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BPatG: Buchstabe "M" kann von BMW als Marke für Sportwagen eingetragen werden

BPatG
Beschluss vom 14.11.2012
M


Das BPatG hat entschieden, dass der Buchstabe "M" von BMW als Marke für Sportwagen eingetragen werden kann.

Aus der Pressemitteilung des Bundespatentgerichts:

"Das Zeichen „M“ ist zum einen unterscheidungskräftig, da der angesprochene Durchschnittsverbraucher dem Buchstaben „M“ keine beschreibende Bedeutung für „Sportwagen“ (Klasse 12) beimisst. Zum anderen ist „M“ auch nicht für die Konkurrenten der Anmelderin freihaltebedürftig. Zwar enthält die EG-Richtlinie 2007/46/EG vom 5. September 2007 eine Klassifizierung für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern. Diese Klassifizierung wird mit „Klasse M“ bezeichnet. In Alleinstellung wird der Buchstabe „M“ jedoch vom Fachverkehr nicht zur Beschreibung von Personenkraftwagen, zu denen auch „Sportwagen“ gehören, verwendet und benötigt, sondern nur in der Wortkombination „Klasse M“."

LG Aachen: Haftung für Wettbewerbsverstöße nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung, auch wenn der Beauftragte seine vertraglichen Befugnisse überschreitet

LG Aachen
Urteil vom 04.09.2012
41 O 56/12


Ein Unternehmen haftet auch dann nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße, wenn sich der Beauftragte über vertraglich vereinbarte Belehrungen missachtet und seine vertraglich eingeräumten Befugnisse überschreitet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, dass sie ihre Beauftragten dahin schule und vertragliche Weisungen erteile, die das festgestellte Verhalten untersagen.

Denn der Unternehmensinhaber wird nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten und über ihn gegebenenfalls den Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftrage und/oder Unterbeauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat (vgl.: BGH, Beschluss vom 4.12.2012 zu I ZR 103/11)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Einwilligung in Telefonwerbung im Rahmen eines Gewinnspiels muss die Produktgattung bezeichnen, für die geworben werden soll

KG Berlin
Beschluss vom 29.10.2012
5 W 107/12


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Einwilligung in Telefonwerbung im Rahmen eines Gewinnspiels die Produktgattung benennen muss, für die geworben werden soll.
Zudem stellt das Gericht klar, dass die Einwilligung ausreichend dokumentiert werden muss.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH hebt Entscheidungen des OLG Hamburg über angeblich unzulässige Berichterstattung über Tätigkeit als inoffizieller Mitarberiter der Stasi auf

BGH
Urteile vom 11.12.2012
VI ZR 314/10
VI ZR 315/10


Der BGH hat zwei Entscheidungen des OLG Hamburg über die angeblich unzulässige Berichterstattung über Tätigkeit als inoffizieller Mitarberiter der Stasi aufgehoben

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, ist unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beklagten der Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, den gefundenen Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM Christoph für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durften. Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen ist, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Bilddatei muss nach Abgabe einer Unterlassungserklärung komplett vom Server gelöscht werden - öffentliches Zugänglichmachen auch wenn die Datei nur per Direkteingabe der URL erreich

OLG Karlsruhe
Urteil vom 03.12.2012
6 U 92/11


Das OLG Karslruhe hat in Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass eine Bilddatei nach Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung komplett vom Server gelöscht werden muss. Es genügt nicht, wenn lediglich die Verknüpfung im HTML-Code der jeweiligen Webseite entfernt wird. Ein öffentliches Zugänglichmachen liegt auch dann vor, wenn die Datei nur per Direkteingabe der URL erreichbar ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Tübingen: Wikipedia-Eintrag über Mitgliedschaft eines Professors in Studentverbindungen von der Pressefreiheit gedeckt

LG Tübingen
Urteil vom 18. Juli 2012
7 O 525/10


Das LG Tübingen hat entschiedenn, dass ein Wikipedia-Eintrag über Mitgliedschaft eines Professors in Studentverbindungen von der Pressefreiheit gedeckt ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger ist nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG verletzt.
[...]
Aufseiten der Beklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei Wikipedia um eine weltweite freie Online-Enzyklopädie handelt, welche allein in der deutschsprachigen Version über 300000 Beiträge bereithält. Insofern besteht ein erhebliches öffentliches Interesse nach Art. 5 I 1 2. Alt. GG, 10 I 1 EMRK an den von der Beklagten bereitgehaltenen Einträgen, um sich umfassend informieren zu können.
[...]
Weiterhin kann die Beklagte die Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 1. Alt. GG für sich in Anspruch nehmen. Diese schützt grundsätzlich die Verbreitung von Informationen, wobei unter anderem auch das Recht eingeräumt wird, wahre Tatsachen zu publizieren."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" - eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel - Monsterbacke -

BGH
Beschluss vom 05.12.2012
I ZR 36/11
Monsterbacke


Der BGH hat entschieden, dass der Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" für einen Früchtequark (hier: Monsterback) eine unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel darstellt. Fraglich ist jedoch, ob die Vorschriften im Jahr 2010 bereits anwendbar waren. Dies muss nun der EuGH entscheiden.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof ist dabei davon ausgegangen, dass der Werbeslogan nicht irreführend ist und auch keine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wohl aber eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung darstellt. Dies entnimmt der BGH der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Deutsches Weintor" (Urteil vom 6. September 2012 C 544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34-36). Danach ist der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" weit zu verstehen.

Der Erfolg des Rechtsmittels hängt demnach davon ab, ob die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in dem für die Beurteilung des Falles relevanten Zeitraum im Jahr 2010 bereits anwendbar war."



Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



"BGH: "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" - eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel - Monsterbacke -" vollständig lesen

LG Bamberg: Angaben zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme im Impressum müssen eine Beantwortung binnen 60 Minuten ermöglichen - Angabe der Telefonnummer zu empfehlen

LG Bamberg
Urteil vom 23.11.2012
1 HK O 29/12

Das LG Bamberg hat entschieden, dass die Angaben zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme im Impressum derart ausgestaltet sein müssen, dass eine Beantwortung binnen 60 Minuten erfolgt. Ist dies nicht der Fall, so liegt nach Ansicht des LG Bamberg ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Die Problematik stellt sich dann, wenn in der Anbieterkennzeichnung keine Telefonnummer angegeben wird. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 TMG fordert dann "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post."

Die Anforderungen des LG Bamberg sind überzogen. Nur die wenigsten Anbieter dürften in der Lage sein, eine derart kurze Frist einzuhalten. Das LG Bamberg bezieht sich dabei offenbar auf die EuGH-Entscheidung - Urteil vom 16.10.2008 - C-298/07 -. In dem dort entschiedenen Fall hatte der EuGH entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist und die Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme jedenfalls dann "schnell" ist, wenn Anfragen - wie im dort entschiedenen Fall - binnen 60 Minuten beantwortet werden. Ob es sich dabei um eine Obergrenze handelt, hat der EuGH aber gerade nicht entschieden.

Da nach wie vor der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands bei bestimmungsgemäß in ganz Deutschland aufrufbaren Internetangeboten gilt, könnten Abmahner aber ggf. gerichtliche Schritte in Bamberg einleiten.

Tipp zur Umgehung des Problems: Angabe einer (erreichbaren !) Telefonnummer im Impressum

BGH: Schadensersatz für Verwendung von Paparazzi-Fotos für Werbezwecke - Playboy am Sonntag-Entscheidung liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 31.05.2012
I ZR 234/10
Playboy am Sonntag
KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
In der Veröffentlichung eines Fotos im redaktionellen Teil einer Zeitung, das eine sich unbeobachtet wähnende prominente Person bei der Lektüre einer Ausgabe dieser Zeitung zeigt, kann ein zur Zahlung eines angemessenen Lizenzbetrags verpflichtender rechtswidriger Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn auch die das Foto begleitende Wortberichterstattung ganz überwiegend werblichen Charakter hat und sich die mit der Berichterstattung insgesamt verbundene sachliche Information der Öffentlichkeit darauf beschränkt, dass die abgebildete Person in ihrer Freizeit ein Exemplar dieser Zeitung liest.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 234/10 - OLG Hamburg -LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Werbung mit "Echtheit der Ware", "Echtheitsgarantie" oder "Originalware" ist eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

LG Frankfurt
2-03 O 205/12
Urteil vom 08.11.2012


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung für Produkte mit dem Hinweis "Echte Ware", "Echtheitsgarantie" oder "Originalware" eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Hinweis auf die Echtheit der Waren, wozu vorliegend auch und insbesondere Münzen gehören, verstößt in der konkreten Verwendungsform unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen die zuletzt genannte Vorschrift des § 5 UWG (vgl. insoweit Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.115). Grundsätzlich ist jeder Verkäufer - wenn er nicht etwas anderes mitteilt - verpflichtet, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Beklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein "Mehr" an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft sich der Beklagte damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Verkauf echter Waren ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Bezeichnung Dritter als "rechtsradikal" in einem Internetforum kann eine zulässige Meinungsäußerung sein

BVerfG
Beschluss vom 17.09.2012
1 BvR 2979/10


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung Dritter als "rechtsradikal" eine zulässige Meinungsäußerung sein kann. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Schmähkritik.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Fehlerhaft ist dann aber, dass das Oberlandesgericht die Äußerungen als Schmähkritik einstuft und damit ebenfalls aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen lässt. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert.
[...]
Durch die Attribute „rechtsextrem“ und „rechtsradikal“ ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt. Denn mit ihnen ist eine Prangerwirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person - zumal als Rechtsanwalt - in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Sie kann zu einer einen Rechtsanwalt in seiner Existenz gefährdenden Bedrohung werden.
[...]
In die Abwägung wird vorliegend einzustellen sein, dass der Kläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre. Dagegen ist die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers im Kern betroffen, weil ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt wurde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2, 325 <329>). Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358). Gegen die Meinung des Beschwerdeführers könnte sich der Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Frischkäse und Mogelpackung - wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Verpackung eine größere Füllmenge vortäuscht

OLG Karlsruhe
Urteil vom 22. November 2012
4 U 156/12


Das OLG Karlsruhe hat sich in dieser Entscheidung mit Frischkäse befasst, der in einer Verpackung angeboten wurde, welche eine größere Füllmenge vortäuschte. Eine ovale Innenverpackung mit Einbuchtungen war mit einer zylinderförmigen Außenverpackung umgeben, so dass der Kunde die Einbuchtungen nicht erkennen kann. Eine derartige Verpackung stellt einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 EichG dar und somit wettbewerbswidrig.

Aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:
"Nach § 7 Abs. 2 EichG müssten Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten sei. Sinn des Gesetzes sei es, im Interesse der Marktteilnehmer den Markt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln.
[...]
Ein nennenswerter Teil der Verbraucher ginge hier aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verpackung von einer größeren Füllmenge aus als tatsächlich in ihr enthalten sei. Da der Verbraucher Einbuchtung und Verjüngung des inneren Plastikbehälters vor dem Öffnen nicht wahrnehmen könne, werde die Fehlvorstellung entwickelt, dass Volumen und Gewicht der Füllmenge dem äußeren Erscheinungsbild entsprächen. Der Eindruck einer größeren Füllmenge werde noch verstärkt durch Konkurrenzprodukte, die trotz größeren Füllgewichts eine kleinere Verpackung aufwiesen.
[...]
Die beiden Gewichtsangaben auf der Banderole der Verpackung und auf der Deckelfolie stünden der Eignung zur Irreführung nicht entscheidend entgegen.
[...]
Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass ein erheblicher Anteil der Verbraucher bei einem entsprechenden Einkauf die Gewichtsangabe entweder nicht zur Kenntnis nehme oder dennoch die Entscheidung alleine nach dem optischen Größeneindruck fälle."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Karsruhe mit einem Bild Verpackung finden Sie hier: