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LG Offenburg: Werbung für "5-Sterne"-Kreuzfahrt irreführend, da es anders als bei Hotels kein Gütesicherungsverfahren gibt

LG Offenburg
Urteil vom 30.07.2012
5 O 32/12 KfH


Das LG Offenburg hat entschieden, dass die Werbung für eine "5-Sterne"-Kreuzfahrt bzw, "5-Sterne-Komfort" auf einem Schiff irreführend ist , da es anders als bei Hotels kein entsprechendes Gütesicherungsverfahren gibt.



BGH: Mineralwasser darf Biomineralwasser genannt werden, wenn gesetzliche Grenzwerte deutlich unterschritten werden

BGH
Urteil vom 13.09.2012
I ZR 230/11
Biomineralwasser


Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser" für ein natürliches Mineralwasser, dass die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterscheidet, zulässig ist. Es ist nicht erforderlich, dass es bei Mineralwässern spezielle gesetzliche Vorgaben für Biomoineralwasser gibt.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Verkehr erwartet von einem als "Biomineralwasser" bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liegt. Mineralwässer, die die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschreiten, unterscheiden sich von den Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Werten liegt.
[...]
Der Verkehr erwartet auch nicht, dass die Verwendung von "Bio" bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von "Bio" getroffen hat, führt nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden darf."


Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser
LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 O 819/10
OLG Nürnberg - Urteil vom 15. November 2011 - 3 U 354/11, GRUR-RR 2012, 224

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


OLG Hamburg: Verwechslunggefahr zwischen "Creditolo" und "kredito" bei Kreditvermittlung

OLG Hamburg
Beschluss vom 15..08.2012
3 W 53/12
Creditolo ./. Kredito


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen der Marke "Creditolo", welche für Dienstleistungen der Kreditvermittlung eingetragen ist, und der geschäftlichen Bezeichnung "kredito", die u.a. in der Domain kredito.de ebenfalls für Kreditvermittlung verwendet wird, Verwechslungsgefahr für die hier relevanten Dienstleistungen besteht. Das Gericht hat einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers zu Unrecht bejaht. Geht man - wie auch das OLG Hamburg - von schwacher Kennzeichnungskraft der Klagemarke aus, so müssen die durchaus wahrnehmbaren Abweichungen genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Wettbewerbsverstoß durch Groupon-Gutschein für günstige kosmetische Zahnbehandlung durch einen Zahnarzt

LG Köln
Urteil vom 21.06.2012
31 O 25/12


Das LG Köln hat entschieden, das es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Zahnarzt Groupon-Gutscheine für eine äußerst günstige kosmetische Zahnarztbehandlung anbietet. Es liegt nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen § 15 BerufsO der Zahnärzte sowie §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 GOZ vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Tatbestand des § 15 BO ist auch erfüllt, der Beklagte bietet einen Rabatt an. Zwar meint er, dies sei nicht der Fall, weil Preise für die von ihm angebotenen Behandlungen gerade nicht in der GOZ festgelegt seien. Er bietet die Leistungen in der Werbung selber aber für einen Preis von EUR 149 statt EUR 530 bzw. EUR 19 statt 99 an, so dass nach seinen eigenen Angaben ein erhebliches Abweichen von seinem regulären Preis und damit ein Rabatt vorliegt.
[...]
. Indem derart hohe Rabatte gewährt werden, wird der Kunde – der eine Zahnreinigung oder ein Bleaching in der Regel selber bezahlen muss, weil dies nicht von der Krankenkasse übernommen wird – angelockt, einen „Deal“ abzuschließen. Er wird dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des „Deals“ zeitlich eng begrenzt ist.
[...]
Soweit der Beklagte sein Angebot zu Festpreisen erbringt, steht der Klägerin ebenfalls ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 GOZ zu."
[...]
Der Beklagte verstößt auch gegen diese Norm, weil er gerade ein allgemeines Angebot für alle Patienten ausspricht, ohne dass er überhaupt weiß, wer diese Patienten sind. Denn diese schließen einen Vertrag mit Groupon oder DailyDeal, ohne dass der Beklagte insoweit involviert wäre, und kommen dann in die Praxis, um den erworbenen Gutschein zum bezahlten Preis einzulösen. Darauf, ob es sich bei Zahnreinigung und Bleaching um Leistungen handelt, die nicht im Gebührenverzeichnis erwähnt sind, kommt es nicht an. Zumindest bei der Zahnreinigung ist dies zweifelhaft, weil nach der zum Zeitpunkt der Werbung geltenden GOZ die Position Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren (Nr. 405) als Teil der bei einer Zahnreinigung zu erbringenden Leistung im Gebührenverzeichnis geregelt war."


