BGH
Urteil vom 22.03.2012 I ZR 21/11
Sandmalkasten
UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a
Leitsätz des BGH:
a) Die aus einem Erzeugnis und mit diesem funktional zusammenhängenden Zubehörstücken
bestehende Sachgesamtheit kann Gegenstand des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz
gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG sein, wenn der konkreten Ausgestaltung oder
der besonderen Kombination der Merkmale wettbewerbliche Eigenart zukommt (Fortführung
von BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen).
b) Eine wettbewerbliche Eigenart setzt nicht voraus, dass die zur Gestaltung eines Produkts
verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design
kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf
die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen.
BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Wie Spiegel Online berichtet hat das LG Köln der ARD die weitere Verbreitung der Tagesschau-App (Fassung Juni 2011) untersagt. Das Gericht sah einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag.
BGH
Urteil vom 22.03.2012 I ZR 111/11
Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 5 Abs. 1 und 2; Richtlinie 2006/123/EG Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und Abs. 5
Leitsätzde des BGH:
a) Die Vorschrift des § 5 PAngV stellt für in Deutschland ansässige Dienstleistungserbringer eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PAngV stellt eine Ausnahmevorschrift zu der für Dienstleistungserbringer in § 5 Abs. 1 PAngV aufgestellten Verpflichtung dar, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen.
c) Im Rahmen des § 5 Abs. 2 PAngV spielt es keine Rolle, ob das Preisverzeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann. Das Verzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein.
BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg
Wie etwa die Süddeutsche Zeitung berichtet hat das LG Köln mit Entscheidung vom 25.09.2012 dem Grimme-Online-Preisträger Holger Kreymeier den weiteren Verkauf seiner "Scheiß RTL"-T-Shirts verboten. Auf den T-Shisrts
Das Gericht sah in dem T-Shirt zu Unrecht eine bloße Schmähung und keine von der Kunstfreiheit gedeckte Satire. Das Gericht übersieht, dass die Fernsehsender der RTL-Gruppe und insbesondere auch der Sender RTL nach völlig zu Recht weit verbreiteter Meinung geradezu das klassische Paradigma für schlechtes Fernsehprogramm ist. Die Entscheidung ist daher falsch.
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Aufnahme tagesaktueller Berichterstattung in ein Online-Archiv eine gesonderte Nutzungsart ist und der ausdrücklichen Zustimmung des Verfassers bedarf.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Denn Journalisten haben in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolgt dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet wird. Ein Archiv hat dagegen eine andere Funktion. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet ist, als Nachschlagewerk dienen kann. Das ist etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt werden (ähnlich BGH, Urteil vom 5.7.2001, I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom, WRP 2002, 214, zitiert nach Juris)."
BPatG
Bechluss vom 31.08.2012 30 W (pat) 551/10
SPACE ./. INTERSPACE
Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen SPACE und INTERSPACE keine Verwechslungsgefahr für "Chirugische Implantate und medizinische Dienstleistungen" besteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Soweit die Widersprechende darauf verweist, dass zwischen den Vergleichsmarken
SPACE und INTERSPACE begriffliche Übereinstimmung bestehe, kommt
eine begriffliche Verwechslungsgefahr nicht in Betracht. Zwar trifft es, wie schon
ausgeführt, zu, dass auch das englische Wort "Space" im Deutschen "Zwischenraum,
Abstand" bedeutet; die begriffliche Klammer für beide Zeichen stellt aber
lediglich die Sachangabe "Zwischenraum" dar, was eine begriffliche Verwechslungsgefahr
nicht begründen kann (vgl. dazu BGH GRUR 1976, 143 - Biovital;
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 258).
Im Ergebnis ist daher bei der anzustellenden umfassenden Würdigung aller kollisionsrelevanter
Faktoren des vorliegenden Falles unter Berücksichtigung der ausgeprägten
Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und ihres infolgedessen
stark beschränkten Schutzumfangs eine rechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr
zwischen den Marken zu verneinen."
Der Bundesrat hat das geplante Meldegesetz völlig zu Recht gestoppt (siehe zum Thema: Datenschutz adé - Gesetzgeber erlaubt und fördert (verfassungswidrig) Adresshandel der Meldeämter). Auch die derzeitig geltenden Bestimmungen sind mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren. Es bleibt zu hoffen, dass das weitere Gesetzgebungsverfahren und die damit verbundene Diskussion dazu genutzt wird, verbindlich zu regeln, dass die Weitergabe von Daten insbesondere zu Werbezwecken ausschließlich nach ausdrücklicher Zustimmung möglich sein wird.
Der BGH hat entschieden, dass die Deutsche Post AG eine NPD-Publikationen als Postwurfsendung verteilen muss.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Beklagte zum Abschluss eines Rahmenvertrags über die Beförderung der Druckschrift verurteilt. Die Beklagte ist zur Beförderung nach § 2 Postdienstleistungsverordnung (PDLV)* verpflichtet. Um die flächendeckende Grundversorgung mit Postdienstleistungen sicherzustellen, sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die Lizenzträger, zu denen die Deutsche Post zählt, verpflichtet sind, bestimmte Postdienstleistungen, sogenannte Universaldienstleistungen, zu erbringen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier nachgefragte Leistung eine solche Universaldienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV)** darstellt"
Leider hat es die Deutsche Post AG versäumt vorzutragen, dass ein Ausschlusgrund vorliegt. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
"Ausgeschlossen wäre die Beförderung allerdings dann, wenn besondere Ausschlussgründe vorliegen, etwa weil der Inhalt der Publikation gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PUDLV) oder rassendiskriminierendes Gedankengut enthält (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 PUDLV). Dazu hatte die Deutsche Post jedoch nichts vorgetragen."
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch Verkauf eines Ferrari-Oldtimer-Umbaus vorliegt, wenn Karosserie und Innenausstattung von einem Dritten stammen. Insofern liegt eine unzulässige Produktveränderung vor.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin nach Art. 13 GMV lag nicht vor. Es kann dahinstehen, ob hier Fahrwerk und Motor eines von der Klägerin in Verkehr gebrachten F 330 GT verwendet wurden. Denn selbst dann hätte eine Produktveränderung vorgelegen, aufgrund derer sich die Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV aus berechtigten Gründen dem Vertrieb widersetzen konnte. Auch dann, wenn die Basis für den Umbau ein F 330 GT gewesen sein sollte, wäre von diesem Wagen die Karosserie und die Innenausstattung, also gewissermaßen alles im Normalbetrieb sichtbare Material, entfernt und stattdessen eine andere Karosserie und eine andere Ausstattung verbaut worden mit dem Ergebnis, dass aus einem ursprünglich geschlossenen Wagen mit 4 Sitzen ein offenes Fahrzeug mit 2 Sitzen und anderer Innenausstattung geworden wäre. Damit aber wären die charakteristischen Eigenschaften und die ursprüngliche Identität eines F 330 GT in einer seine Eigenart berührenden Weise verändert worden, zumal sich das Ergebnis des Umbaus an die Erscheinung eines ganz anderen Fahrzeugmodells aus der Produktion der Klägerin anlehnt.
Der Gebrauch der „F-X“ war auch nicht als beschreibende Angabe oder Beschaffenheitshinweis nach Art. 12 lit. b GMV zulässig. Denn in den angebrachten „F-X“ lag schon keine merkmalsbeschreibende Angabe. Vielmehr stellte sich dies als die unzutreffende Angabe dar, dass das konkrete Fahrzeug aus der Produktion der Klägerin stamme. Zudem lag hier jedenfalls eine Anlehnung des entsprechend gestalteten Wagens an das berühmte Original „F 166 MM Barchetta Touring“ und mithin eine Imitation vor. Insoweit führen die aufgebrachten F-X gerade zu einer Ausnutzung der Aufmerksamkeit und des Rufs eines berühmten F-Modells aus der Produktion der Klägerin, was unlauter ist (vgl. Ingerl/Rohnke, § 23, Rn. 88, 13 zur gleichgelagerten Problematik bei § 23 MarkenG)."
BGH
Beschluss vom 20.09.2012 I ZR 69/11
Elektronische Leseplätze
Der BGH hat mit diesem Beschluss diverse urheberrechtliche Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken dem EuGH zur Entscheidung vorgeleget.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Regelung des § 52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten bestimmte Rechte des Rechtsinhabers einschränken, für die Nutzung von Werken, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken befinden, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, und zwar durch ihre Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der Bibliotheken.
Nach Ansicht des BGH stellt sich zunächst die Frage, ob im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG "Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten", wenn der Rechtsinhaber den Bibliotheken den Abschluss von Lizenzverträgen über die Nutzung von Werken auf Terminals zu angemessenen Bedingungen anbietet.
Sodann stellt sich nach Auffassung des BGH die Frage, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten dazu berechtigt, Bibliotheken das Recht zu gewähren, Druckwerke des Bibliotheksbestands zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um die Werke auf den Terminals zugänglich zu machen.
Schließlich hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es den Bibliotheksnutzern nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG ermöglicht werden darf, auf den Terminals zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und diese Vervielfältigungen aus den Räumen der Einrichtung mitzunehmen."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
Die Gründe liegen noch nicht vor. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung jedoch bereits angedeutet, dass es wohl an einem Wettbewerbsverhältnis fehlt, da der Antragsteller über keine aktuellen Aufträge verfügt und lediglich geringe Einnahmen als Mitarbeiter bei einem Wachdienst erzielt (dies hatte sich bei der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in dem oben genannten Verfahren vor dem OLG Hamm herausgestellt).
Der Fall zeigt wieder einmal, dass es sehr sinnvoll sein kann, sich auch dann gegen Unterlassungsansprüche zur Wehr zu setzen, wenn bereits eine einstweilige Verfügung ergangen ist.
EuGH
Urteil vom 19.04.2012 C‑415/10
Galina Meister ./. Speech Design Carrier Systems GmbH
Der EuGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Herausgabe der Daten der Mitbewerbers um einen Arbeitsplatz besteht, um eine mögliche Diskriminierung festzustellen
Tenor der Entscheidung:
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin gehend auszulegen, dass sie für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsehen, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.
Leitsatz des BGH:
Bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter aufgrund des von ihm erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die Erfüllung des darauf beruhenden Vertrags haften.
BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11 - LG Düsseldorf -AG Neuss
Das LG Hagen hat entschieden, dass ein Händler nicht für Herstellerfehler eines Einzelteils (hier: Schraube eines Zahnriemensatzes) haftet, wenn der Händler selbst nicht am Herstellungsprozess beteiligt war und dies auch nicht überprüfen kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Beklagte hat die gelieferte Schraube nicht selbst hergestellt, sondern den Zahnriemensatz, der die Schraube enthielt und der ihm von seiner Lieferantin original verpackt angeliefert worden war, unverändert an den Kläger weitergeliefert. Der Mangel der Schraube, also die unsymmetrische Einstanzung des Innensechskants im Schraubenkopf kann, wie der Sachverständige anlässlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens überzeugend dargestellt hat, nur im Herstellungsprozess geschehen sein. Einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel hat der am Produktionsprozess nicht beteiligte reine Händler jedoch grundsätzlich nicht zu vertreten (BGH NJW 2008, 2837; Weller, die Verantwortlichkeit des Händlers für Herstellerfehler, NJW 2012, 2312)."
Das VG Berlin hat entschieden, dass ein als "Hähnchen-Kebap" bezeichnetes Produkt aus Hähnchenfleisch-Scheiben und nicht aus Hackfleisch bestehen muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin:
"Ein nennenswerter Teil der Verbraucher verstehe „Kebab“ als Kurzform von „Döner-Kebab“. Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches besteht Hähnchen-Döner-Kebab aus dünnen Fleischscheiben ohne die Verwendung von wie Hackfleisch zerkleinertem Fleisch. Der Verbraucher habe die Erwartung, es handele sich um Hähnchenfleischscheiben „wie gewachsen“; diese Erwartung werde durch die Beschreibung des Produktionsprozesses auf der Verpackung nicht verändert."
Die vollständige Pressemitteilung des VG Berlin finden Sie hier: