Orientierungssätze des VGH München:

"Orientierungssätze:
1. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 [303]; BVerfG, Beschluss 5.12.2008 – 1 BvR 1318/07 –, NJW 2009, 749 [750] – „Dummschwätzer“). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Schmähkritik aufgrund seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 [294]). Infolgedessen macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]; 85, 1 [16]; 93, 266 [294]).

2. Äußerungen in vertraulichen Gesprächen – sei es unter Arbeitskollegen oder Freunden – vermögen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit letztlich auch die Annahme eines „besonderen Falles“ im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche nämlich regelmäßig darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden. Er muss nicht damit rechnen, dass durch sie der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet wird.

3. Bei diffamierenden oder verletzenden Äußerungen kommt es darauf an, ob das so genannte „posting“ im lediglich „privaten Bereich“ von facebook, oder „öffentlich“ erfolgt ist, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Erfahrungssatz gilt, dass angreifbare Bemerkungen, die im – kleineren – Kollegenkreis erfolgen, regelmäßig in der sicheren Erwartung geäußert werden, sie würden nicht
über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AzR 534/08 –, DB 2010, 1128 ff.). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Benutzer von facebook dürfe, selbst dann, wenn er nur über seinen privaten facebook account eine Äußerung verbreite, nicht darauf vertrauen, dass diese im vorgenannten Sinne vertraulich bleibe, ist deshalb – jedenfalls ohne sachverständige Klärung – ohne Grundlage.

4. Eine Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG kommt regelmäßig dann nicht in Frage, wenn die nach dem Mutterschutzgesetz Kündigungsschutz genießende Arbeitnehmerin „umgesetzt“ werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.1977 – 5 C 8.77 –, BVerwGE 54, 276 [283]). Bei Äußerungen die nicht den Arbeitgeber selbst, sondern lediglich einen Kunden betreffen, und bei einer Umsetzungsmöglichkeit ist es zumutbar, die Schwangere bei einem anderen Kunden einzusetzen.

Hinweis:
Die Klägerin hatte auf ihrem privaten facebook-account über den Mobilfunkbetreiber XY, einen Kunden ihres beigeladenen Arbeitgebers, bei dem sie als Sicherheitsmitarbeiterin im Empfangsbereich eingesetzt war, folgendes gepostet: „Boah kotzen die mich an von XY, da sperren sie einfach das Handy, obwohl man
schon bezahlt hat … und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner … Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter …“

Der BayVGH hat der Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Zustimmungsentscheidung der Gewerbeaufsicht nach § 9 Abs. 3 MuSchG zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin zugesprochen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Kein urheberrechtlicher Schutz von Javascripts, wenn diese lediglich Routinearbeiten eines Programmierers darstellen

LG Düsseldorf
Beschluss vom 31.05.11
12 O 254/11
Javascripts


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Javascripts keine urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm nach § 69a UrhG genießen, wenn diese lediglich Routinearbeiten eines Programmierers darstellen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Antragstellerin hat nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Dateien nicht um eine Routinearbeit eines Programmierers handelt. Nicht urheberrechtlich geschützt ist Banales, Routinemäßiges und allgemein Verwandtes, was jeder Programmierer auf die gleiche oder ähnliche Weise tun würde, die bloße Übernahme fremder bereits bestehender Programme oder Programmteile, sowie das, was sich aus der Natur der Aufgabe und aus rein funktionalen Erwägungen ergibt (vgl. Dreier/Schulze, aaO, § 69a Rn. 27)."