Den Volltext der Entscheidung finden Siehier:

LG Amberg: Anspruch gegen SEO auf Entfernung eigenmächtig erstellter Backlinks und erfundener Kommentaren auf fremden Seiten

LG Amberg
Urteil vom 22.08.2012
14 O 417/12


Das LG Amberg hat der Klage gegen einen Suchmaschinenoptimierer stattgegeben. Dieser hatte, ohne dass dies mit dem Auftraggeber abgesprochen war, im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung auf fremden Seiten frei erfundene Kommentare mit Backlinks auf die zu optimierende Seite gepostet. Das Gericht bejahte einen Anspruch auf Beseitigung der vom SEO frei erfundenen Kommentare, da insofern eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorläge. Einen Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Vergütung lehnte das Gericht ab.



BGH: Zum Nachweis der Wirksamkeit diätetischer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nach § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV - ARTROSTAR

BGH
Urteil vom 15.03.2012
I ZR 44/11
ARTROSTAR
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Richtlinie 1999/21/EG Art. 3 Abs. 2; DiätV § 14b Abs. 1 Satz 2; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ZPO § 286 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Für den gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV zu führenden Nachweis der Wirksamkeit eines als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ergänzende bilanzierte Diät) beworbenen und vertriebenen Mittels bedarf es insbesondere auf dem Gebiet der Schmerzlinderung in Fällen, in denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt, placebokontrollierter Studien.

BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 44/11 - OLG Karlsruh - LG Freiburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Berlin: Vermittlung von Scherz-Doktortiteln (z.B. für Ufology) über Groupon untersagt

VG Berlin
Beschluss vom 04.09.2012
VG 3 L 216.12


Das VG Berlin hat die Vermittlung von Scherz-Doktortiteln (z.B. für Ufology) über Groupon untersagt.


Aus der Pressemitteilung des VG Berlin:

"Die Vermittlung der Vergabe von Titeln, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien, sei nach dem Berliner Hochschulgesetz verboten. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf einen durchschnittlichen Betrachter abzustellen. Nach diesem Maßstab seien die von der "Miami Life Development Church" vergebenen Bezeichnungen Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich. Die für die Titelvergabe zur Auswahl stehenden, angeblich kirchlichen „Fachbereiche“ wiesen eine deutliche Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen auf. So könne etwa die Bezeichnung “Psychic Sciences” von einem flüchtigen Betrachter leicht mit „Psychologie“ verwechselt werden.
[...]
Bei bloß oberflächlicher Betrachtung sei daher gerade nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den Titeln um „Phantasiegebilde“ bzw. „Scherzartikel“ handele."


Die Pressemitteilung des VG Berlin finden Sie hier:

BGH: Anbieter von Flatrates muss darauf Hinweisen, wenn mit dem beworbenen Anschluss kein Call-by-Call möglich ist

BGH
Urteil vom 09.02.2012
Call-by-Call
UWG § 5a Abs. 2

Leitsatz des BGH


Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des „Call-by-Call“ besteht.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10 - OLG München - LG München I


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=61143&pos=20&anz=630

OLG München: Unzulässige Fernbehandlung durch auf den Einzelfall bezogene Beratung zu Krankheiten in einem Internetforum

OLG München
Urteil vom 02.08.2012
29 U 1471/12


Das OLG München hat entschieden, dass eine unzulässige Fernbehandlung nach § 9 HWG ist, wenn in einem Internetforum durch Fachärzte konkrete gesundheitsbezogene Fragen im Einzelfall beantwortet werden.

In § 9 HWG heißt es:
"Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung)."


LG Duisburg: Wettbewerbswidrige Werbung mit Kundenbewertungen, wenn nur positive Bewertungen wiedergegeben werden

LG Duisburg,
Urteil vom 21.03.2012
25 O 54/11


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Kundenbewertungen vorliegt, wenn nur positive Bewertungen wiedergegeben werden und dabei negative Bewertungen herausgefiltert werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Werbung mit dem Bewertungsportal "F" ist jedenfalls solange irreführend, wie in dem dortigen Portal nicht alle Kundenmeinungen ungefiltert veröffentlicht werden.
[...]
Nach dem Verständnis der Kammer erwartet der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständigen Verbraucher (BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2011 AZ 20 U 115/11 – Der Marktführer) von einem Bewertungsportal, das sich als unabhängig darstellt und das mit „garantiert echte Kundenmeinungen“ wirbt, nicht nur, dass die Kundenmeinungen tatsächlich unbeeinflusst ausschließlich von tatsächlichen Kunden des bewerteten Unternehmens abgegeben werden."


Die Entscheidung bezieht sich auf Bewertungen im Heilmittelbereich. Die Entscheidungsgründe lassen aber den Schluss zu, dass das LG Duisburg einen Wettbewerbsverstoß in derartigen Fallkonstellationen auch bei anderen Branchen annimmt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt Fragen zur Weiterverbreitung von Rundfunk und Fernsehsendern dem EuGH vor

BGH
Beschluss vom 16.08.2012
I ZR 44/10
Breitbandkabel
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1


Leitsatz des BGH:



Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Umfasst der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG die drahtgebundene Weitersendung eines durch Rundfunk gesendeten Werkes, wenn die ursprüngliche Sendung im Sendegebiet auch drahtlos empfangen werden kann, das Werk an die Besitzer von Empfangsgeräten weitergesendet wird, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen, und die Weitersendung durch ein anderes als das ursprüngliche Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken vorgenommen wird?

BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Wettbewerbsverstoß, wenn Unfallhaftpflichtversicherer den Unfallgegner auf preisgünstigeren Autovermieter hinweist, mit dem dieser kooperiert

BGH
Urteil vom 08.03.2012
I ZR 85/10
Unfallersatzgeschäft
UWG § 4 r. 1 und 10; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1, § 823 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Ein Unfallhaftpflichtversicherer ist regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen.

BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10 - OLG Dresden -LG Dresden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Wein darf nicht mit der Aussage "bekömmlich" beworben werden - Deutsches Weintor eG gegen Land Rheinland-Pfalz

EuGH
Entscheidung vom 06.09.2012
C-544/10
Deutsches Weintor eG
gegen
Land Rheinland-Pfalz


Der EuGH hat entschieden, dass Wein nicht mit der Aussage "bekömmlich" beworben werden darf. Gegenstand des Verfahrens war die Werbung für Pfälzer Weine mit dem Attribut "bekömmlich" unter Hinweis auf die sanfte Säure der jeweiligen Weine.

Grundsätzlich besteht ein generelles Verbot gesundheitsbezogener Angaben für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Nicht anders sei dies - so der EuGH - im vorliegenden Fall, da die Eigenschaft "bekömmlich" die Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes suggeriere.

OLG Frankfurt: Vertragsschluss erst nach Eingang von Vorkasse - AGB-Klausel unwirksam

OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.08.2012
6 W 84/12
Vorkasse und Vertragsschluss


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, wenn ein Online-Shop-Betreiber den Vertragsschluss davon abhängig macht, dass der Kunde Vorkasse leistet.

Es ging um folgende Klausel:

"Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt."

Zudem rügte das Gericht, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, da für den Kunden nicht klar ist, wann der Vertrag zustande kommt.

LG München: Werbung mit "10 Prozent auf alles" trotz Sternchenhinweis mit Ausnahmen wettbewerbswidrig

Landgerichts München
Urteil vom 28.08.2012
33 O 13190/12
nicht rechtskräftig


Das LG München hat entschieden, dass die blickfangmäßige Werbung mit dem Slogan "10 Prozent auf alles" trotz Sternchenhinweis auf Ausnahmen wettbewerbswidrig ist.

Aus der Pressemitteilung des LG München:

"Zur Begründung führten die Richter der 33. Zivilkammer aus, die Aussage „10 % auf alles“ sei falsch, da die Preisreduktion eben nicht auf sämtliche Waren gewährt worden sei. Dass auf die Ausnahmen mit einem Sternchenhinweis hingewiesen werde, sei unerheblich, da eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe. Lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienten, dürften mit einer Fußnote vorgenommen werden. Hier sei dagegen die eindeutige Ankündigung der Rabatt-Aktion „10 % auf alles“ unwahr, wie sich erst aus dem „Kleingedruckten“ ergebe. Hinzu komme, dass die Beklagte ihrer Einlassung nach auch Bücher und Zeitschriften verkaufe, die infolge der hierfür bestehenden gesetzlichen Preisbindung ebenfalls nicht von dem Rabatt erfasst seien."

Nur wenn ausnahmslos alle Waren mit 10% rabattiert sind, darf nach Ansicht des LG München mit derartigen Preisreduzierungen geworben werden.

Die Pressemitteilung des LG München finden Sie hier: