Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine XML-Datei weder als Sprachwerk noch als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt ist. Eine XML-Datei wird - so das Gericht - von einem Computerprogramm generiert, ist aber selbst keines. Auch ein urheberrechtlicher Schutz als Sprachwerk scheitert daran, da eine XML-Datei im Regelfall nicht Ergebnis einer schöpferischen Leistung ist.
Anlässlich des (mal wieder verschobenen) Weltuntergangs am 21.12.2012, hatten zahlreiche Gastronomen Weltuntergangs-Parties veranstaltet. Viele Veranstalter erhielten nun Abmahnungen vom Inhaber der Wortmarke "Weltuntergang" - Registernummer 302012011709. Die Wortmarke wurde in Klasse 43 für folgende Dienstleistungen eingetragen:
"Dienstleistung zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen".
Im Internet tummeln sich bereits zahlreiche rechtliche Stellungnahmen, die zum Teil leider nur schwer mit den allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen zu vereinbaren sind. So ist es durchaus möglich allgemeine Begriffe markenrechtlich schützen zu lassen, soweit diese nicht beschreibend für die jeweils geschützten Waren bzw. Dienstleistungen sind ( klassisches Beispiel sind die Marken des Computerhersteller "Apple" ).
Auch wir halten die zahlreichen Abmahnungen für Abzocke und es sprechen zahlreiche Indizien für rechtsmissbräuchliche und damit unwirksame Abmahnungen. Zudem ist fraglich, ob bei einer Weltuntergangs-Party die Zeichenfolge "Weltuntergang" im Sinne eines Herkunftshinweises oder eben nicht doch rein beschreibend für den Maya-Weltuntergang verstanden wird. Zudem könnte der Abmahner auch über das sehr spärlich gehaltene Diensteistungsverzeichnis stolpern.
Fazit: Ruhe bewahren und juristischen Rat einholen.
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung der Begriffe "Premium Rechtsanwälte" und "Premium Fachanwälte" in einem Anwaltssuchportal wettbewerbswidrig ist. Auch die Nutzung entsprechender Domains ist unzulässig.
Das LG Braunschweig hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Ziffer 2 FahrlG vorliegt, wenn eine Fahrschule auf einer Gutscheinplattform für ein Führerscheinpaket zu einem Pauschalpreis wirbt. Nach § 19 Abs. 1 Ziffer 2 FahrlG ist das Entgelt stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten anzugeben. Zudem rügte das Gericht, dass der "Gutschein" nur eine Geltungsdauer von 24 Monate hatte.
Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:
Das OLG Köln hat entschieden, dass die faktische Abwertung von Miles & More-Bonusmeilen der Lufthansa durch Erhöhung der Prämienpreise mit einer gewissen Vorankündigungszeit zulässig ist. Eine derartige Anpassung stellt - so das Gericht - keine unangemessene Benachteiligung des Kunden da und ist folglich mit den AGB-rechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:
"Für diese Prüfung hat der Senat auf die Auswirkungen der Änderung für einen "durchschnittlichen" Teilnehmer am Miles & More-Programm abgestellt, der nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien über maximal 12.000 Bonusmeilen verfüge. Ein solcher Kunde werde durch die vorgenommene Änderung nicht wider Treu und Glauben benachteiligt, da für ihn eine Einlösung der Bonusmeilen für (interkontinentale) Business- oder First Class-Flüge auch nach dem bis zum 2.1.2011 geltenden Prämienkatalog nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Selbst bei isolierter Betrachtung von First- und Business-Class-Flügen sei die Anpassung der Prämienpreise durch die Beklagte um 15 bis 20 % nicht als treuwidrig anzusehen, auch wenn die Inflationsrate in dem Zeitraum von 2004 bis 2010 nach der Darstellung des Klägers bei 12,62 % gelegen habe. Auch sei die von der Beklagten gewählte Vorankündigungsfrist von ca. einem Monat nicht zu beanstanden, da es für einen „durchschnittlichen“ Teilnehmer des Miles & More-Programms in der Regel innerhalb eines Monats und damit zu den "alten" Konditionen möglich sei, seine Bonusmeilen für einen innerhalb des möglichen Buchungszeitraums liegenden Flug (ggf. sogar für mehrere Flüge) einzusetzen."
Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier: