OLG Köln: Bei der Angabe des Grundpreises sind Gratiszugaben mit zu berücksichtigen - 2 Flaschen Gratis
OLG Köln
Urteil vom 29.06.2012
6 U 174/11
2 Flaschen Gratis
Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Angabe des Grundpreises auch Gratiszugaben mit zu berücksichtigen sind. Eine Lebensmittelkette hatte Getränke mit "Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS" und "2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens". Der Händler hatte die Gratisflaschen bei der Berechnung des Grundpreises berücksichtigt. Eine Verbraucherzentrale hielt dies für eine wettbewerbswidrig. Zu Unrecht wie das OLG Köln entschied.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:
"Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisver-gleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des bewor-benen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können."
Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.
Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:
Urteil vom 29.06.2012
6 U 174/11
2 Flaschen Gratis
Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Angabe des Grundpreises auch Gratiszugaben mit zu berücksichtigen sind. Eine Lebensmittelkette hatte Getränke mit "Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS" und "2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens". Der Händler hatte die Gratisflaschen bei der Berechnung des Grundpreises berücksichtigt. Eine Verbraucherzentrale hielt dies für eine wettbewerbswidrig. Zu Unrecht wie das OLG Köln entschied.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:
"Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisver-gleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des bewor-benen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können."
Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.
Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier: