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Verschärfung des Nichtraucherschutzgesetzes in NRW vom Landtag verabschiedet - Raucherkneipen und Raucherclubs zukünftig verboten

Der nordrhein-westfälische Landtag hat das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW)" verabschiedet.

Aus der Pressemitteilung des Landtages:

"Nach den beschlossenen Änderungen ist das Rauchen in Gasstätten grundsätzlich verboten, einzige Ausnahme sind private Feiern. Ein weiteres Verbot betrifft zum Beispiel das Rauchen auf Kinderspielplätzen."

Die Änderungen sollen am 01.05.2012 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf nebst Begründung im Volltext

LG Amberg: Irreführende Werbung mit Sonderangebot für 400g-Packung Hähnchenfleisch, wenn tatsächlich nur 350g-Packungen erhältlich sind

LG Amberg
Urteil vom 12.11.2012
41 HK O 116/12
nicht rechtskräftig


Das LG Amberg hat völlig zu Recht entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Lebensmitteldiscounter in der Werbung eine 400g Packung Hähnchenfleisch als Sonderangebot bewirbt, tatsächlich aber nur 350g-Packungen angeboten werden.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Die Kammer ist der Einlassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat in der Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG gesehen. Mit der Werbung werde der Eindruck erweckt, als würden 400 g Packungen zu dem angegebenen Endpreis veräußert. Der Verbraucher würde durch diese Gestaltung der Werbung irregeführt und getäuscht. Selbst ein Verbraucher, der aufgrund des angegebenen Grundpreises nachrechnete, würde aufgrund der deutlichen Hervorhebung des Angebotspreises für ein 400 g Fleischstück davon ausgehen, dass hier insoweit der Grundpreis falsch wiedergegeben sei. Die Täuschung des Verbrauchers würde durch die Angabe des Grundpreises nicht aufgehoben."

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

BGH: Zur Verwechslungsgefahr zwischen Castell und VIN CASTEL bei Wein

BGH
Urteil vom 31.05.2012
I ZR 112/10
Castell/VIN CASTEL
MarkenG § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3

Leitsätze des BGH:


a) Solange die nicht abgekürzte Firmenbezeichnung verwendet wird und geschützt ist, kann der Prüfung, ob sich einer ihrer Bestandteile als Schlagwort eignet, nicht allein eine daneben in Gebrauch genommene abgekürzte Firmenbezeichnung zugrunde gelegt werden.

b) Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen aus originärer Kennzeichnungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz als Firmenschlagwort zugebilligt werden.

BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 112/10 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Saunabetreiber ist nicht verpflichtet Gesundheitszustand der Saunabesucher regelmäßig und ständig zu überwachen

OLG Hamm
Urteil vom 29.08.2012
I-12 U 52/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Saunabetreiber nicht verpflichtet ist, den Gesundheitszustand der Saunabesucher regelmäßig und ständig zu überwachen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Land­ge­richt hat zu­tref­fend aus­ge­führt, dass eine um­fas­sen­de und alle Ge­fah­ren er­fas­sen­de Be­auf­sich­ti­gung des Sau­na­be­reichs weder mög­lich noch zu­mut­bar ist.

Der Ge­sund­heits­zu­stand der Sau­na­nut­zer ist dem Be­trei­ber re­gel­mä­ßig nicht be­kannt. In­so­weit ist es ihm nicht mög­lich, Ge­fah­ren etwa in Bezug auf Herz-/Kreis­lauf der Sau­na­nut­zer ver­läss­lich ein­zu­schät­zen. Es blie­be hier­nach zur Ver­mei­dung jeg­li­cher Ge­fahr nur eine durch­ge­hen­de Be­auf­sich­ti­gung der Sauna. Selbst die von den Klä­gern vor­ge­schla­ge­nen Kont­roll­in­ter­val­le von 30 Mi­nu­ten wären je­den­falls bei Ein­zel­nut­zung der Sauna nicht stets aus­rei­chend, um jeg­li­cher ab­s­trak­ter Ge­fahr mit letz­ter Si­cher­heit zu be­geg­nen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email besteht kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte

BGH
Urteile 27.11.2012
XI ZR 384/11
XI ZR 439/11

Der BGH hat entschieden, dass beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte besteht. Insofern greift die Ausnahmevorschrift von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ein.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB kann eine auf Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtete Willenserklärung dann nicht widerrufen werden, wenn Gegenstand des Vertrages die Verschaffung von Finanzdienstleistungen ist, deren "Preis" innerhalb der Widerrufsfrist - dem Einfluss des Unternehmers, hier der Bank, entzogenen - Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt. Dabei ist der Begriff des Preises nach der Systematik und der Gesetzgebungsgeschichte weit zu verstehen. "Preis" ist nicht nur ein Börsen- oder Marktpreis, der für das Produkt selbst auf dem Finanzmarkt gezahlt wird. "Preis" im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB können vielmehr auch die Parameter sein, von denen der Wert des Finanzprodukts abhängt.

Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB bei dem Erwerb solcher Papiere soll das Risiko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien verteilen. Der Anleger, der wie in den entschiedenen Fällen zugleich Verbraucher ist, soll einen drohenden Verlust aufgrund fallender Basiswerte innerhalb der Widerrufsfrist nicht durch Ausübung des Widerrufsrechts auf den Unternehmer abwälzen können.

Weil ein Widerrufsrecht schon nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB nicht in Betracht kam, konnte das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages dahinstehen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:




"BGH: Beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email besteht kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte" vollständig lesen

OLG Hamm: Fußballspieler muss bei grobem und besonders rücksichtslosem Foulspiel Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen (hier: 50.000 EURO)

Wie Spiegel Online berichtet muss ein Fußballspieler nach einer Entscheidung des OLG Hamm bei groben und besonders rücksichtslosen Foulspiel Schadensersatz leisten und Schmerzensgeld zahlen. Im vorliegenden Fall wurde der verklagte Amaterurfußballspieler zu Zahlung von 50.000 EURO Schmerzensgeld sowie weiterer Schadensersatzleistungen verurteilt.

OLG Hamm: Shopbetreiber haftet für AdWords-Anzeigen durch Preissuchmaschine nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung

OLG Hamm
Urteil vom 13.09.2012
I-4 U 71/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Shopbetreiber für AdWords-Anzeigen durch eine Preissuchmaschine nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die kenn­zei­chen­recht­li­che Ver­let­zung durch die Ad­words-Wer­bung der Firma T ist der Be­klag­ten gemäß § 14 Abs. 7 Mar­kenG zu­zu­rech­nen, selbst wenn die Be­klag­te hier­von keine Kennt­nis er­langt und der streit­gegen­ständ­li­chen Wer­bung der Firma T auch nicht zu­ge­stimmt haben soll­te.

Für eine Haf­tung i.S.d. § 14 Abs. 7 UWG ge­nügt näm­lich prin­zi­piell das Han­deln von Mit­arbei­tern oder Be­auf­trag­ten eines von der Be­klag­ten be­auf­trag­ten Unter­neh­mens. Die Haf­tung recht­fer­tigt sich in einem sol­chen Falle da­raus, dass der in An­spruch Ge­nom­me­ne durch den Ein­satz von Mit­arbei­tern und Be­auf­trag­ten sei­nen Ge­schäfts­kreis er­wei­tert und damit zu­gleich das Ri­si­ko von Zu­wi­der­hand­lun­gen in­ner­halb sei­nes Unter­neh­mens schafft (vgl. u.a. BGH GRUR 1995, 605 – Fran­chi­se-Neh­mer; GRUR 2009, 1167 – Part­ner­pro­gramm; Fezer, 4. Aufl., § 14 Mar­kenG Rdnr. 1060; Köh­ler/Born­kamm, 30. Aufl., § 8 UWG, Rn. 2.3, 2.43 m.w.N.).

Be­auf­trag­ter ist, wer, ohne Mit­arbei­ter zu sein, für den Unter­neh­mens­in­ha­ber kraft Ab­spra­che tätig wird (BGH GRUR 1995, 605 – Fran­chise­neh­mer). Der Be­griff ist weit aus­zu­le­gen (BGH GRUR 1990, 1039 – An­zei­gen­auf­trag; Fezer, 4. Aufl., § 14 Mar­kenG Rdnr. 1062). Der Be­auf­trag­te muss in die be­trieb­li­che Or­ga­ni­sa­tion des Be­triebs­in­ha­bers in der Weise ein­ge­glie­dert sein, dass einer­seits der Be­triebs­in­ha­ber auf das be­auf­trag­te Unter­neh­men einen be­stim­men­den, durch­setz­ba­ren Ein­fluss auf die­je­ni­ge Tä­tig­keit des be­auf­trag­ten Unter­neh­mens hat, in deren Be­reich das be­an­stan­de­te Ver­hal­ten fällt, und dass an­de­rer­seits der Er­folg der Ge­schäfts­tä­tig­keit des be­auf­trag­ten Unter­neh­mens dem Be­triebs­in­ha­ber zu Gute kommt (BGH GRUR 2005, 864 – Meiß­ner Dekor). Des­halb ist es un­er­heb­lich, wie die Be­tei­lig­ten ihre Rechts­be­zie­hung aus­ge­stal­tet haben. Trotz des Kri­te­riums „Ein­glie­de­rung“ kön­nen damit auch selb­stän­di­ge Unter­neh­mer wie bei­spiels­wei­se Wer­be­agen­tu­ren Be­auf­trag­te sein. Dabei kommt es nicht da­rauf an, wel­chen Ein­fluss der In­ha­ber des Unter­neh­mens sich auf diese tat­säch­lich ge­si­chert hat, son­dern wel­chen Ein­fluss er sich hätte si­chern kön­nen und müs­sen (BGH GRUR 2009, 1167 - Part­ner­pro­gramm; Fezer, aaO.).

Ent­spre­chend die­sen Grund­sät­zen ist die Firma T unter den ge­ge­be­nen Um­stän­den als Be­auf­trag­te der Be­klag­ten an­zu­se­hen."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: "Toffee to go" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Süßwaren und Konditoreierzeugnisse eintragbar

BPatG
25 W (pat) 531/12
Beschluss vom 13.11.2012
Toffee to go


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Toffee to go" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Süßwaren und Konditoreierzeugnisse eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist die Wortfolge „Toffee to go“ nicht geeignet, in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
[...]
Ausgehend von der vorgenannten Bedeutung wird der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge, wenn sie ihm in Verbindung mit den beanspruchten Waren begegnet, nur einen beschreibenden Hinweis dahingehend erkennen, dass es sich entweder um Karamellen selbst oder um (feine) Back-, Konditor-, Süß- und Zucker-waren einschließlich Bonbons, Konfekt, Kaubonbons, Kaugummi und Schokolade bzw. Schokoladewaren und Kakaoerzeugnisse handelt, die in Mischungen mit Toffee/Weichkaramellen „zum Mitnehmen“ angeboten werden, oder Kuchen, bei denen Toffees z.B. als Dekoration verwendet werden können, oder – in Bezug auf die weiteren, beanspruchten Waren Kakao, Zucker, Honig und Geleefrüchte - um geschmackgebende oder dekorative Zutaten bzw. Inhaltsstoffe zu Weichkaramellprodukten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Schweigen des Providers auf Anfrage der DENIC bedeutet keine Zustimmung zum Providerwechsel des Domainhabers

BGH
Urteil vom 25.10.2012
VII ZR 146/11
BGB § 133 , § 157 , § 275

Leitsätz des BGH:


a) Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel (Stand: 29. Oktober 2003) kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.

b) Schließt die Domain-Registrierungsstelle DENIC eG sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain ab, so ist die Frage, welchen Vertrag sie erfüllen muss, grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu Gunsten desjenigen zu beantworten, der als erster den Domainvertrag abgeschlossen hat.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Bloßes Durchleiten von urheberrechtlich geschützten Dateien per P2P-Software RetroShare ist eine Urheberrechtverletzung - Filesharing

LG Hamburg
Urteil vom 24.09.2012
308 O 319/12
Retroshare


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Nutzer des P2P-Programms RetroShare für das bloße Durchleiten von urheberrechtlich geschützten Daten haften. Es ist für eine Urheberrechtsverletzung und damit einen abmahnbaren Rechtsverstoß nicht erforderlich, dass der Nutzer die Datei selbst zum Download bereit hält.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Indem es der Antragsgegner anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerks ermöglichte, seinen Anschluss zur weiterleitung des streitgegenständlichen Titels zu benutzen, hat er für die angegriffene Verletzung gleichwohl einen adäquat-kausalen Tatbeitrag geleistet.
[...]
Gemessen daran ist dem Antragsgegner eine Prüfpflichtverletzung vorzuwerfen, denn er hat bewusst eine Soffware eingesetzt, die es anderen Teilnehmern des Retroshare-Netzwerkes ermöglichte, rechtswidrig Dateien über
seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass er dies in irgendeiner Weise kontrollieren konnte."


OLG Düsseldorf: Dr. Oetker verliert erneut Puddingstreit Paula ./. Flecki - auch keine Patentverletzung

LG Düsseldorf
Urteil vom 20.11.2012
4b O 141/12


Dr. Oetker hat - wenig überraschend und völlig zu Recht - erneut im Puddingstreit Paula ./. Flecki eine Niederlage kassiert (siehe dazu auch ( OLG Düsseldorf: Paula gegen Flecki - Dr. Oetker unterliegt im Puddingstreit gegen Aldi ). In diesem Verfahren hatte der Markenherstelle nunmehr eine Patentverletzung bei der Herstellung gerügt. Allerdings stellte das LG Düsseldorf fest, dass bei der Herstellung im technischen Ablauf erhebliche Unterschiede bestehen.



OLG Düsseldorf: Fehlende Preisangaben nach § 66a TKG bei Bewerbung einer (0)18x-er Nummer ist wettbewerbswidrig

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.09.2012
I 20 U 43/12


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Pflicht zur Preisangabe nach § 66a TKG bzw. jedenfalls ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach § 66l TKG a.F. ( jetzt § 66m TKG) vorliegt, wenn ein Unternehmen eine (0)18x-er Nummer ohne die in einem solchen Fall gesetzlich vorgeschriebenden Preisangaben bewirbt.

OLG Frankfurt: Bei Werbung mit Testergebnissen mit der Testnote "gut" muss der Rang im Rahmen des Test angegeben werden

OLG Frankfurt
Urteil vom 25.10.2012
6 U 186/11


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem Testergebniss mit der Testnote "gut" jedenfalls dann der Rang im Rahmen des Gesamttests angegebn werden muss, wenn es zahlreiche bessere Testergebnisse von Konkurrenzprodukten gab und die Note "gut" gerade noch überdurchschnittlich ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bochum: Fehlender Hinweis auf Sim-Lock oder Netlock eines Mobiltelefons ist eine wettbewerbswidrige Täuschung über eine wesentliche Eigenschaft nach § 5a UWG

LG Bochum
Beschluss vom 01.10.2012
11 O 39/12


Das LG Bochum hat zutreffend entschieden, dass Anbieter von Mobieltelefonen in der Werbung darauf hinweisen müssen, wenn das beworbene Gerät (hier iPhone 5) mit einem Sim-Lock oder Netlock versehen ist. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Täuschung über eine wesentliche Eigenschaft nach § 5a Abs.3 Nr. 1 UWG vor.



LG Köln: Strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe in Form einer Spende an eine gemeinnützige Organisation vorsieht, reicht nicht aus

LG Köln
Urteil vom 22.08.2012
84 O 104/12


Das LG Köln hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe in Form einer Spende an eine gemeinnützige Organisation vorsieht, nicht geeignet ist die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Das Gericht stellte zum einen fest, dass es dem Automobilkonzern tatsächlich und rechtlich unbenommen bleibe, ohnehin an den SOS Kinderdorf e.V. geleistete Spendenbeiträge um eine an die Wettbewerbszentrale gezahlte und verwendungsgemäß weitergeleitete Vertragsstrafe zu reduzieren.
[...]
Zum anderen stellte das Gericht fest, dass die abgegebene Erklärung das Kostenrisiko der Wettbewerbszentrale bei der Verfolgung einer Vertragsstrafe in einem so erheblichen Umfang erhöhe, dass sie gerade in Grenzfällen entweder ganz von einer Verfolgung der Vertragsstrafe abgehalten werden könne oder aber die Vertragsstrafe nicht so hoch ansetze wie eigentlich angemessen wäre. Eine Vertragsstrafe verliere an Wirkung, wenn der Gläubiger alle Risiken der Geltendmachung der Vertragsstrafe trage, während der Erfolg einem Dritten wie hier dem SOS Kinderdorf e.V. zukomme."


Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: