BGH
Urteil vom 25.07.2012
IV ZR 201/10
BGB § 307; VVG a.F. §§ 174, 176
Wir hatten bereits in dem Beitrag
BGH: Unwirksame Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen - Rückkaufwerte - Stornokosten - über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß §
307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung.
2. Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß §
176 Abs. 3 VVG a.F. und dem so genannten Stornoabzug in §
176 Abs. 4 VVG a.F. differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
3. Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung,
die aufgeschobene Rentenversicherung und die fondsgebundene
Rentenversicherung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge
unter 10 € nicht erstattet werden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des
Versicherungsnehmers unwirksam.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 -
IV ZR 201/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg
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