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BGH: Gratiszeitungen und Anzeigenblätter dürfen in den Briefkasten eingeworfen werden, wenn lediglich ein Aufkleber "Keine Werbung" angebracht wurde

BGH
Beschluss vom 16.05.2012
I ZR 158/11



Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass Gratiszeitungen und Anzeigeblätter in den Briefkasten eingeworfen werden dürfen, wenn lediglich ein Aufkleber "Keine Werbung" angebracht wurde. Damit hat der BGH die Entscheidung des OLG Hamm bestätigt (siehe dazu unseren Beitrag: OLG Hamm: Aufkleber "Keine Werbung" auf Briefkästen bezieht sich nicht auf kostenlose Zeitschriften und Anzeigenblätter).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GRUR-RR 2011, 469 und NJW 2011, 3794 veröffentlicht ist, hat mit Recht angenommen, dass das Verhalten der Beklagten nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstößt. Die genannte Bestimmung setzt einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers der Werbung voraus. Hieran fehlt es bei kostenlosen Anzeigenblättern, die ei-nen redaktionellen Teil enthalten, wenn ein Aufkleber auf einem Briefkasten sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet. Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen. Eine denkbare Belästigung wäre zudem nicht unzumutbar, weil der Empfänger ihr ohne weite-res durch das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" oder "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten" entgegentreten könnte."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

NRW: Verschärfung des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vom Kabinett beschlossen

Das Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern wird in NRW verschärft. Dies hat das Kabinett heute beschlossen. Die wesentlichen Änderungen sind gemäß der Pressemitteilung des Landesregierung:


Verbesserter Schutz für Kinder und Jugendliche (beispielsweise durch ein Rauchverbot an Schulen auch bei nicht-schulischen Veranstaltungen sowie ein Rauchverbot für ausgewiesene Kinderspielplätze)

Uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten.

Aufhebung der Ausnahmen für Brauchtumsveranstaltungen, Festzelte und Raucherclubs.

Ausschluss der Errichtung von Raucherräumen in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Erweiterung der Obergrenze des Bußgeldrahmens von bisher maximal 1000 Euro auf künftig maximal 2.500 Euro (um wiederholte oder schwere Verstöße z.B. von Organisatoren von Großveranstaltungen oder Gastronomen empfindlicher sanktionieren zu können - Bußgeldrahmen beginnt bei 5 Euro).

Digitale Gesellschaft schlägt Änderung des Telemediengesetzes und Abschaffung der (Störer-)Haftung bei offenen WLANs vor

Die Digitale Gesellschaft hat einen Vorschlag für eine Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt, welche Betreiber offener WLAN-Netze mit Access-Providern gleichstellt und jedwede Haftung ausschließt.

Der Vorschlag ist offenbar von viel Idealismuss geprägt ist. Leider ist die Welt nicht so einfach. Wer seinen Internetanschluss für rechtswidrige Aktivitäten nutzen möchte, müsste bei Umsetzung eines derartigen Vorschlages einfach seinen Anschluss als offenes WLAN-Betreiben und könnte sich stets darauf berufen, dass es ein Dritter gewesen sei.

Dennoch: Die Diskussion um die Einschränkung der Störerhaftung bei offenen WLAN-Netzen ist im vollen Gang (siehe auch "Störerhaftung und WLAN-Nutzung - Justizminister der Länder fordern Einschränkung der Störerhaftung"). Es gilt einen gesunden Mittelweg zu finden, welcher endlich eine flächendeckende Nutzung offener WLAN-Netze ermöglicht, gleichzeitig aber sicherstellt, dass offene WLAN-Netze nicht folgenlos für rechtswidrige Zwecke verwendet werden können.



OLG Hamm: Online-Shop, der sich nur an Gewerbetreibende richtet, muss sicherstellen und überprüfen, dass keine Verbraucher bestellen können

OLG Hamm
Urteil vom 20.09.2011
I-4 U 73/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Online-Shop, der sich nur an Gewerbetreibende richtet, sicherstellen und überprüfen muss , dass keine Verbraucher bestellen können. Andernfalls müssen die gegenüber Verbrauchern erforderlichen Pflichtinformationen (z.B. Widerrufsbelehrung) vorgehalten werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Das streitgegenständliche Angebot der Antragstellerin stellt sich als verbotswidrig dar, da die gesetzlich geforderte Widerrufsbelehrung fehlte und auch die getroffenen Gewährleistungseinschränkungen unzulässig waren, weil davon auszugehen ist, dass sich das Angebot sich tatsächlich auch an Verbraucher richtete, die Waren der Antragstellerin auch an Verbraucher vertrieben werden und so die gesetzlichen Verbraucherschutzrechte von ihr umgangen werden. Eine Sicherstellung dahin, dass nicht in erheblichem Umfang auch an Verbraucher verkauft wird, findet nicht statt. Dabei ist nicht zu entscheiden, ob ein Verkauf ausschließlich an Unternehmer im Rahmen der im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Privatautonomie (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 1045; Senat GRUR-RR 2008, 361) bei X überhaupt möglich ist oder nicht, noch, welche konkrete Gestaltung hierfür erforderlich sein könnte, um solches zu erreichen. Allein die konkrete Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin bietet jedenfalls keine ausreichende Grundlage für eine bloße Verkaufstätigkeit nur an Unternehmer."
[...]
Die Antragsgegnerin würde ausnahmsweise dann nicht den üblichen Verbraucherschutzvorschriften unterliegen, wenn sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellen würde, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer solche privat und betrieblich verwendbare Waren erwerben können. Das für jedermann zugängliche Internetangebot spricht von vornherein ebenfalls den allgemeinen Verkehr an. Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können (vgl. BGH GRUR 2011, 82 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; GRUR 1990, 617 – Metro III). "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

ZAPPA-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor - Marke ZAPPA muss gelöscht werden - keine rechtserhaltende Benutzung durch Domain zappa.com

BGH,
Urteil vom 31. 05.2012
I ZR 135/10 -
ZAPPA
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 15 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 50 Abs. 1 Buchst. a, Art. 95 Abs. 3; MarkenG § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3


Die ZAPPA-Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Marke ZAPPA ist wegen Verfalls zu löschen - Bezeichnung Zappanale für ein Musikfestival ist keine Markenrechtsverletzung über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA), die aus dem Nachnamen einer bekannten Person (hier des Musikers Frank Zappa) besteht, wird durch die Verwendung eines Domainnamens, der aus dem Namen dieser Person und der Top-Level-Domain gebildet ist (hier: zappa.com), nicht rechtserhaltend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt, wenn der Verkehr diesem Domainnamen nur den beschreibenden Hinweis entnimmt, dass auf der so bezeichneten Internetseite Informationen über Werk und Leben der Person zu finden sind, und diese Erwartung auch dem Inhalt der Internetseite entspricht.

b) Wird eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA) in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt (hier: ZAPPA Records), liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV, durch die die Unterscheidungskraft der Marke unbeeinflusst bleibt, nicht vor, wenn das angesprochene Publikum nur in der abgewandelten Form eine kennzeichenmäßige Verwendung (hier: "ZAPPA Records" als Hinweis auf eine Gesellschaft zur Produktion von Mu-sikaufnahmen) sieht.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Kein markenrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Bank einer Briefkastenfirma, um den tatsächlichen Verursacher einer Markenrechtsverletzung zu ermitteln

OLG Stuttgart
Beschluss vom 23.11.2011
2 W 56/11


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass kein markenrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber der Bank einer Briefkastenfirma besteht, um den tatsächlichen Verursacher einer Markenrechtsverletzung zu ermitteln. Das Bankgeheimnis geht insoweit vor.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Berlin: Berlin Partner GmbH ist Behörde im Sinne des Presserechts - auch juristische Personen des Privatrechts können Behörden sein

VG Berlin
Beschluss vom 22.05.2012
VG 27 K 6.09


Das VG Berlin hat entschieden, dass auch juristische Personen des Privatrechts als Behörde im Sinne des Presserechts einzuordnen sein können. Vorliegend ging es um die Berlin Partner GmbH und einen Anspruch eines Journalisten auf Auskunft nach dem Landespressegesetz

In der Pressemitteilung heißt es:
"Der Behördenbegriff des Presserechts sei nicht organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen; er erfasse daher auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene. Die Beklagte habe mit der Einwerbung von Sponsorengeldern für das Hoffest öffentliche Aufgaben wahrgenommen. Die Berlin Partner GmbH werde auch von der öffentlichen Hand beherrscht, weil insgesamt 55 % der Anteile im öffentlichen Eigentum stünden."

Die vollständige Pressemitteilung des VG Berlin hier:

OLG Hamm: Rügepflicht für offensichtliche Mängel gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig - abweichende Widerrufsbelehrungen wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom 24.05.2012
I-4 U 48/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Rügepflicht auch für offensichtliche Mängel gegenüber Vebrauchern wettbewerbswidrig ist. Dies folgt - so das OLG Hamm zutreffend - aus § 475 BGB.

Der Online-Händler hatte folgende Klausel in seinen AGB verwendet:
„Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Da eine vereinbarte Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweicht und die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers einschränkt, ist eine solche Vereinbarung nach § 475 BGB nicht zulässig (Münchener Kommentar-Wurmnest, Band 2, 6. Auflage 2012, § 309 Nr. 8 Rdn. 62; a.A. Palandt-Grüneberg, 71. Auflage, § 309 BGB Rdn. 78). Die Verbraucherschutznorm des § 309 BGB soll und kann insoweit die speziell für den Verbrauchsgüterkauf geltende Schutznorm des § 475 BGB nicht einschränken"

Ferner hat das OLG Hamm entschieden, dass die Verwendung von zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen ebenfalls wettbewerbswidrig ist. So befand sich an gesonderter Stelle eine Widerrufsbelehrung mit der dem aktuellen Verweis auf 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246, § 3 EGBGB". In den AGB war noch der alte Verweis auf 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246, § 3 EGBGB" in der Widerrufsbelehrung enthalten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es liegt auch im Hinblick auf die Verwendung der zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB vor. Denn eine Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für den Verbraucher eindeutig klarstellt, welche einzelnen Bedingungen für die Ausübung des Rechts gelten und welche Folgen die Ausübung des Rechts hat. Es dürfen somit grundsätzlich keine unterschiedlichen Belehrungen erteilt werden, weil der Verbraucher dadurch irritiert wird und letztlich nicht weiß, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2011 – I-4 U 35 / 11). "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Störerhaftung und WLAN-Nutzung - Justizminister der Länder fordern Einschränkung der Störerhaftung

Auf der 83. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 13. und 14. Juni 2012 in Wiesbaden haben die Justizminister der Länder in einem Beschluss gefordert, dass die Störerhaftung von Betreibern (offener) WLAN-Netze und mobiler Internetzugänge eingeschränkt werden soll.

Der Beschluss:

Rechtssicherheit für Inhaber von WLAN-Netzen und mobilen Internetzugängen
Berichterstatter: Hamburg

1. Die Zahl der WLAN-Internetzugänge und der mobilen Internetnutzung im privaten und öffentlichen Raum nimmt zu. Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich darüber einig, dass die Haftung des Anschlussinhabers für die von ihm freigegebenen Nutzungen klarer und rechtssicher geregelt werden muss. Damit würde zugleich ein Beitrag gegen den Abmahnmissbrauch geleistet werden.

2. Ziel muss es sein, verlässliche und berechenbare rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die es erlauben, das erhebliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche Potenzial des mobilen Internets auszuschöpfen. Dabei muss anerkannt werden, dass die Rechte und Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gewahrt werden.

3. Die Justizministerinnen und Justizminister halten es für erforderlich, die sog. „Störerhaftung“ für Inhaber von WLAN!Internetanschlüssen und mobilen Internetzugängen einer Überprüfung zu unterziehen. Sie bitten das Bundesministerium der Justiz, sich dieser Problematik an!zunehmen.

OLG Schleswig: Werbung mit "Schlank im Schlaf" für ein Eiweiß-Brot ist irreführend und wettbewerbswidrig

OLG Schleswig
Beschluss vom 21.06.2012
6 W 1/12


Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Werbung mit dem Slogan "Schlank im Schlaf" für ein Eiweiß-Brot eine wettbewerbswidrige Irreführung ist, da das Brot nicht selbst zur Gewichtsabnahme führt. Viele Bäckereien bitten inzwischen Eiweiß-Brote an, die häufig auch als "Abend-Brot" bezeichnet werden.